Was genau stoppt die Verjährungsfrist bezüglich Pflichtteil?

26. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
FantaFanta
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 17x hilfreich)
Was genau stoppt die Verjährungsfrist bezüglich Pflichtteil?

Ich erhalte einen Pflichtteil. Jedoch hab ich im Moment nicht genug Geld für Anwalt und Klage. Man bekommt das ja zwar später wieder, aber ich muss es ja erstmal vorstrecken. Das kann ich nicht. Nun sind schon rund 2,5 Jahre seit Kenntnis des Todes vergangen, ich muss mich also jetzt bewegen, damit es nicht verjährt. Was genau muss ich mache, damit es eben nicht verjährt? Reicht es wenn ich selber per Einschreiben/ Rückschein meine Pflichtteil einfordere? Und muss ich den schon beziffern in der Forderung? Ich vermute, dass es so 2-3 tsd Euro sein werden, aber da ich vom Erben noch keine genauen Infos habe, wieviel es ist, kann ich meine Forderung nicht beziffern. Wer kann mir das bitte genau sagen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Die Verjährungsfrist wird nur durch eine Klage unterbrochen.

Alle anderen Maßnahmen, die die Verjährung unterbrechen könnten erfordern die Mitwirkung des Erben, gegen den sich der Pflichtteilsanspruch richtet.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
FantaFanta
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 17x hilfreich)

Puh, also komme ich um eine Klage auf keinen Fall herum? Auch bei so einer kleinen Summe? Der Erlasser ist 5/15 verstorben, aber ich hab doch bis Ende 18 Zeit die Klage einzureichen? Muss davor noch was passiert sein? Also muss der Anwalt noch einen Brief vorher schreiben? Oder nur die Klage? Und muss ich die Höhe meiner Forderung angeben? Die weiß ich ja gar nicht

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Puh, also komme ich um eine Klage auf keinen Fall herum?


Es kommt darauf an, wie kooperativ der Erbe ist. Wenn der z.B. ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet, dann tritt keine Verjährung ein.

Zitat:
Auch bei so einer kleinen Summe?


Auf die Höhe des Betrages kommt es nicht an.

Zitat:
aber ich hab doch bis Ende 18 Zeit die Klage einzureichen?


Richtig

Zitat:
Also muss der Anwalt noch einen Brief vorher schreiben?


Besser wäre das

Zitat:
Oder nur die Klage?


Die Klage muss vor dem 31.12.2018 eingereicht sein, wenn bis dahin nichts passiert ist. Einseitige Maßnahmen von Dir oder Deinem Anwalt reichen nicht zur Unterbrechung der Verjährung

Zitat:
Und muss ich die Höhe meiner Forderung angeben?


Nein, zunächst verlangt man eigentlich sowieso Auskunft.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Ich vermute, dass es so 2-3 tsd Euro sein werden, aber da ich vom Erben noch keine genauen Infos habe, wieviel es ist, kann ich meine Forderung nicht beziffern.

Wurde ein Nachlassverzeichnis vom Erben gefordert? Wurde der Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben überhaupt geltend gemacht?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(587 Beiträge, 295x hilfreich)

Zitat (von FantaFanta):
Was genau muss ich mache, damit es eben nicht verjährt?


Du liest im BGB (§§ 203ff) nach, was alles der Verjährung entgegenwirkt: Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner, ein Schuldanerkenntnis durch den Erben, keineswegs nur die Klageerhebung.

Zitat (von FantaFanta):
nicht genug Geld für Anwalt und Klage. Man bekommt das ja zwar später wieder,


Nein, das ist nicht so, sondern nur dann, wenn der Beklagte zur Klage Anlass gegeben hat. Wenn du zum Anwalt läufst ohne es vorher im Guten versucht zu haben, dann zahlst du das Anwaltshonorar ganz alleine. Wenn der Anwalt dann Klage erhebt und der Gegner sofort seine Verpflichtung anerkennt, bleibst du auch auf den Gerichtskosten sitzen (§ 93 ZPO ).

Du brauchst auch nicht unbedingt einen Anwalt, bis 5000 Euro Streitwert kann man sich auch selbst vor Gericht vertreten.

An diesem Punkt würde ich an deiner Stelle den Erben erst mal einen freundlichen Brief schreiben, wie sie sich die Sache mit dem Pflichtteilsanspruch vorstellen. Mit etwas Glück geht aus der Antwort hervor, dass der Anspruch dem Grunde nach anerkannt wird, und dann ist die Verjährung schon einmal vom Tisch (§ 212 BGB ).

Wenn sie nicht antworten oder rumzicken, ist es auch gut, dann hast du einen Grund, schwerere Geschütze aufzufahren. Dann würde ich den oder die Erben mit unbezifferter Mahnung (also ohne einen Betrag zu nennen) in Verzug setzen. Der oder die Erben werden dann zum Anwalt laufen, und in der Zwischenzeit kannst du dir ein Buch über Pflichtteilsrecht kaufen :)

Anschließend kommst du wieder und fragst nach den Dingen, die du in dem Buch nicht verstanden hast.




-- Editiert von metttwurstkneckebrot am 28.12.2017 11:00

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