Was darf man noch nach Erbausschlagung?

9. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
gudrun1970
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 232x hilfreich)
Was darf man noch nach Erbausschlagung?

Hallo zusammen,

der Vater der Tochter verstirbt. Die Tochter schlägt das Erbe aus.

Da der Erblasser neben der Tochter keine weiteren Angehörigen besitzt, erbt gem. gesetzlicher Erbfolge wohl das Land NRW.

Die Tochter besitzt eine Kontovollmacht über das Konto des Vaters. Da die Bestattungspflicht der Tochter von der Erbausschlagung unberührt ist, muss die Tochter die Bestattungskosten dennoch tragen. Die Frage, ob die Tochter trotz Erbausschlagung hierfür Mittel aus dem Konto des Vaters aufwenden darf wurde von einem netten User hier im Forum bereits bejaht. Darüber hinaus darf nicht auf das Konto des Vaters zugegriffen werden.

Darf die Tochter darüber hinaus überhaupt noch Angelegenheiten des Vaters erledigen? Beispielsweise müsste ja die Wohnung ausgeräumt werden. Ist das dann die Sache des Vermieters?

Was passiert mit laufenden Verträgen? Ist die Tochter befugt die Gläubiger darüber zu informieren, dass der Vertragspartner verstorben ist und die Verträge kündigen? Darf man dann überhaupt noch die Post des Erblassers an sich nachsenden lassen?

Zusammengefasst: Man ist Kind, also Abkömmling laut Gesetz, aber nicht Erbe. Was darf/muss man und was nicht?

Das Thema Bestattungspflicht ist für mich geklärt, aber wo sind noch die Unterschiede? Die Tochter ist durchaus bereit, die Angelegenheiten es Vaters auch nach seinem Tot zu regeln; aber nicht bereit für Schulden einzustehen welche sie selbst nicht gemacht hat - und sie aufgrund der Schuldenhöhe auch selbst ruinieren würden. Ein Nachlassinsolvenzverfahren wäre für die Tochter ja sicherlich auch (zumindest mit Verfahrenskosten) verbunden?

Beste Grüße

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat:
Die Frage, ob die Tochter trotz Erbausschlagung hierfür Mittel aus dem Konto des Vaters aufwenden darf wurde von einem netten User hier im Forum bereits bejaht.

Wenn die Vollmacht über den Tod hinaus Gültigkeit hat, dann ja. Allerdings sollte man sich im Klaren sein, dass im Fall eines überschuldeten Nachlasses der Erbe - also hier wohl das Land - die Kosten von der Tochter wieder einfordern kann.

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#2
 Von 
gudrun1970
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 232x hilfreich)

Es handelt sich um eine einfache Kontovollmacht. Ich bin mir gerade nicht sicher, ob diese generell nur bis zum Tod des Vollmachtgebers Gültigkeit hat oder ob diese auch darüber hinaus gilt.

Die Beerdigungskosten werden ja durch die Tochter - zum Teil aus den Mitteln des Nachlasses - bestritten.

Die übrigen Kosten (Wohnungsauflösung etc.) möchte die Tochter gerne vermeiden. Kann das Land dann die Kosten von der Tochter zurück verlangen? Dann macht die Erbausschlagung ja keinen Sinn...

18x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Wenn die Vollmacht nicht über den Tod hinausreicht, dann hat die Tochter nach Ausschlagen des Erbes auch keinen Zugriff mehr auf das Konto. Greift sie trotzdem darauf zu, kann das als Annahme des Erbes gewertet werden.

Zitat (von gudrun1970):
Die Beerdigungskosten werden ja durch die Tochter - zum Teil aus den Mitteln des Nachlasses - bestritten.

Wenn das Erbe überschuldet ist, dann gibt es im Erbe keine Mittel, aus denen die Beerdingungskosten bestritten werden können. Jetzt mal extrem ausgedrückt: Das Konto hat einen Dispo, der wird genutzt um die Beerdingung zu bezahlen und danach sagt man der Bank: Erbe ist ausgeschlagen, ätsch, Pech gehabt. Es sollte klar sein, dass es so nicht funktionieren kann.

Ist die Erbmasse nicht ausreichend, um die Beerdigungskosten zu bestreiten, so ist die Tochter dran. Das scheint hier der Fall zu sein, von daher kann ich nur empfehlen, die Finger vom Konto zu lassen und die Beerdigungskosten vom Erben (vermutlich dem Land) zu fordern - auch wenn fraglich ist, ob dabei was rüberkommt. Im Endeffekt wird man sowieso zahlen müssen.

Zudem könnte ich mir vorstellen, dass es - jetzt ohne den konkreten Paragraphen an der Hand zu haben - durchaus eine strafrechtliche Komponente haben, wenn man als Inhaber der Kontovollmacht trotz Kenntnis der Überschuldung des Erbes die Beerdigungskosten vom Konto des Verstorbenen bezahlt.

Zitat (von gudrun1970):
Die übrigen Kosten (Wohnungsauflösung etc.) möchte die Tochter gerne vermeiden.

Die gehen die Tochter nach Ausschlagung des Erbes auch nichts an. Aber auch hier gilt: Finger weg von allem, was mit dem Erbe zu tun hat, also am besten die Wohnung des Verstorbenen erst gar nicht betreten.

Die Beerdigungskosten sind meines Wissens der einzige Sonderfall, bei dem nahe Angehörige trotz Ausschlagung des Erbes haften können.

-- Editiert von JogyB am 09.01.2016 21:44

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Ist die Tochter befugt die Gläubiger darüber zu informieren, dass der Vertragspartner verstorben ist und die Verträge kündigen?


Die Tochter ist befugt, die Gläubiger über den Tod des Vertragspartners zu informieren und darüber, dass sie selbst das Erbe ausgeschlagen hat.

Zitat:
Darf man dann überhaupt noch die Post des Erblassers an sich nachsenden lassen?


Ja

Man darf auch weitere Dinge machen, die der Sicherung des Nachlasses dienen. Man darf aber nichts an sich nehmen.

Zitat:
Die Tochter ist durchaus bereit, die Angelegenheiten es Vaters auch nach seinem Tot zu regeln;


Das darf sie auch im Rahmen der "Geschäftsführung ohne Auftrag", solange kein Erbe festgestellt wurde.

Zitat:
aber nicht bereit für Schulden einzustehen welche sie selbst nicht gemacht hat - und sie aufgrund der Schuldenhöhe auch selbst ruinieren würden.


Das muss sie auch bei Annahme des Erbes nicht. Bei Annahme des Erbes muss sie sich aber um die Abwicklung kümmern, z.B. die Verträge kündigen.

Zitat:
Ein Nachlassinsolvenzverfahren wäre für die Tochter ja sicherlich auch (zumindest mit Verfahrenskosten) verbunden?


Nein, wenn die Gebühren nicht aus dem positiven Nachlassvermögen bezahlt werden können, dann wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt. In diesem Fall kann sich die Tochter gegenüber Gläubigern auf die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB ) berufen. In so einem Fall muss der Erbe aber in der Lage sein, den Nachlassbestand nachzuweisen. Wenn man diesen Weg gehen möchte, sollte man daher den Nachlass gut dokumentieren.

Die Annahme des Erbe bereitet daher durchaus erheblichen Aufwand, ggf. auch Ärger mit den Gläubigern. Sie führt aber nicht dazu, dass man mit eigenem Vermögen haften muss.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
gudrun1970
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 232x hilfreich)

Vielen Dank für die vielen Antworten.

Der Vater hat ein Verbraucherinsolvenzverfahren hinter sich gebracht. Die Restschuldbefreiung wurde bereits erteilt.

Soweit ich weiß, wurden die Verfahrenskosten während des Insolvenzverfahrens gestundet. Nach der Restschuldbefreiung hat das Gericht diese Kosten erneut gefordert. Damals wurde dem Gericht eine Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben mit der Bitte, die Verfahrenskosten weiterhin zu stunden und anschließend niederzuschlagen. Seitdem ist nichts mehr vom Gericht gekommen.

Es geht insgesamt um knapp 3.000,00 EUR Verfahrenskosten. Da die übrigen Schulden ja mit Erteilung der Restschuldbefreiung erledigt sein sollten (?) würde sich die Verschuldung auf eben diese Gerichtskosten beziehen, welche ja sicherlich nicht nur durch die Nichtreaktion des Gerichts vom Tisch sind.

Zusätzlich kämen evtl. noch Mietrückstände in unbekannter Höhe hinzu. Dem gegenüber steht ein Guthabenkonto mit 1.000,00 EUR.

Wenn ich es also richtig verstehe dann hätte das Gericht und der Vermieter zunächst Anspruch auf das Kontoguthaben bevor davon die Beerdigungskosten bezahlt werden dürften?

Kann man dem Vermieter dann sagen: "Ich hab' ausgeschlagen, räum die Bude selbst leer"? Wäre sicherlich nicht die feine englische Art, aber die Tochter will natürlich die Entrümpelungsaktion nicht als Erbschaftsannahme gewertet wissen. Schlussendlich hätte Sie sich ja Gegenstände des Erblassers einstecken können...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von gudrun1970):
Kann man dem Vermieter dann sagen: "Ich hab' ausgeschlagen, räum die Bude selbst

Man kann nicht nur, man muss. Man hat keinerlei Berechtigung, die Wohnung zu räumen und Gegenstände (die ja zur Erbmasse gehören) zu entfernen.

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