Was bedeutet genau eine verfassungsrechtliche Überprüfung?

13. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
bernie63
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Was bedeutet genau eine verfassungsrechtliche Überprüfung?

Hallo zusammen!

Folgender Sachverhalt:

2007 verurteilt wegen Betruges zu 8 Monaten auf 3 Jahre. Nun habe ich eine Arbeitszusage einer Sicherheitsunternehmens als Wachmann. Ich brauchte ein erweitertes Führungszeugnis, was ich auch bekam und ohne Eintrag. Jetzt soll noch eine verfassungsrechtliche Überprüfung plu Ordnungsamt und Polizei stattfinden. was bedeutet das? Dort kommt der Betrug von 2007 ja wieder zutage, richtig? Den Job bin ich dann wieder los. Wozu braucht man dann ein Führungszeugnis, wenn alles vorher auch rauskommt? hätte ich mir das Geld für ein Führungszeugnis sparen können?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich brauchte ein erweitertes Führungszeugnis, was ich auch bekam und ohne Eintrag. Jetzt soll noch eine verfassungsrechtliche Überprüfung plu Ordnungsamt und Polizei stattfinden. was bedeutet das? Dort kommt der Betrug von 2007 ja wieder zutage, richtig?


es dürfte sich bei dieser Überprüfung höchstwahrscheinlich um eine einfache Sicherheitsüberprüfung handeln. Dort kommt der Betrug zu Tage, da die Tilgungsfrist für die Freiheitsstrafe mit Bewährung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 b) BZRG 10 Jahre beträgt. Hinzu kommt das Strafmaß. Somit sind es 10 Jahre und 8 Monate + 1 Jahr Übergangsfrist in Ihrem Fall, bis das BZR wieder endgültig gelöscht ist, sofern nichts Neues dazu kommt.


Zitat:
Dort kommt der Betrug von 2007 ja wieder zutage, richtig? Den Job bin ich dann wieder los. Wozu braucht man dann ein Führungszeugnis, wenn alles vorher auch rauskommt? hätte ich mir das Geld für ein Führungszeugnis sparen können?


Nunja, so ist das eben. Wenn man in einem sicherheitsempfindlichen Bereich tätig werden möchte, dann werden eben sehr hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Person gestellt.
Letztendlich führt die Überprüfung selbst der Verfassungsschutz durch. Dabei nimmt dieser Einsicht in das BZR, in das Schuldnerverzeichnis, VZR und je nach Bedarf noch mehr. Liegt alles vor, dann erfolgt die Beurteilung und ein Votum des Verfassungsschutzes: Entweder Sie werden als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden eingewertet und gegen eine Tätigkeit auf eine Position, die SÜ1 erfordert keine Bedenken bestehen oder es wird das Votum erteilt, dass Sie nicht in einem sicherheitsempfindlichen Bereich beschäftigt werden können.
Im Zweifel ist immer für die Sicherheit zu entschieden.

Daher stehen Ihre Chancen, mit einer Freiheitsstrafe im BZR, nicht unbedingt gut, das stimmt.


Grüße

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Ich brauchte ein erweitertes Führungszeugnis,


Nein, ein "behördliches". Das "erweiterte" gibt es im Bewachungsgewerbe nicht.

Zitat:
es dürfte sich bei dieser Überprüfung höchstwahrscheinlich um eine einfache Sicherheitsüberprüfung handeln.


Nein, es handelt sich um eine Überprüfung durch das Landesamt für Verfassungsschutz im Sinne von § 9, Abs. 2 Bewach-V. Dort geht es um Mitgliedschaften in verfassungswidrigen Organisationen u.ä. Dort kommt der Betrug daher nicht zum Vorschein.

Mit einer SÜ1 nach dem SÜG hat das Ganze nichts zu tun.

Problematisch kann eher die Vollauskunft aus dem BZR nach § 41(1)9 BZRG werden. Dort erfährt die Behörde (nicht automatisch auch der Arbeitgeber) von dem Betrug....

Zitat:
da die Tilgungsfrist für die Freiheitsstrafe mit Bewährung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 b) BZRG 10 Jahre beträgt. Hinzu kommt das Strafmaß. Somit sind es 10 Jahre und 8 Monate + 1 Jahr Übergangsfrist in Ihrem Fall, bis das BZR wieder endgültig gelöscht ist, sofern nichts Neues dazu kommt.


...was fast richtig, bis auf die Tatsache, dass die Strafdauer in diesem Fall nicht dazukommt. Die Frist innerhalb der Eintrag mitgeteilt wird, beträgt daher glatte 10 Jahre. Wie gesagt: DIe Mitteilung bekommt die Behörde, nicht der Arbeitgeber. Die Behörde kann theo. trotz des Eintrags "grünes Licht" geben. Dann erfährt der AG nichts von dem Eintrag. Welche Kriterien da eine Rolle spielen (mglw. auch die Tatsache, dass die Frist bald abläuft), weiß ich allerdings nicht. Bei einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten würde ich mir aber keine allzu großen Hoffnungen machen. Die können bei Ihrer zust. Behörde ja mal die Kriterien erfragen, in welchen Fällen trotz Eintrags grünes Licht gegeben wird.







-- Editiert von !!Streetworker!! am 13.01.2016 11:48

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38386 Beiträge, 13987x hilfreich)

Dazu kommt dann möglicherweise noch die Aukunft des jeweiligen Landeskriminalamtes. Die sollte zwar in der verfassungsrechtlichen Überprüfung drinnen sein, ich weise aber trotzdem darauf hin. Wie lang was dort gespeichert ist, das ergibt sich aus den jeweiligen Landespolizeigesetzen.

wirdwerden

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Dazu kommt dann möglicherweise noch die Aukunft des jeweiligen Landeskriminalamtes. Die sollte zwar in der verfassungsrechtlichen Überprüfung drinnen sein


Bei einer SÜ2 wäre das der Fall, richtig. Hier handelt es sich aber nicht um eine solche, wie gesagt nicht mal um eine SÜ1

Bei einer SÜ1 würde eine eine Anfrage ans BKA gemacht (Datei INPOL-Bund, sowie die sog. "Falldateien" wie "Rauschgift", "Gewalttäter Rechts" "Gewalttäter Links" "Gewalttäter Sport" usw.). Die ist nicht identisch mit einer Anfrage beim LKA, beinhaltet eine solche auch nicht. Bestimmte kleinere Delikte ohne überregionale Bedeutung sind nur auf Bundeslandebene (INPOL-Land / POLAS) gespeichert, nicht aber in INPOL-Bund.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 13.01.2016 11:58

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38386 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ich schrieb "dazu" und "möglicherweise." Gerade im genannten Bereich bestehen z.B. große Geldinstitute vor Auftragsvergabe darauf, dass auch POLAS Auskunft für alle betroffenen Mitarbeiter vorliegt.

wirdwerden

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Du schriebst weiterhin:

Zitat:
Die sollte zwar in der verfassungsrechtlichen Überprüfung drinnen sein


Und darauf bezugnehmend habe ich erklärt, dass das nicht der Fall ist. Die Verfassungsrechtliche Überprüfung um die es hier geht, ist die nach § 9 Bewach-V und die hat mit einer Prüfung von Polizeidaten auf allg. Straftaten nichts zu tun. Diese Überprüfung betrifft ausschliesslich verfassungsrechtliche Belange

Zitat:
z.B. große Geldinstitute vor Auftragsvergabe darauf, dass auch POLAS Auskunft für alle betroffenen Mitarbeiter vorliegt.


Das mag ja sein (das Thema hatten wir schon mehrfach), hat aber

a) nichts mit irgendeiner gesetzlichen Überprüfungs-Grundlage zu tun, sondern damit, dass ggf. der Arbeitgeber (= das Bewachungsunternehmen) von dem Bewerber die Aushändigung dieser (Selbst-)auskunft verlangt als Bedingung zur Einstellung (denn selbst hat er keine Möglichkeit daran zu kommen, jedenfalls nicht legal) und

b) habe ich das auch nicht bestritten.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 13.01.2016 17:29

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#7
 Von 
bernie63
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich hatte bei der Sicherheitsfirma erst ein normales Führungszeugnis vorgelegt ohne Eintrag. Das reichte aber nicht aus für den Job im Asylheim, deswegen musste ich ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, welches ich beantragt und zugesendet bekam und ebenfalls ohne Eintrag dem Sicherheitsunternehmen vorgelegt habe. Bis dahin alles gut. jetzt folgt noch die verfassungsrechtliche Überprüfung + Polizei + Ordnungsamt u.s.w.. Die Sicherheitsfirma bekommt dann Bescheid, ob ich geeignet bin und das wird ja, so wie es aussieht, schlecht für mich enden.

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
deswegen musste ich ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, welches ich beantragt und zugesendet bekam


Selbst zugesendet? Dann ist es doch ein erweitertes gewesen (Belegart NE - einfach/erweitert). Das ist für das Bewachungsgewerbe aber eigentlich nicht vorgesehen. Ausnahme: Es geht um die Bewachung von Kindergärten, Jugendhilfeeinrichtungen usw. Das muss der AG dann schriftlich bescheinigen und der Bewerber muß diese Bescheinigung beim Antrag vorlegen. [§ 30a(1)1 iVm. (2) BZRG ]

Zitat:
jetzt folgt noch die verfassungsrechtliche Überprüfung + Polizei + Ordnungsamt u.s.w.. Die Sicherheitsfirma bekommt dann Bescheid, ob ich geeignet bin und das wird ja, so wie es aussieht, schlecht für mich enden


Jetzt folgt noch

a) die verfassungsrechtliche Überprüfung nach § 9 Bewach-V, wegen der Sie sich keine Sorgen machen müssen (wenn Sie nicht irgendwelche verfassungsfeindlichen Erkenntnisse über Sie gibt)

und

b) die Anforderung einer Vollauskunft aus dem BZR [§ 41(1)9 BZRG ]

Und dort - bei b) - kommt die Verurteilung zu Tage.


Zitat:
Wozu braucht man dann ein Führungszeugnis, wenn alles vorher auch rauskommt?


Das ist relativ einfach: Wenn ein Bewerber schon kein sauberes Führungszeugnis vorlegen kann (also bereits dieses Einträge enthält), kann sich der Arbeitgeber sparen die ganze behördliche Überprüfungsmaschinerie anzuwerfen. Ist das Führungszeugnis sauber, geht es halt in die nächste Prüfungsstufe, also eine Nummer "tiefer". Und es ist ja auch nicht so, dass dort "alles vorher" rauskommt. Der Betrug von 2007 wird -wie schon erklärt- 2017 auf "unsichtbar" gestellt und 1 Jahr später komplett gelöscht. Hätten Sie sich also erst 2017 ( bzw. 10 Jahre nach dem Urteil, je nach dem in welchem Monat in 2007 das genau war ) beworben, wäre der Betrug nicht rausgekommen.


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