Was bedeutet erbrechtlich „die Schenkung ist nicht vollzogen"

30. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)
Was bedeutet erbrechtlich „die Schenkung ist nicht vollzogen"

Kurz zusammengefasst ( oder siehe andere Beiträge) ich bekam 1998 eine Immobilie geschenkt mit Kredite, die ich tilgen musste. Diese Immobilie war bis zum Tode des Erblassers ( mein Vater) mit ein Nießbrauch durch ihn belastet. Die Erben fordern Pflichtteilsergänzungsansprüche. Zu Recht, ist ja klar. Meine Anwältin meint, so wie die anderen User hier auch, es wird die Schenkung mit Wert vom 1998 ( das hier der niedrigste Wert/ Niederwertsprinzip) abzüglich Kredite, abzüglich Nießbrauch berechnet. Der Anwalt der Gegenseite hat jeder einen rechtlich ganz andere Idee, von der ich nie etwas gehört habe. Er meinte, die Schenkung sei nie vollzogen worden ( ich stehe seit 1998 im Grundbuch als Eigentümer), deshalb der volle Wert vom Todetag ohne das überhaupt irgendwas abgezogen wird und er fordert 1/6 ( wir sind 3 Kinder). Da ich nie etwas von diesen Gesetz gehört habe, wollte ich euch mal fragen, was er meinen könnte. Oder ist er fachlich extrem inkompetent? Denn für die Schenkung hat es Notar und alles gegeben. Ich habe sogar 5 Jahre die Immobilie bewohnt, danach stand sie weitestgehend leer oder es haben mal Bekannte drin gewohnt.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47645 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Er meinte, die Schenkung sei nie vollzogen worden


Das ist erst einmal richtig, weil der Umstand, dass die Schenkung nie vollzogen wurde dazu führt, dass die 10-Jahresfrist nicht läuft. Als Begründung für die Verwendung des Wertes zum Todestag taugt das jedoch nicht.

Wie der Pflichtteilergänzungsanspruch in so einem Fall zu ermitteln ist, ergibt sich aus dem BGH-Urteil vom 08.03.2006 (Az.: IV ZR 263/04 )

Zitat:
Da ich nie etwas von diesen Gesetz gehört habe, wollte ich euch mal fragen, was er meinen könnte.


Ein solches Gesetz gibt es nicht. Vielmehr ist für diese Fragestellung die Rechtsprechung des BGH zugrunde zu legen und danach gilt das Niederstwertprinzip.

Zitat:
danach stand sie weitestgehend leer oder es haben mal Bekannte drin gewohnt.


Wenn die Immobilie in diesem Zeitraum an Wert verloren hat, dann kann es durchaus sein, dass der Wert am Todestag der Erblasserin gilt ohne Abzug des Nießbrauchrechtes.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Die Immobilie hat extrem an Wert gewonnen. Schon alleine das Grundstück war zum Todestag 3 mal soviel Wert wie 1998. Du meinst also, der Anwalt plant, damit durchzukommen , dass eine Immobilie am Stadtrand von Hamburg im Jahre 2016 weniger Wert ist als 1998??? Das ist ja so absurd, dass man da echt drüber schmunzeln müsste. Ok, aber das ist natürlich ein Gedankensprung, der denkbar ist. Aber das müsste doch durch Gutachter zu belegen sein? Also muss die Gegenseite diese Behauptungen belegen?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47645 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Du meinst also, der Anwalt plant, damit durchzukommen , dass eine Immobilie am Stadtrand von Hamburg im Jahre 2016 weniger Wert ist als 1998???


Ich habe keine Ahnung, was der Anwalt plant. Seine Argumentation passt jedenfalls nicht zu diesem vermuteten Vorgehen.
Eher sieht es so aus, als würde der Anwalt etwas verwechseln. Es sollte auf das zitierte BGH-Urteil verwiesen werden.

Zitat:
Also muss die Gegenseite diese Behauptungen belegen?


Wenn das vor Gericht geht, dann beauftragt das Gericht einen Gutachter.

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