Was bedeutet Interessenausgleich im Arbeitsrecht?

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Interessenausgleich, Betriebsänderung, Arbeitsrecht, Betriebsrat
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Bei einer Betriebsänderung muss der Betriebsrat einbezogen werden

• Der Interessenausgleich soll die Entstehung von wirtschaftlichen Nachteilen bei einer Betriebsänderung nach Möglichkeit verhindern oder abmildern.
• Der Interessenausgleich ist ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats.
• Der Interessenausgleich ist anders als der Sozialplan keine Betriebsvereinbarung.
• Bei jeder Betriebsänderung besteht die Verpflichtung zur Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich.
• In Interessenausgleichen werden typischerweise Dinge vereinbart wie z.B. die Modalität der Betriebsänderung, Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit, Vereinbarungen von Qualifikationsmaßnahmen der Arbeitnehmer, sonstige Maßnahmen der menschengerechten Arbeitsgestaltung oder die Vereinbarung von Auswahlrichtlinien für die Entlassung oder Versetzung.
• Alles was Gegenstand des Interessenausgleichs ist, kann nicht Gegenstand des Sozialplans sein und umgekehrt.
• Der Interessenausgleich ist schriftlich niederzulegen und sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Betriebsrat zu unterschreiben.

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