Warum muss ich für das Insolvenzverfahren jetzt nach 6 Jahren Zahlen was nur meiner Frau gilt ich ha

23. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
go484842-31
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Warum muss ich für das Insolvenzverfahren jetzt nach 6 Jahren Zahlen was nur meiner Frau gilt ich ha

Ist es rechtens das ich jetzt ran gezogen werde die verfahrenskosten von meiner Frau zu zahlen für ein Insolvenzverfahren was sie vor meiner Zeit eröffnet hatte wo wir uns noch nicht kannten laut § 1360a BGB Absatz 4 werde ich jetzt zur kasse gebeten da meine Frau nach wie vor Zahlungsunfähig ist , aber ich zahle doch schon alles warum werden mir die jetzt auch noch zu lasten gelegt ich sorge doch schon für Miete, Auto, Telefon Essen, Versicherungen muss ich Jetzt auch noch dafür aufkommen was mit mir nichts zu tun hat

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Die Frau hat einen Taschengeldanspruch an dich. Davon kann sie die Rechnung zahlen.

edy

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#2
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

In welcher Form werden Sie "zur Kasse" gebeten? Wurde jetzt eine Rechnung auf Ihren Namen ausgestellt?
Hat Ihre Frau nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Verlängerung der Stundung beantragt? Wenn ja: wie wurde darüber entschieden?

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#3
 Von 
guest-12331.07.2019 19:33:42
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 14x hilfreich)

Nach meinem Wissen bist du nicht für die Übernahme von Verpflichtungen des Lebensgefährten verantwortlich. Auch eine Pfändung wäre nicht möglich. Das gilt nur, wenn du auch bei den Verpflichtungen mit unterschrieben hast.

Pfändung müsstest du nur soweit hinnehmen, wie der eingebrachte Hausrat dem Lebensgefährten gehört und eingebracht wurde.
Sollte eine Bürgschaft vorhanden sein, ist natürlich die Sachlage anders zu bewerten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12331.07.2019 19:33:42
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 14x hilfreich)

Wenn ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung Schulden hat, so ist er auch nach der Hochzeit ganz alleine für diese verantwortlich. Dies bedeutet, dass sein Ehepartner weder teilweise noch vollumfänglich für diese zu haften hat. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei diesen Verbindlichkeiten um Unterhaltsverpflichtungen, Ratenzahlungen oder anderweitige Schulden handelt.

Es bestehen drei Ausnahmen, gemäß derer beide Ehegatten für Schulden aufkommen müssen, auch wenn sie nichts Diesbezügliches unterschrieben haben:

Geschäfte, die der Deckung des Lebensbedarfs dienen (§ 1357 BGB )
Mietrecht
Gemeinsames Girokonto


-- Editiert von VermisseMeineKids am 27.02.2018 15:28

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