Warum beim Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages eine Leistungsklage erhoben werden sollte

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Feststellungklage kann unangenehme Nachteile haben

Bei der Erhebung einer Klage auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages gibt es verschiedene Möglichkeiten. Neben der Erhebung einer Feststellungsklage kommt auch die Erhebung der für den Kläger günstigeren Leistungsklage in Betracht.

Was ist der Unterschied zwischen Leistungsklage und Feststellungsklage im Zusammenhang mit dem Darlehenswiderruf?

Es passiert durchaus häufiger, dass nicht spezialisiert tätige Rechtsanwälte bei einem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages eine so genannte „Feststellungsklage“ erheben, anstatt eine „Leistungsklage“. Bei einer Feststellungsklage wird im Regelfall gerichtlich überprüft, ob ein so genanntes „Rechtsverhältnis“ besteht oder nicht. Wird jedoch von einem Anwalt für seinen widerrufenden Bankkunden die Klage erhoben, festzustellen, dass der Widerruf eines Darlehensvertrages rechtmäßig erklärt worden sei und somit das bisherige Darlehensvertragsverhältnis sich in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt habe, so spielt er der Bank in die Hände.

Ulrich Schulte am Hülse
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Zwar wird von einigen Gerichten eine solche Feststellungsklage nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages und der Zurückweisung des Rechtes durch die Bank als zulässig erachtet. Andere Gerichte, so beispielsweise das Oberlandesgericht Brandenburg, geben einer Feststellungsklage in den Widerrufsfällen nur statt, wenn es sich um ein laufendes Vertragsverhältnis handelt und somit das Vertragsverhältnis noch nicht abgewickelt und beendet ist. Einige Gerichte weisen eine Feststellungsklage jedoch als unzulässig ab, so dass bei Erhebung einer Feststellungsklage ein deutlich höheres Prozessrisiko besteht. Letzteres aus zutreffenden Gründen, da nach ständiger Rechtsprechung ein Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage besteht.

Welche Vorteile bringt die Leistungsklage?

Der Vorrang der Leistungsklage ergibt sich schon alleine daraus, dass die Feststellungsklage zum Widerruf eines Darlehensvertrages gar nicht benötigt wird. Zwar mag es sein, dass die wechselseitige Forderungsbezifferung, welche bei einem Leistungsantrag vorzunehmen ist, beim Widerruf eines Darlehensvertrages ein wenig Rechenkunst erfordert, da die Berechnung der gegenseitig zu erstattenden Beträge es erfordert, die Kontoauszüge und ggf. die turnusmäßigen Quartalsabrechnungen einzusehen und in die entsprechende Berechnung mit einfließen zu lassen. Doch diese Hürde ist überwindbar.

Warum sollte keine Feststellungsklage erhoben werden?

In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht hat ein Feststellungsurteil nur Nachteile, da lediglich ein Leistungsurteil vollstreckt werden kann. Aus dem Leistungsurteil kann der Gerichtsvollzieher dagegen die Vollstreckung einleiten und den einzutreibenden Betrag vom Gegner einfordern. Ein Urteil, das feststellt, dass A gegen B eine Forderung in Höhe von Summe X hat oder das feststellt, dass der Widerruf wirksam erklärt worden ist und sich somit das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, ist hingegen nicht vollstreckbar.

Zudem benötigt man bei der Leistungsklage im Gegensatz zur Feststellungsklage kein so genanntes Feststellungsinteresse. Ein solches besteht aber nach ständiger Rechtsprechung dann nicht, wenn um ein Rechtsverhältnis gestritten wird und der Kläger sofort Leistungsklage erheben könnte. Dann hat er kein schützenswertes Interesse zur Erhebung einer Feststellungsklage. Der Vorrang der Leistungsklage verfolgt somit auch den Zweck der Entlastung der Gerichte.

Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages mit der Feststellungsklage nicht zu empfehlen ist, da die Klageabweisung wegen Unzulässigkeit riskiert wird. Durch die Einschaltung eines Kreditsachverständigen, der die Widerrufsberechnung übernimmt, erfährt der Mandant schon vor der gerichtlichen Klärung die genauen Beträge, die sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergeben. Dies ist für eine Anschlussfinanzierung ggf. sogar unverzichtbar. Wer deshalb klug agiert und die wechselseitig zu erstattenden Beträge schon vorher errechnet hat, ist nicht auf die Besonderheiten der regionalen Gerichtsgepflogenheiten angewiesen und hat keine zeitlichen Verzögerungen zu befürchten, wenn es darum geht, einen Feststellungsantrag auf einen Leistungsantrag umzustellen und erst in diesem Zuge das Kreditsachverständigengutachten in Auftrag gegeben wird.

Was sollte beim Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen zusätzlich beachtet werden?

Beachtenswert ist auch die Aktualität des Themas „Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages wegen falscher Widerrufsbelehrung“. So hat der Bundestag am 18.02.2016 beschlossen, dass zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossene Darlehensverträge nur noch bis zum 21.06.2016 widerrufen werden können. Spätestens bis dahin muss der Widerruf eingehend bei der Bank erklärt sein. „Verbraucher haben nach Inkrafttreten des Gesetzes noch drei Monate Zeit, um sich zu überlegen, ob sie von ihrem bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen wollen“, so die Ausführungen in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 27.01.2016.

Dr. Ulrich Schulte am Hülse,
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