Ware angenommen, die nicht bestellt wurde, Zahlpflicht?

6. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
HiLoPe92
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ware angenommen, die nicht bestellt wurde, Zahlpflicht?

Folgender Fall
------------------------

A und B wohnen gegenüber voneinander in einem 9-Parteien-Haus.

A ließ vor kurzer Zeit sehr laut Musik in der Nacht laufen, woraufhin B
sofort zu A an die Türe ging, klopfte und mit der Polizei drohte, sollte A nicht
sofort die Musik leiser machen.

A sagte daraufhin, dass man auch mal nett fragen könnte, bevor man
direkt mit der Polizei droht. B war das egal, und wiederholt seine Drohung.

---

Ein paar Tage später erhält B plötzlich ein Paket von einer Online Versandapotheke, welches
er auch annahm, obwohl er nichts bestellt hatte. Er hat sich dennoch nichts dabei gedacht und
gedacht, es wäre ein Geschenk oder Ähnliches.

Darin befand sich Ware im Wert von ca. 10 € (ein Medikament). Die Liefer- und
Rechnungsadresse war auf ihn ausgestellt, er hat aber definitv nichts bestellt.

B verdächtig daraufhin sofort A, aufgrund des Vorfalls bzgl. der lauten Musik und
der Drohung mit der Polizei. Die Bestellung wurde auf Rechnung aufgegeben, so
dass B diese jetzt auch bezahlen soll.

B ging daraufhin sofort zur Polizei und wollte A anzeigen. Die Polizei lehnte dies
aber ab, aufgrund der Aussage, dass B nicht einen Hauch von Beweisen hat, dass
A dahinter steckt.

Fragen:

1. Wie kann B dafür sorgen, dass A dafür zur Rechenschaft gezogen wird. B ist sicher,
dass A hinter der Bestellung steckt. Was hätte A zu erwarten, wenn man ihm es nachweisen
kann? Freiheitsstrafe ?

2. Muss B die Ware nun bezahlen, weil er sie angenommen hat, oder kann er sie
innerhalb von zwei Wochen zurück schicken?

3. Wenn er sie zurück schicken kann, muss B dann trotzdem das Rückporto bezahlen,
obwohl B ja gar nichts bestellt hat?

4. Da A mit Sicherheit dahinter steckt, könnte man ihm das jemals nachweisen? Auch, wenn
davon auszugehen ist, dass A bei der Online-Bestelleung IP-verschleiernde Software
benutzt hat?


Würde mich über eine Beantwortung der Fragen freuen!

Gruß
HiLoPe92

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

1. Indem man mehr als nur einen leisen Verdacht vorweist. Worauf beruht eigentlich diese kühne Idee dass der Nachbar das war?

2. Nein, er muss gar nix. Nichtmal zurück senden. Freundlicherweise kann man sich aber beim Händler melden.

3. Nein

4. Das wäre ja Sache des Händlers da du ja nicht Geschädigter bist.

-- Editiert von fm89 am 06.01.2017 20:41

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von HiLoPe92):
1. Wie kann B dafür sorgen, dass A dafür zur Rechenschaft gezogen wird.

In dem er es beweist.



Zitat (von HiLoPe92):
2. Muss B die Ware nun bezahlen, weil er sie angenommen hat, oder kann er sie
innerhalb von zwei Wochen zurück schicken?

Dazu sollte B mal durchlesen, was in den entsprechenden Belehrungen steht.

B könnte aber (schriftlich, per Einschreiben) gegen über dem Versender bestreiten, das er überhaupt eine entsprechede vertragliche Vereinbarung getroffen hat und den Versender auffordern dies zu beweisen oder die unbestellte Ware immerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Schreibens nach Terminvereinbarung abzuholen.



Zitat (von HiLoPe92):
3. Wenn er sie zurück schicken kann, muss B dann trotzdem das Rückporto bezahlen,
obwohl B ja gar nichts bestellt hat?

siehe 2.



Zitat (von HiLoPe92):
4. Da A mit Sicherheit dahinter steckt, könnte man ihm das jemals nachweisen?

Die Glaskugel ist gerade zum aufpolieren...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2297 Beiträge, 360x hilfreich)

Auf keinen Fall sollte B von einem vermeintlich bestehenden Widerufsrecht gebrauch machen.
Damit erweckt er beim Händler nämlich den Anschein "Vertragspartner" zu sein, was man ja gerade versucht zu bestreiten.

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#4
 Von 
HiLoPe92
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fm89):
1. Indem man mehr als nur einen leisen Verdacht vorweist. Worauf beruht eigentlich diese kühne Idee dass der Nachbar das war?


Weil B dem A ein paar Tage zuvor direkt mit der Polizei gedroht hat bzgl. der Ruhestörung. Da ist es doch wohl offensichtlich, dass A dann auch ganz klar hinter dieser Paketbestellung steckt. Die Polizei wollte aber partout die Anzeige nicht aufnehmen.

Soviel zum Thema "Freund und Helfer..." !!!!

-- Editiert von HiLoPe92 am 06.01.2017 23:44

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von HiLoPe92):
Soviel zum Thema "Freund und Helfer..." !!!!

Nun, Glauben ist was für die Kirche, aber nicht unbedingt für die Stafverfolgung geeignet.
Und die Zeiten das da einfach mal auf Zuruf ohne ausreichende Rechtsgrundlage was gemacht wurde sind schon lange vorbei.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
HiLoPe92
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nun, Glauben ist was für die Kirche, aber nicht unbedingt für die Stafverfolgung geeignet.
Und die Zeiten das da einfach mal auf Zuruf ohne ausreichende Rechtsgrundlage was gemacht wurde sind schon lange vorbei.


B weiß es einfach. Es kommt kein anderer in Frage als A, bedenkt man den Vorfall vor ein paar Tagen. Das sollten auch der Polizei einleuchten. WER bitte soll es sonst gewesen sein?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von HiLoPe92):
B weiß es einfach.

Um es mal ganz deutlich zu sagen: das ist kein Beweismittel, das ist heiße Luft.

Und solche "Beweismittel", die waren zuletzt vor ca. 70 Jahren zulässig (in Teilen Deutschlands noch bis 1989). Und wurden mit gutem Grund abgeschafft. So was hat in einem Rechtssystem nichts zu suchen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo

Zitat:
WER bitte soll es sonst gewesen sein?


Lieschen Einhorn aus dem aus dem Traumweg 1 im Elbenland, die wars, dass weiss ICH ganz genau!!!

Zumindest 7 Andere Parteien in deinem Haus wissen deine Adress auch noch ganz genau! Und dann wirds da auch noch ein paar andere Leute geben, die deine Adresse kenen und das auch gewesen sein könnten!

Zitat:
Soviel zum Thema "Freund und Helfer..." !!!!
Vorsicht bei direser Aussage! Kann sehr gut sein, dass die netten Leute dort dich vor einer Anzeige und einer eventzuellen Verurteilung bewahrt haben!

Was wenns doch Jemand anderes war? Wenn du dann A angezeigt häattest, dann könnte dich das zu einer Verutrteilung wegen Falscher Anzeige etc bringen...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
HiLoPe92
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Um es mal ganz deutlich zu sagen: das ist kein Beweismittel, das ist heiße Luft.

Und solche "Beweismittel", die waren zuletzt vor ca. 70 Jahren zulässig (in Teilen Deutschlands noch bis 1989). Und wurden mit gutem Grund abgeschafft. So was hat in einem Rechtssystem nichts zu suchen.


Nein, das ist mit Sicherheit KEINE heiße Luft! Und es traurig genug, dass solche Dinge heute nicht mehr ohne Weiteres verfolgt werden, obwohl die Lage eindeutig ist.

Es kommt einfach kein anderer als A in Frage, das ist Fakt. Jeder, der über ein Minimum an logischem Denkvermögen verfügt, kann im vorliegenden Fall Eins und Eins zusammenzählen, und daraus resultiert, dass nur A hinter dem Paket stecken kann, aus Rache wegen der vorangegangenen Beschwerde von B.

---

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Lieschen Einhorn aus dem aus dem Traumweg 1 im Elbenland, die wars, dass weiss ICH ganz genau!!!

Zumindest 7 Andere Parteien in deinem Haus wissen deine Adress auch noch ganz genau! Und dann wirds da auch noch ein paar andere Leute geben, die deine Adresse kenen und das auch gewesen sein könnten!


s.o.

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Vorsicht bei direser Aussage! Kann sehr gut sein, dass die netten Leute dort dich vor einer Anzeige und einer eventzuellen Verurteilung bewahrt haben!

Was wenns doch Jemand anderes war? Wenn du dann A angezeigt häattest, dann könnte dich das zu einer Verutrteilung wegen Falscher Anzeige etc bringen...


Das ist ja wohl der GIPFEL !!!

A begeht eine Straftat, indem er B aus Rache dieses Paket schicken lässt, und B steht dann letztendlich an der Wand?! Ist ja wohl LÄCHERLICH...Soviel zum Thema "RECHTSSTAAT" !!!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von HiLoPe92):
A begeht eine Straftat,

Wo soll da überhaupt die Straftat sein? Was hat man sich denn da so vorgestellt?



Zitat (von HiLoPe92):
indem er B aus Rache dieses Paket schicken lässt,

Reine Vermutung.



Zitat (von HiLoPe92):
und B steht dann letztendlich an der Wand?!

Kann passieren, siehe § 164 StGB



Zitat (von HiLoPe92):
Soviel zum Thema "RECHTSSTAAT" !!!

Tja, die andernen Varianten hatten wir ja in den letzen 100 Jahren in D. Waren aber alles keine Erfoglsmodelle.
Aber es gibt noch Staaten die Deine Vorstellung von "Rechtsstaat" umsetzen.

Eventuell wäre ein Umzug die Lösung?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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