Wann liegt beim Handel auf eBay ein Privatverkauf vor?

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Viele Bewertungen und Verkäufe gleicher Produkte in kurzer Zeit sprechen für gewerblichen Verkäufer

Das OLG-Hamm hatte als Berufungsinstanz im Januar 2013 einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Abgrenzung von gewerblichen und privaten Verkäufen ging (OLG Hamm vom 17. Januar 2013, 4 U 147/12 – Vorinstanz: LG Bochum vom 20. Juli 2012, 12 O 62/12).

Verkäufer handelte mit Vielzahl gleicher Produkte

Der Beklagte bot - als privat angemeldeter Verkäufer - über einen gewissen Zeitraum auf Ebay insgesamt 250 Akkus desselben Typs in verschiedenen Verpackungen als Neuware an. Er versah die Angebote mit dem Hinweis „Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht" und wurde deswegen von der Klägerin abgemahnt. In der fehlenden Anbieterkennzeichnung und der nicht erteilten Widerrufsbelehrung als gewerblicher Verkäufer liege ein Wettbewerbsverstoß.

Zwar gab der Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber die geltend gemachten Anwaltskosten zu bezahlen.

Das Landgericht Bochum hatte die Klage abgewiesen.

Entscheidung des OLG Hamm

Das Berufungsgericht sah die Abmahnung als berechtigt an, hob die Entscheidung des LG Bochum auf und verurteilte den Kläger zur Zahlung der Anwaltskosten.

Viele Bewertungen in kurzer Zeit sprechen für Gewerbe

Das Gericht bejahte ein unternehmerisches Handeln des Beklagten. Hieran seien keine hohen Anforderungen zu stellen, es setze lediglich eine auf gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung voraus. Neben der Anzahl der als Neuware eingestellten Artikel zog es außerdem die bisherigen Verkäufe und Bewertungen der Käufer in die Überlegungen ein. Es schloss sich hier der Meinung des BGH an, der 74 Bewertungen in 10 Monaten als erhebliches Indiz für eine unternehmerische Tätigkeit sah (BGH vom 4. Dezember 2008, I ZR 3/06).

Bei Verkauf von Produkten in unterschiedlichen Mengen wird unternehmerisches Handeln vermutet

Der Beklagte wurde mit dem Argument, dass er die Akkus unentgeltlich von seinem Arbeitgeber erhielt, privat verwenden wollte und erst später feststellte, dass sie sich für seine Zwecke nicht eignet waren, nicht gehört. Auch wenn ein Verkauf bei Erhalt der Akkus noch nicht von Beginn an festgestanden habe, sei ein unternehmerisches Handeln anzunehmen, wenn die Akkus in unterschiedlichen Mengen nach und nach zu einem guten Preis verkauft werden sollten.

Das OLG Hamm begründete diese Entscheidung mit dem Argument, dass andernfalls Unternehmen nicht mehr benötigte Gegenstände an Privatleute verschenken könnten und diese dann die Gegenstände ohne Beachtung von Verbraucherschutzrechten in Konkurrenz zu den Unternehmen verkaufen könnten.

Praxistipp: Vor dem Einstellen von Artikeln aus dem Privatvermögen ist zu prüfen, ob durch die Verkäufe aus der Vergangenheit und der Anzahl der neu angebotenen Artikel eine unternehmerische Tätigkeit vorliegen könnte. Die Schwelle ist gemäß aktueller Rechtsprechung als eher niedrig anzusehen. Ist eine Gewerblichkeit zu bejahen, sind zwingend die Verbraucherschutzrechte zu beachten (unter anderem Anbieterkennzeichnung und gültige Widerrufsbelehrung). Auf die Ebay-Kennzeichnung „privates Mitglied" kommt es dann nicht an.

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