Wann ist die Einschaltung von Rechtsanwälten bei steuerlichen Sachverhalten sinnvoll?

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Das Prozessieren vor dem Finanzgericht gehört zu den ungeliebten Kindern der Steuerberater. Der persönliche Arbeitseinsatz ist hoch, weil der vollständige Sachverhalt zunächst schriftlich vollumfänglich vorgetragen werden muss. Wegen ihrer Komplexität ist eine Delegation dieser Aufgabe auf Sachbearbeiter kaum möglich. Außerdem sind die gerichtlichen Verfahrensordnungen zu beachten. Deren formale Anforderungen variieren aber nach der jeweiligen Instanz, in welcher der Rechtsstreit ausgefochten wird (FG, BFH, BVerfG, EuGH). Schließlich wird der Fall vor Gericht nur auf die Rechtmäßigkeit und nicht auch auf die Zweckmäßigkeit hin überprüft, was zu einer ungewohnten Einschränkung des Verhandlungsspielraums mit der Finanzverwaltung führt. Auch darf nicht außer acht gelassen werden, dass ein kluger Steuerberater immer auch darauf bedacht sein wird das Gesprächsklima zu den Steuerbeamten, mit denen er Tag für Tag zu tun hat, nicht unnötig zu belasten. Es ist daher kein Wunder, dass die Steuerberater den Weg vor die Gerichte scheuen und dass die Finanzforensik, obwohl zum Berufsbild der Steuerberater gehörig, nicht zu deren Alltag gehört.

Mit der Beauftragung eines Anwaltes kann der Steuerberater die Austragung von Konflikten, die er nicht selber ausfechten will, an eine kompetente Stelle auslagern. Für Anwälte bildet die Einschätzung von Prozessrisiken, der handwerkliche Umgang mit Sprache sowie die Analyse von punktuellen Sachverhalten unter allen rechtlichen Aspekten die Grundlage ihrer täglichen Arbeit. Dieses Potential kann im Interesse der Mandanten für finanzgerichtliche Verfahren genutzt werden. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts bietet sich aber auch im Vollstreckungs- bzw. Erhebungsverfahren an, sowie bei Betriebsprüfungen und im Steuerstrafrecht, denn in diesen Bereichen tut es not, die Anwaltsmaxime des "Um sein Recht bittet man nicht, sondern man macht es geltend!" ggf. energisch zu vertreten.

Die Zusammenarbeit zwischen Steuerberatern und Anwälten fördert auch fachliche Synergien, denn die anwaltliche Betrachtungsweise fasst das von den Steuerberatern ungeliebte Verfahrensrecht der Abgabenordnung (z.B. über Verjährungsfragen) gleichwertig in den Blick. Hier kann der Anwalt neben dem reinen Faktenwissen auch auf seine akademische und praktische Schulung im Verwaltungsverfahrensrecht zurückgreifen. Gerade in komplexen Fällen ist diese komplementäre Betrachtungsweise dazu geeignet, den Wissens- und Erfahrungsvorsprung der Finanzbeamten zu minimieren und einem Fall völlig neue Facetten abzugewinnen.

Das Vieraugenprinzip kann den Steuerberater im übrigen auch im materiellen Steuerrecht vor falschen Verallgemeinerungen schützen, die sich in seinem beruflichen Alltag schnell einschleichen können. Folgende Aussagen erfahrener Steuerberater gegenüber dem Verfasser mögen hierfür beispielhaft sein: "Im Rahmen der Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden sind Fehleinschätzungen des Steuerberaters immer dem Mandanten zuzurechnen." oder "Wenn eine vereinbarte Vergütung dem Fremdvergleich nicht standhält, ist sie in voller Höhe als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren." Die Skepsis des Verfassers gegenüber diesen Bonmots hatte für die Mandanten die Eröffnung neuer Perspektiven in seiner zur Folge.

Letztendlich ist der Anwalt in seiner eigenen Domäne besonders gefragt, der Rechtsberatung. Überschneidungen ergeben sich mit den Steuerberatern im Bereich des Erbzivil- und des Gesellschaftsrechts. Mandanten, die eine kostenlose Rechtsberatung von ihren Steuerberatern "als Service" einfordern, seien an dieser Stelle ausdrücklich gewarnt: Das OLG Düsseldorf hat in einem Falle die Schadensersatzansprüche eines Mandanten gegenüber dem Steuerberater wegen Falschberatung bei dem Entwurf von Gesellschaftsverträgen mit der Begründung zurückgewiesen, es habe sich hierbei für beide Seiten erkennbar um eine für Steuerberater verbotene Rechtsberatung gehandelt. Aus einem nichtigen Vertrag könne man jedoch keine vertraglichen Schadenersatzansprüche ableiten.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das Erbschaftsteuerrecht ebenso wie das steuerliche Verfahrensrecht bei der Ausbildung und in der Praxis der Steuerberater nur ein Randgebiet darstellt.