hallo,
es ist ein handschriftliches Testament vorhanden, in dem
A ein schuldenfreies Haus erbt und die Haushaltsauflösung vornehmen soll,
B sich aus der Wohnung/dem Haushalt aussuchen darf was er möchte.
C, D, E und F dürfen sich nach B aus der Wohnung/dem Haushalt aussuchen, was sie möchten.
G bekommt einen Kerzenständer.
C, D, E, F und G sind mangels Adressen noch nicht vom Gericht angeschrieben worden, z.T. auch sonst nicht in Kenntnis gesetzt.
A hat einen Erbscheinantrag gestellt. Der Antrag ist noch nicht durch, aber voraussichtlich wird er Erbe.
Noch liegt kein Erbschein vor.
A möchte jetzt beginnen, den Haushalt zu sortieren und aufzulösen, B soll nach dem Sortieren schauen, was er sich aussuchen will.
A findet er muss schnellstmöglich die Möglichkeit bekommen das Haus zu vermieten oder verkaufen.
B weigert sich, solange kein Erbschein da ist. Er behauptet sogar A dürfe nicht vorgreifen, nichts sortieren oder wegwerfen, bevor er einen Erbschein hat. Er behauptet, B müsse nach Erhalt des Erbscheins eine Frist setzen, bis wann ausgesucht und abtransportiert zu sein hat.
wann
darf oder muss A was, darf oder muss B was, können, dürfen oder müssen C, D, E, F und G was?
Danke!
Wann darf das Haus geräumt werden, wer darf räumen?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
A muss warten, bis er den Erbschein hat, da hat B Recht. Es gilt eine Frist, wie lange es dauern darf, bis die Adressen der anderen ausfindig gemacht werden dürfen. Wie lange das dauert, kann ich nicht sagen.
A darf auch ohne Erbschein bereits handeln. Allerdings darf A durch sein Handeln die Rechte von B, C, D, E und F nicht beschneiden. Da sich diese 5 Personen am Hausrat bedienen dürfen, heißt das für A, dass er den Hausrat weder verkaufen noch entsorgen darf. Wenn A das Haus jedoch zügig räumen möchte, darf er den Hausrat irgendwo anders lagern.
Bezüglich der Dauer der Einlagerung ist A jedoch in einer schwierigen Situation. Sollten B-F nicht pflichtteilsberechtigt sein, können sie ihren Anspruch bis zum Eintritt der Verjährung noch geltend machen. Sollten B-F jedoch pflichtteilsberechtigt sein kann A eine angemessene Frist setzen (§ 2307 Abs. 2 BGB
).
Wenn A schon vor der Erteilung des Erbscheins tätig wird, dann macht er das auf das Risiko hin, dass der Erbschein ggf. anders erteilt wird als erwartet. Ansonsten kann A nichts passieren, denn jeder kann nur das fordern und einklagen, was ihm zusteht. Alle Dinge, die nur die Ansprüche von A betreffen sind daher auch vor Erteilung des Erbscheins unproblematisch.
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B hat A schriftlich erklärt, das Vermächtnis anzunehmen sobald der Erbschein vorliegt. Er hat gleichzeitig erklärt er werde danach schnellstmöglich alles holen.
B hat behauptet, sein Anwalt hätte gesagt,
das Testament, dass keinen Erben benennt (das NLG ging bis zum Eingang des Antrags davon aus, dass B Erbe ist), werde erst nachdem ein Antrag auf Erbschein beim Gericht eingegangen ist ausgelegt, wenn B vorab etwas aus dem Nachlass mitnehme, könne passieren, dass er damit ungewolllt sein Erbe, ggf als miterbe oder ähnliches antrete.
B ist gesetzlicher Erbe, also jemand der Erbe würde, wenn kein Testament da wäre. Und wahrscheinlich pflichtteilsberechtigt.
A und C-F sind nichts davon.
einlagern auf wessen Kosten? So ein gewachsener Haushalt in einem ganzen Einfamilienhaus ist ganz schön groß.
A "erbt" nur das Haus und vom Haushalt nur die Auflösung, nachdem B - F sich (in alphabetischer Reihenfolge) bedient haben.
Ich versteh das so, dass A nichts wegwerfen darf, was A-F nicht freigegeben haben.
oder?
Gut, Fristsetzung für B
wie lang ist die Verjährungsfrist für C-F? ab dem Zeitpunkt, wo sie erfahren, dass sie was bekämen? Ab dem Zeitpunkt, wo das Gericht sie angeschrieben hat?
Zitat:B hat behauptet, sein Anwalt hätte gesagt, das Testament, dass keinen Erben benennt (das NLG ging bis zum Eingang des Antrags davon aus, dass B Erbe ist), werde erst nachdem ein Antrag auf Erbschein beim Gericht eingegangen ist ausgelegt,
Das ist auch richtig
Zitat:wenn B vorab etwas aus dem Nachlass mitnehme, könne passieren, dass er damit ungewolllt sein Erbe, ggf als miterbe oder ähnliches antrete.
Plant B denn ggf. das Erbe auszuschlagen?
Ist im Testament nichts zum übrigen Nachlass, z.B. zu Bankguthaben usw. geschrieben worden? Wenn nein, dann muss das Testament tatsächlich dahingehend ausgelegt werden, wer denn diesen Teil des Nachlasses bekommt.
Sollte A durch die Auslegung nicht Alleinerbe werden, dann führt das zu weiteren Schwierigkeiten. Bei den Aussagen bezüglich des Umganges mit dem Hausrat bleibt es aber.
Zitat:B ist gesetzlicher Erbe, also jemand der Erbe würde, wenn kein Testament da wäre. Und wahrscheinlich pflichtteilsberechtigt.
B ist dann pflichtteilsberechtigt, wenn er Abkömmling, Elternteil oder Ehegatte des Verstorbenen ist. Wenn B entfernter verwandt ist (Geschwister, Nichten, Neffen usw.), dann ist B nicht pflichtteilsberechtigt.
Zitat:einlagern auf wessen Kosten?
Auf seine eigenen Kosten natürlich, schließlich möchte A das Haus möglichst schnell frei bekommen. Da kann schon einiges an Lagerkosten entstehen, aber deutlich weniger als mögliche Mieteinnahmen.
Zitat:Ich versteh das so, dass A nichts wegwerfen darf, was A-F nicht freigegeben haben oder?
So würde ich das sehen.
Zitat:Gut, Fristsetzung für B
Der Fristablauf muss aber nach Erteilung des Erbscheins liegen.
Zitat:wie lang ist die Verjährungsfrist für C-F?
3 Jahre zum Jahresende nachdem sie vom Nachlassgericht informiert wurden.
Das Dumme für A ist, dass er jedenfalls C-F nicht durch Fristsetzung zwingen kann, etwas vom Hausrat freizugeben. Vielleicht sind C-F ja auch kooperativ und geben den Hausrat freiwillig zur Verwertung frei.
Zitat:Zitat:wenn B vorab etwas aus dem Nachlass mitnehme, könne passieren, dass er damit ungewolllt sein Erbe, ggf als miterbe oder ähnliches antrete.
Plant B denn ggf. das Erbe auszuschlagen?
ja, das Erbe würde er wohl ausschlagen, das Vermächtnis annehmen.
Dass B das Vermächtnis annehmen wird, wenn A Erbe wird, hat B A schriftlich erklärt.
ZitatIst im Testament nichts zum übrigen Nachlass, z.B. zu Bankguthaben usw. geschrieben worden? Wenn nein, dann muss das Testament tatsächlich dahingehend ausgelegt werden, wer denn diesen Teil des Nachlasses bekommt. :
Das Bankguthaben bekommt B. Es wurde aber keinerlei Guthaben gefunden. Das wurde auch im Erbscheinantrag so angegeben.
Ob die Angaben richtig bzw. vollständig sind, ist erst mit Erbschein zu erfahren, ohne erhalten weder A noch B(Sohn) Auskunft.
ZitatSollte A durch die Auslegung nicht Alleinerbe werden, dann führt das zu weiteren Schwierigkeiten. Bei den Aussagen bezüglich des Umganges mit dem Hausrat bleibt es aber. :
Danke für die Auskunft!
Zitat:
Zitat:Gut, Fristsetzung für B
Der Fristablauf muss aber nach Erteilung des Erbscheins liegen.
Aha, das dann doch.
B würde wohl gern fordern, sein Vermächtnis vor einer Räumung im bestehenden, weil elterlichen, Hausstand auszusuchen und mitzunehmen.
Welche rechtssichere Möglichkeit gibt es das anzubieten oder umzusetzen, ohne dass er, oder alle, dadurch seine ungewollte Mit-Erbschaftsannahme riskiert.
Zitat:Zitat:wie lang ist die Verjährungsfrist für C-F?
3 Jahre zum Jahresende nachdem sie vom Nachlassgericht informiert wurden
Was gilt eigentlich für G, wann darfkannmuss der seinen Kerzenständer holen?
Zitat:B würde wohl gern fordern, sein Vermächtnis vor einer Räumung im bestehenden, weil elterlichen, Hausstand auszusuchen und mitzunehmen.
Das darf B auch, wenn B das möchte. Wenn A dem B eine Frist setzt, dann kann A nicht verlangen, dass B sich vor Erteilung des Erbschein entscheidet. Freiwillig kann B das bereits vorher machen.
Letztlich kommt es darauf an, dass die Beteiligten keine Dinge machen, die das Recht eines anderen Beteiligten beeinträchtigen. Wenn A oder B schon im Vorgriff auf den Erbschein Handlungen vornehmen, die nur die jeweils eigenen Rechte betreffen, dann ist das unproblematisch.
Daher darf auch A keine Hausratsgegenstände verkaufen oder entsorgen, so lange nicht alle Beteiligten von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich Dinge nach eigenem Wunsch auszusuchen.
Zitat:Welche rechtssichere Möglichkeit gibt es das anzubieten oder umzusetzen, ohne dass er, oder alle, dadurch seine ungewollte Mit-Erbschaftsannahme riskiert.
A und B können eine schriftliche Vereinbarung schließen, dass die Mitnahme der Gegenstände als Erfüllung des Vermächtnisses gilt und nicht als Erbannahme zu werten ist.
Zitat:Was gilt eigentlich für G, wann darfkannmuss der seinen Kerzenständer holen?
Für G gilt im Prinzip das Gleiche wie für B, außer das A dem G keine Frist setzen kann.
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann gilt eine Reihenfolge, in der die Beteiligten sich Gegenstände aussuchen dürfen. In dieser Reihenfolge steht G auf dem letzten Platz. Wenn also B-F sich für den Kerzenständer entscheiden, dann müsste G den Kerzenständer wieder herausgeben.
-- Editiert von hh am 05.10.2017 13:39
Zitat:Zitat:B würde wohl gern fordern, sein Vermächtnis vor einer Räumung im bestehenden, weil elterlichen, Hausstand auszusuchen und mitzunehmen.
Das darf B auch, wenn B das möchte. Wenn A dem B eine Frist setzt, dann kann A nicht verlangen, dass B sich vor Erteilung des Erbschein entscheidet.
Das habe ich jetzt nicht verstanden, bis hierher hatte ich verstanden
A möchte und darf das Haus räumen. Auch vor Erteilung des Erbscheins. B braucht sich zwar erst nach Erteilung des Erbscheins entscheiden, aber dann im Lager.
B möchte vor einer Räumung entscheiden, aber nach Erteilung des Erbscheins.
Aber nur entscheiden, nicht mitnehmen. Die Einlagerungskosten bleiben bei A, der sein Haus leer haben will.ZitatFreiwillig kann B das bereits vorher machen. :
ZitatLetztlich kommt es darauf an, dass die Beteiligten keine Dinge machen, die das Recht eines anderen Beteiligten beeinträchtigen. :
da habe ich noch nicht verstanden, welche Rechte/Pflichten A und B jeweils haben, die beinträchtigt werden können.
kann B in irgendeiner Form Ansprüche geltend machen sein Vermächtnis auszusuchen, bevor B räumt oder umräumt?
Oder kann A jetzt einfach anfangen zu räumen?
Wenn A räumen darf, muss A den B informieren, dass er umschichtet oder räumt? Ihm die Möglichkeit einräumen zugegen zu sein? wieviel tage vorher muss er informieren, oder hat B gar ein Recht auf Terminabsprache?
Oder ist es gar so, da noch kein Erbschein da ist, darf A zwar ein leeres Haus verlangen, muss es aber rundum mit B absprechen?
Sobald der Erbschein da ist (und A Erbe ist), darf A alles?
Zitat:Zitat:Welche rechtssichere Möglichkeit gibt es das anzubieten oder umzusetzen, ohne dass er, oder alle, dadurch seine ungewollte Mit-Erbschaftsannahme riskiert.
A und B können eine schriftliche Vereinbarung schließen, dass die Mitnahme der Gegenstände als Erfüllung des Vermächtnisses gilt und nicht als Erbannahme zu werten ist.
oh, das wäre möglicherweise sehr hilfreich!
rechtssicher und Gerichtssicher so ganz ohne Rechtspfleger, Anwalt, Notar, Amt oder sonstiges? Erbausschlagung muss ja persönlich beim Anwalt oder Gericht erklärt werden?
Zitat:
Zitat:Was gilt eigentlich für G, wann darfkannmuss der seinen Kerzenständer holen?
Für G gilt im Prinzip das Gleiche wie für B, außer das A dem G keine Frist setzen kann.
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann gilt eine Reihenfolge, in der die Beteiligten sich Gegenstände aussuchen dürfen. In dieser Reihenfolge steht G auf dem letzten Platz. Wenn also B-F sich für den Kerzenständer entscheiden, dann müsste G den Kerzenständer wieder herausgeben.
-- Editiert von hh am 05.10.2017 13:39
jein
für B-F steht da tatsächlich besagte Reihenfolge: erst B, dann C, dann... bis F. Dann folgt
"G bekommt den Kerzenständer".
kann das tatsächlich bedeuten ein anderer wäre bevorrechtigt den zu nehmen?
das wär sehr schmerzlich für G. Der Erblasser wollte unbedingt, dass G den erhält, weil er mal Gs Vater und vorher dessen Vater gehörte. Das steht aber nicht dabei, nur "G bekommt..."
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