Wann Meineid mit Strafverfolgungspflicht?

23. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12318.03.2010 05:32:57
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 17x hilfreich)
Wann Meineid mit Strafverfolgungspflicht?

Nehmen wir einmal ... natürlich ganz hypothetisch .... folgendes an: Einer mir bekannten Frau ist etwas Dummes passiert. Bei einem Praktikumsbericht wurde in einem Teil nicht solide und ehrlich gearbeitet. Die Uni hat diese Jugendsünde letztlich nur getadelt und in keiner Weise wirklich "bestraft". Allerdings ist nun jemandem nochmals bewusst ins Auge gefallen, dass die ehrliche und vollständige Anwendung von Fußnoten bzw. Quellenangaben eidesstattlich versichert wurde. Eine Uni ist nun kein Gericht - welche Tragweite hat eine eidesstattliche Versicherung in einer Uni? Welche Strafen hat sie schlimmstenfalls zu befürchten? Kommt sie mit etwas Glück um weitere Probleme herum - oder besteht hier der wirkliche Straftatbestand des Meineids, der für alle, denen das aufgefallen ist sogar anzeigepflichtig ist? Vielen Dank für eure Hilfe!

-- Editiert von jansp07 am 24.01.2009 04:52

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12318.03.2010 05:32:57
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 17x hilfreich)

Ich kann zwar nicht berichten, mit 5,6 Promille selbst etwas angestellt zu haben, was an Unterhaltungswert die privaten Fernsehsender schlägt, ich werde bei einer Antwort nicht einen Anwalt einschalten (aus deren Zunft auch hier ja viele Antworten zu stammen scheinen), brauche trotzdem Auskunft bzw. "Hilfe" und würde mich über eine Antwort sehr freuen !! :neck:

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
123DetTe
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Hi,

genau. Bei bereits begangenen Straftaten besteht NIE Anzeigepflicht. Im Übrigen handelt es sich hier um das eher geringfügige Delikt der falschen eidesstattlichen Erklärung und nicht um das schwere Delikt des Meineides ( das wird oft verwechselt: Meineid kann man nur durch eine falsche Aussage unter Eid vor Gericht begehen).

Gruß vom mümmel

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 462x hilfreich)

Ich halte für fragwürdig, ob §156 StGB überhaupt einschlägig ist. Eine Uni ist IMO keine "zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständige[...] Behörde". Somit würde ggfs. "nur" Betrug vorliegen.

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