Wandanstrich bei Auszug

26. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
MN01
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 149x hilfreich)
Wandanstrich bei Auszug

Hallo zusammen,

bei uns steht ein Umzug und damit der Wandanstrich an.

Wir haben bei den meisten Wänden den oberen Teil mit dezent cremefarbener Latexfarbe gestrichen, der untere Teil ist farbig.

Der untere, farbige Teil muss natürlich wie gefordert fachgerecht mit "heller, deckender und neutraler" Farbe, wie z.B. einfach weißer Dispersionsfarbe, überstrichen werden.

Meine Frage ist, da die cremefarbigen Anteile alle noch wirklich gut aussehen, ob es rechtlich denkbar wäre eine quasi "zweifarbige" Wand mit zwei "hellen, neutralen und deckenden" Farben dem Vermieter zu übergeben - also Dispersions-Weiß und die cremefarbige Latex-Farbe an einer Wand - oder ob irgendwo geschrieben steht, dass eine Wand auch nur in einer einzigen Farbe gestrichen zurückzugeben ist.

Ersteres würde natürlich eine Menge Kosten und Arbeit sparen...

Vielen Dank für Rückmeldungen und Grüße,
Martin

-- Editier von MN01 am 26.08.2017 18:50

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Müssen Sie denn die Wände streichen?

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Müsste denn laut Mietvertrag renoviert werden, wenn die farbigen Wände nicht wären?

Hintergrund: In diesem BGH Urteil (BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 ) heist es

Zitat:
Die Beklagten (Anmerkung von mir: Mieter) sind wegen der Rückgabe des – mit neutral (hier: weiß) gestrichenen Wänden übernommenen – Mietobjekts in einem ausgefallenen farblichen Zustand, der eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich machte, weil er für viele Mieter nicht akzeptabel ist, gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig.

Zur Höhe eines Schadensersatzes hat sich der BGH früher schon geäußert und in dem obigen BGH Urteil auf sein älteres Urteil BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09 explizit verwiesen. Darin heisst es ganz am Ende
Zitat:
Für den Fall einer Schadensersatzpflicht wären zudem ergänzende Feststellungen zur Schadenshöhe zu treffen, da die Beklagten nicht für Abnutzungserscheinungen, die auf einem vertragsgemäßen Mietgebrauch beruhen, aufzukommen hätten, sondern nur darüber hinausgehende Schäden oder Mehrkosten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt", ersetzen müssten.


Für einen eventuellen Schadensersatz kommt es also auch darauf an, ob die Wohnung eh renovierungsbedürftig ist und ob ihr zur Renovierung verpflichtet wäret.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von MN01):
oder ob irgendwo geschrieben steht,

Mietvertrag?



Ansonsten muss so gestrichen sein, das es durch ungewöhnlichen Farbgebung einer Weitervermietung nicht im Wege steht.
Das kann also auch eine zweifarbige Wand mit zwei hellen, neutralen und deckenden Farben sein.


Idealerweise fragt man den Nachmieter ob er damit leben kann / will. Eventuell hat der ja auch ganz andere Vorstellungen als helle, neutrale Farben. Dann wäre 2x strechen ja zeit- und kostenmäßiger Unfug.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
MN01
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 149x hilfreich)

Hallo,

zusammengefasst im Mietvertrag ist folgendes geregelt:

- Mieter muss Schönheitsreparaturen, falls erforderlich, fachgerecht durchführen. Umfasst Tapezieren, Anstreichen usw...
- Schönheitsreparaturen in mittlerer Art und Güte, aber fachgerecht
- Nur die Reparaturen, die während der Mietzeit durch den Mietgebrauch erforderlich werden
- diese Schönheitsreparaturen sind spätestens bis Ende des Mietverhältnisses durchzuführen
- Bei Beendigung ist die Mietsache mit neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten zurückzugeben, es sei denn, bei Vertragsbeginn war ein anderer Zustand [war nicht, alle Wände waren neu weiß mit Dispersionsfarbe gestrichen]
- Dann folgt die Abgeltungsqote - die ist aber ja nach BGH-Urteil 2015 nichtig.
- Dann folgt Dübeleinsätze entfernen, Löcher fachgerecht verschließen, soweit nicht das Anbringen von Bohrlöchern udn Dübeln zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unerlässlich war.Veränderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadensersatz.


Ein heller Anstrich bei Auszug ist ja grundsätzlich notwendig, wie das BGH 2013 wohl entschieden hat:

www.sueddeutsche.de/geld/urteil-des-bundesgerichtshofes-mieter-muessen-bunte-waende-bei-auszug-hell-streichen-1.1811797

Die Frage ist nur, ob eine einheitliche Farbgebung notwendig ist. Dazu gab es andernorts schon mal eine Diskussion, die auch keine tiefere Einsicht bringt:

www.gutefrage.net/frage/verschiedene-weisstoene-an-der-wand-bei-auszug


Ich bin mal gespannt, ob es hier noch andere Meinungen gibt.

Grüße,
Martin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Zitat (von MN01):
- Dann folgt die Abgeltungsqote - die ist aber ja nach BGH-Urteil 2015 nichtig.


Somit wäre die ganze Klausel unwirksam.
Stellt sich nun die Frage, ob Ihr die Wohnung frisch renoviert oder unrenoviert übernommen habt.
Gab es dazu ein Protokoll ?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von MN01):
Die Frage ist nur, ob eine einheitliche Farbgebung notwendig ist. Dazu gab es andernorts schon mal eine Diskussion, die auch keine tiefere Einsicht bringt

Ein Zimmer sollte einheitlich sein, schaut ein wenig dumm aus wenn jede Wand einen anderen Farbton hat.
Nur was man eher wohl einwenden kann, Latexfarbe ist nicht üblich für eine Wohnraum.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Die Klausel zu den Dübellöchern erscheint mir sehr problematisch. Dübellöcher sind im im üblichen Umfang auch dann vertragsgemäßer Gebrauch, wenn sie nicht unerlässlich sind. Eine Klausel, die daraus Schadensersatz konstruieren will, wird vermutlich ungültig sein. Ob die Abgeltungsquote wie in #5 behauptet auch den Rest der Schönheitsreparaturenklauseln killt, ist meines Wissens nach noch nicht endgültig geklärt. Aber auch diese Dübel-Klausel hat Potential, alles unwirksam zu machen.

Wielange wohnt ihr denn da?

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#8
 Von 
MN01
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 149x hilfreich)

7 Jahre...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4246 Beiträge, 2421x hilfreich)

Ich sehe das Problem allein schon in der geplanten Kombination aus Latex- und Dispersionsfarbe. Nach meiner Erfahrung kann man sowas nicht in einem Arbeitsschritt überstreichen, da ist mehr Aufwand gefragt(und die Dispersionsfarbe über Latex bröckelt nach einiger Zeit auch ganz gut).
Hinzu kommt, dass die optische Verkleinerung der Raumhöhe auch nicht unbedingt attraktiv ist.
Kurz gesagt: ich würde einer eventuelle Schadenersatzklage des Vermieters wegen verhunzter Wände durchaus gute Chancen einräumen.
Und bewohnen wollte ich sowas auch nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Nach 7 Jahren sehen die üblichen Fristenpläne Schönheitsreparaturen vor. Sollten die Klauseln im Mietvertrag unwirksam sein, dann hätte der Vermieter also Anspruch auf Rückgabe einer Wohnung, welche einmal neu gestrichen werden müsste. Wenn du sie nun zweifarbig mit unterschiedlichen Farbtypen zurückgibst, so wirst du einen eventuellen Mehraufwand beim Streichen bezahlen müssen. Und wenn das ein Malermeister macht, wirds vermutlich gleich teurer, als wenn man das privat macht.

Mein Rat wäre hier zu versuchen, sich mit dem Vermieter und/oder dem Nachmieter zu einigen. Denn es wird nur selten wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn du erstmal ein bischen was machst, dann macht auch noch der Vermieter ein bischen was und zum Schluß überlegt es sich der Nachmieter eh nochmal anders. Vielleicht kann man auf der Basis eine Vereinbarung mit dem Vermieter erreichen.

Wenn das scheitert, so sollte man sich erstmal fachmännisch beraten lassen. Bei Rückgabe an den Vermieter sollte sich die Wohnung mindestens in einem Zustand befinden, sodass ein weiteres mal überstreichen eine einheitlich helle Wandfarbe ergibt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Ich sehe das Problem allein schon in der geplanten Kombination aus Latex- und Dispersionsfarbe. Nach meiner Erfahrung kann man sowas nicht in einem Arbeitsschritt überstreichen, da ist mehr Aufwand gefragt(und die Dispersionsfarbe über Latex bröckelt nach einiger Zeit auch ganz gut).

Latexfarben kann man nicht einfach mit überstreichen, der Maler beizt solche Wände ab. Zudem ist Latex für den Putz und das Mauerwerk nicht gut, die Wand kann nicht mehr atmen, unter Umständen bröckelt der Putz schon dabei mit ab.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Ich sehe das Problem allein schon in der geplanten Kombination aus Latex- und Dispersionsfarbe.


Das sehe ich ähnlich. Wir hatten hier kürzlich einen Post, da wunderte sich der TE, dass der Überstrich fleckig war und glänzte ... da war auch Latexfarbe der Untergrund.

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