Walking Dead (Serie) - € 800 Abmahnung von Sasse und Partner

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Abmahnung wegen Filesharing der Serie „The Walking Dead" über Tauschbörsen

Die Hamburger Kanzlei Sasse und Partner mahnt nach der Gesetzesänderung wieder wegen der beliebten US-Serie „The Walking Dead" ab, hier z. B. Staffel 4, Folge 1. Die Kanzlei setzt sich in diesen Schreiben sehr wohl mit der neuen Rechtslage des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG auseinander, hält diese jedoch nicht für anwendbar.

Warum schickt Sasse mir eine „Walking Dead"-Abmahnung?

The Walking Dead spielt in der Metropolregion von Atlanta und erzählt vom Kampf einer kleinen Gruppe Überlebender nach einer weltweiten Zombie-Apokalypse. Die Kanzlei Sasse und Partner hat über das Unternehmen Guardaley Ltd. Internettauschbörsen überprüfen lassen. Dabei wurde festgestellt, dass zumindest eine Folge der Serie von dem Internetanschluss des Abgemahnten illegal angeboten wurde. Die 4. Staffel der Serie ist bislang weder auf DVD, noch auf Blue-Ray erschienen.

Die Kanzlei Sasse und Partner fordert eine Unterlassungserklärung und macht Zahlungsansprüche von € 800,00 geltend. Geben Sie keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung ab. Sie stellt ein Schuldanerkenntnis dar, das nur schwer wieder entkräftet werden kann. Ob Sie überhaupt auf Unterlassung und Schadensersatz haften, kann ein spezialisierter Anwalt optimal prüfen. 

Wer haftet für den Upload von Walking Dead, Staffel 4?

Geben Sie niemals ohne Prüfung eines Spezialanwalts wie Matthias Hechler eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Entgegen der im Abmahnschreiben vertretenen Ansicht ist der Anschlussinhaber keinesfalls automatisch verantwortlich. Verantwortlich ist nur das Täter oder Störer. Wenn andere im Haushalt wie z. B. Ehepartner, Kinder, Mitbewohner, Mieter, Arbeitnehmer, Gäste oder Besucher den Anschluss mitgenutzt haben, kann die Tätervermutung entfallen, wenn z. B. der Anschlussinhaber außer Haus und sein PC ausgeschaltet war.

Des Weiteren kommt möglicher Weise der neu gefasste § 97a Abs. 3 Satz 2 zur Anwendung, der nämlich genau für diese Fälle geschaffen wurde, und nicht, wie Sasse behauptet, für Fälle wie Stadtplanausschnitte, Liedtexte auf einer privaten Homepage oder ein Foto zur Verwendung bei eBay. Diese Begründung fand sich lediglich in der Änderung des § 97a UrhG aus dem Jahre 2008. Da diese Fassung nicht griff, wurde der Absatz 3 Satz 2 ja gerade geschaffen.

Modifzierte Unterlassungserklärung abgeben?

Lassen Sie sich nicht von Anwälten eine lebenslang geltende modifizierte Unterlassungserklärung aufreden, die Vertragsstrafen von mehreren tausend Euro auslösen kann. In vielen Fällen ist dies blanker Unsinn.

Ziel unserer Verteidigung ist die Abwehr der Zahlungsforderungen und des Unterlassungsanspruchs, je nach Lage des Einzelfalls.

Die Anwaltskanzlei Hechler hat bereits über 17.000 Abgemahnte vertreten. Im Rahmen einer kostenlosen, telefonischen Ersteinschätzung erörtern wir die Sach- und Rechtslage. Wir verteidigen Sie bundesweit zu einem fairen Pauschalpreis.