Waldorf Frommer Abmahnung wegen des Films Godzilla

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Münchner Anwälte fordern von Abgemahnten 815 wegen Godzilla-Filesharings

Kaum in den Kinos, steht der neue Godzilla Film bereits illegal in Internettauschbörsen zum Herunterladen bereit. Sollten Sie deshalb eine Waldorf Frommer Abmahnung wegen des illegalen Filesharings im Namen der Warner Bros. erhalten haben, kann Ihnen Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. mit seiner Erfahrung aus über 17.000 Filesharing-Abmahnungen helfen.

Waldorf Frommer fordern € 815,00 und Unterlassungserklärung

Mit Filesharing-Abmahnungen fordern die Waldorf Frommer Rechtsanwälte in solchen Fällen mittlerweile einen Schadensersatzbetrag von € 815,00 sowie einen lebenslang bindenden Unterlassungsvertrag (Unterlassungserklärung) mit Vertragsstrafe bei einer Zuwiderhandlung. Diese Unterlassungserklärung wird oft unterschätzt. Man sollte sie nur abgeben, wenn sie wirklich geschuldet ist.

Abmahnung niemals ignorieren – Richtig reagieren

Die Abmahnung ist kein Betrug und auch keine Internet-Abzocke, wenn dies auch mancher verständlichen Weise als solche empfinden. Sofern Sie eine Waldorf Frommer Abmahnung wegen des Films Godzilla erhalten, sollten Sie darauf reagieren. Der Rechteinhaber kann in solchen Fällen nämlich sofort eine einstweilige Verfügung beantragen, was die Sache verteuert und verkompliziert.

Wer haftet für ein mögliches Godzilla-Filesharing?

Lassen Sie anwaltlich prüfen, ob ein Fall vorliegt, in dem der Anschlussinhaber überhaupt für den Täter verantwortlich ist, weil er z. B. seinem minderjährigen Kind das Filesharing von Filmen nicht vorher untersagt hat. Es gibt etliche Fälle, in denen der Anschlussinhaber für das Filesharing überhaupt nicht haftet, eben weil er keine Pflichten verletzt hat (z. B. bei volljährigen Kindern).

Liegt eine Haftung als Täter oder Störer vor, sollte man eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, sonst nicht. Den Schadensersatz von € 600,00 müsste nur derjenige Anschlussinhaber bezahlen, der selbst „Godzilla“ angeboten hat. Haftet der Anschlussinhaber nur als Störer, schuldet er nur die geforderten € 215,00. Haftet er weder als Täter, noch als Störer, muss er überhaupt nichts bezahlen, schon gar keine € 150,00, wie von manchen Anwälten unsinniger Weise geraten.

Waldorf Frommer Abmahnung – was tun?

Trifft den Anschlussinhaber keine Schuld, so muss man den Waldorf Rechtsanwälten juristisch sauber klar machen, dass die Abmahnung unberechtigt war. Am besten kann dies ein spezialisierter Anwalt.

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