Waldorf Frommer Abmahnung Zweiohrküken für Warner Bros. Entertainment GmbH

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Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München) mahnen derzeit selbst ältere nicht mehr ganz aktuelle Filme wie den Film „Zweiohrküken“ ab. In einer aktuell bearbeiteten Abmahnung aus November 2012 ist der erwähnte Film aus dem Jahr 2009 betroffen. Selbst die DVD zu diesem Film erschien bereits im Sommer 2010, der Film ist derzeit für weniger als 6 EUR auf der Verkaufsplattform amazon.de als Starselection erhältlich.

Der Film Zweiohrküken mit Till Schweiger und Nora Tschirner  soll durch das Herunterladen über sogenannte Internettauschbörsen gleichzeitig anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und damit rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein.

Die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer verlangen auch in diesem Fall neben einer Zahlung in Höhe von 956,00 EUR für Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten, die Abgabe einer Unterlassungserklärung.  Die geltend gemachten Ansprüche sollten allerdings ohne vorherige Prüfung nicht blindlings unterschrieben und akzeptiert werden.

Was können Sie tun, wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben?

Zunächst sollten Sie die vorgegebene Unterlassungserklärung nicht unterschreiben, da dies als Schuldeingeständnis gewertet werden kann. Es wird allenfalls empfohlen, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung ohne gleichzeitige Anerkennung der geltend gemachten weiteren Ansprüche anzuerkennen und zu unterschreiben.

Sie sollten auch den vorgeworfenen Rechtsverstoß, nämlich die Angaben, wie IP-Adresse, Zeitpunkt, Netzwerk und die angebotene Datei überprüfen.  Bei der Abmahnung gegen den Anschlussinhaber geht es allein um Ansprüche gegenüber diesem.

So haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch für den Ehegatten oder ihre Kinder. So hat jüngst der BGH (Urteil vom 15.11.2012, Az.:  I ZR 74/12) in einem solchen Fall bei minderjährigen Kindern entschieden, dass es als ausreichend betrachtet wird, wenn die Eltern ihre minderjährigen Kinder über die Nutzung zu Tauschbörsen belehrt haben. Auch für genügend gesicherte WLAN Anschlüsse haftet der Anschlussinhaber nicht, welche Sicherung dabei als ausreichend gesehen wird, bestimmt sich nach dem tatsächlich vorliegenden Einzelfall, jedoch bedarf es in der Regel keiner Aktualisierung des einmal gesicherten Anschlusses.

Ob die Ansprüche bestehen oder auch nur zum Teil zurückgewiesen werden können, bestimmt sich jedoch nach dem konkreten Einzelfall. 

Sollten auch Sie Fragen zu einer Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer und zu den Ansprüchen bzw. zu Möglichkeiten der Vorbeugung vor weiteren Abmahnungen haben, so können Sie mich gern kontaktieren, ich vertrete Ihre Interessen bundesweit.

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