Wahlrecht auch bei Wohnsitz im Ausland

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Am 22. September 2002 findet in Deutschland die Bundestagswahl statt. Die Wahl des Parlaments kann aber nicht nur von Bürgern erfolgen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben. Solange jemand die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, kann er von seinem Wahlrecht Gebrauch machen, unabhängig von seinem Wohnsitz.

Zusätzliche Voraussetzung ist allerdings ein mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland nach dem 23. Mai 1949, einschließlich des Gebietes der heutigen neuen Bundesländer und Berlin. Gleichzeitig dürfen seit dem Fortzug aus Deutschland nicht mehr als 25 Jahre vergangen sein, wenn der Fortzug in ein Land außerhalb eines Mitgliedsstaates des Europarates erfolgte.

Jeder, der von seinem Wahlrecht in Deutschland Gebrauch machen will, muss in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein. Für eine Eintragung bedarf es eines Antrags, der mit einem amtlichen Antragsvordruck eingereicht werden muss. Entsprechende Anträge können beim Bundeswahlleiter im Internet herunter geladen werden, desweiteren

  • bei den Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
  • bei der Datenerfassung für den Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 170377, 53029 Bonn, Allemagne/Germany oder
  • bei den Kreiswahlleitern.

Mit der Eintragung in ein Wählerverzeichnis werden alle für eine Briefwahl erforderlichen Unterlagen automatisch zugesandt. Weitere Informationen erhalten Interessierte an den Botschaften oder Konsulaten der Bundesrepublik Deutschland in ihrem jeweiligen Aufenthaltsstaat. Der Bundeswahlleiter ist telefonisch erreichbar unter +49(0)1888/644-8360 sowie per Fax unter +49(0)1888/644-8977; Die Emailadresse lautet bundeswahlleiter-bonn@destatis.de.

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