Waffenrecht

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Am 01. 04. 2003 ist das neue Waffengesetz (WaffG) in Kraft getreten.Das Waffengesetz mit seinen Anlagen regelt als Teil des Rechtes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, unter welchen Voraussetzungen der Umgang mit Waffen gestattet ist.

Waffen im Sinne des Gesetzes sind insbesondere Schusswaffen, aber auch Hieb- und Stoßwaffen. Bestimmte andere Geräte sind den Waffen gleichgestellt.

Von besonderer Bedeutung für die behördliche Praxis ist der Umgang mit Schusswaffen. Für den Erwerb und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe ist grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich. Allerdings gibt es hier nicht wenige Ausnahmen. Bestimmte Schusswaffen können ohne Erlaubnis erworben werden (sog. „freie Waffen"). Welche Schusswaffen dies sind, kann beim Ordnungsamt oder den kriminalpolizeilichen Beratungsstellen erfragt werden. Auch die entsprechenden Waffengeschäfte geben hier Auskunft.

Waffenbesitzkarte (WBK)

Wer eine Schusswaffe, die nicht erlaubnisfrei ist, erwerben oder besitzen will, bedarf einer Waffenbesitzkarte. Voraussetzung für die Erteilung ist:

  • Zuverlässigkeit
  • Nachweis der Sachkunde durch den Antragsteller
  • Nachweis eines Bedürfnisses durch den Antragsteller
  • Mindestalter von 18 Jahren, bei Sportschützen grundsätzlich 21 Jahre (außer bestimmten Schusswaffen)
  • Persönliche Eignung (u.a. körperliche und geistige): Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, müssen bei erstmaliger Erteilung ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten vorlegen.

Waffenschein

Wer als Inhaber einer WBK die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe auch außerhalb seines befriedeten Besitztums ausüben will (Führen einer Waffe) benötigt einen Waffenschein. Voraussetzung für die Erteilung ist:

  • Dass jemand wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet und der Erwerb von Schusswaffen oder Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu minimieren
  • Dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer WBK gegeben sind.

Wer als Inhaber einer WBK die Waffe lediglich zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit von einem Ort zu einem anderen verbringt und an beiden Orten nicht eines Waffenscheins bedarf, führt in diesem Sinne keine Waffe und benötigt für den Transport keinen Waffenschein (Beispiel: Transport vom Haus zum Schießstand).Voraussetzung ist jedoch, dass die Waffe in nicht schussbereitem und nicht zugriffsbereitem Zustand transportiert wird.

Es gibt noch weitere Tatbestände, die ebenfalls kein Führen im Sinne des Gesetzes darstellen (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 WaffG).

Wer eine Waffe führt, muss Personalausweis oder Pass und Erlaubnisurkunde stets dabei haben!

Kleiner Waffenschein

Das schuss- oder zugriffsbereite Mitführen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums (Hofgelände) ist seit dem 01.04.2003 erlaubnispflichtig. Ein Verstoß gegen die Erlaubnispflicht stellt eine Straftat dar. Wer solche Waffen zum Zwecke der Selbstverteidigung bei sich führen will, benötigt demnach zwingend den sog. „Kleinen Waffenschein". Die Erteilung dieser speziellen Erlaubnis ist an eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und der körperlichen Eignung gebunden.

Aufbewahrung von Waffen und Munition

Genau geregelt wurde nun die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Hierbei wird zwischen Kurzwaffen und Langwaffen unterschieden. Eine detaillierte Aufgliederung ist hier aufgrund der vielen Kombinationsmöglichkeiten nur bedingt möglich.

Erlaubnispflichtige Schusswaffen sind mindestens in einem Behältnis des Widerstandsgrades „0" oder einem gleichwertigen aufzubewahren. Als gleichwertig wird ein Behältnis mit der Sicherheitsstufe „B" angesehen. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. Demnach können bis zu 10 Langwaffen in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe „A" aufbewahrt werden. Besitzt dieser auch ein Innenfach „B", so können dort zusätzlich bis zu 5 Kurzwaffen und die Munition gelagert werden. Bis zu 5 Kurzwaffen können auch in einem Waffenschrank mit der Sicherheitsstufe „B" aufbewahrt werden. Dies gilt auch für die Munition, wenn die Aufbewahrung innerhalb des Schrankes in einem entsprechenden Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung, oder in einem festen, verschlossenen Behältnis erfolgt.

Ist dies nicht vorhanden, ist für die Munition ein eigener Stahlblechschrank (ohne Klassifizierung mit Stangenriegelschloss) oder ein festes verschlossenes Behältnis erforderlich. Dieses Behältnis ist auch ausreichend für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen und Gegenständen wie Luftdruckwaffen, Hieb- und Stoßwaffen, geprüften Verteidigungssprays, Gas- und Alarmwaffen etc.

Schießen

Wer außerhalb einer zugelassenen Schießstätte mit einer Schusswaffe schießen will, benötigt dafür im Normalfall eine gesonderte Erlaubnis. Eine WBK oder ein Waffenschein allein reichen nicht aus. Ausnahmen gibt es hier u.a. für das Schießen zur Brauchtumspflege. Einzelheiten erfahren Sie bei Ihrer Waffenbehörde (vgl. auch § 16 Abs. 4 WaffG).

Anzeigepflichten

Wer die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe oder Munition erlangt, muss dies unverzüglich anzeigen.

Das Erwerben einer Schusswaffe aufgrund einer WBK oder eines Jagdscheins sowie das Überlassen sind innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen.

Ebenso muss sofort angezeigt werden, wenn Waffen, Munition unbrauchbar gemacht werden oder Erlaubnisurkunden abhanden gekommen sind.

Erben von Schusswaffen

Wer eine Schusswaffe erbt, braucht kein Bedürfnis und keine Sachkunde nachzuweisen, sofern er binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft die Ausstellung einer WBK beantragt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erblasser die Waffe rechtmäßig, nach den Vorschriften des Waffengesetzes besaß. Zuverlässigkeit und persönliche Eignung muss außerdem stets gegeben sein.

Verbote

Da bestimmte Waffen, Munition oder Geschosse besonders gefährlich sind oder häufig zur Begehung von Straftaten verwendet werden, sind bestimmte Gegenstände generell verboten. Welche Gegenstände dies sind ergibt sich aus Anlage 2 Abschnitt 1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG (Beispiele: Vollautomatische Selbstladewaffen, Waffen in Form eines Kugelschreibers, bestimmte Spring- und Fallmesser, Wurfsterne, etc.).

Öffentliche Veranstaltungen, Versammlungen und Waffen

Bei öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen oder Aufzügen dürfen keine Waffen mitgeführt werden. Dies gilt nicht nur für erlaubnispflichtige Waffen sondern auch für die sog. „freien Waffen" wie auch für Hieb- und Stoßwaffen jeder Art.