Hallo,
mich würde die algemeine Frag interessieren ab wann man eigentlich als Mieter gilt?
Vor allem bei WG Nachfolger ist dies interessant ob diese sich neu in einen bestehen Mietvertrag eintragen müssen oder nicht. Oder wäre es möglich bereits durch Mietzahlungen als Nachfolger anerkannt zu sein.
DANKE und GRUß
WG Mietkündigung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
--- editiert vom Admin
Hallo,
danke für die schnelle Antwort. Das Problem welches ich meinte is jedoch folgendes. Wenn ein Nachmieter eines WG Mitgliedes eingezogen ist und auch Miete zahlt, stellt sich die Frage ob das nich als konkludentes Handeln (hatte ich in Wirtschafts-Recht gerade) anzusehen ist?
Wenn nun der Nachmieter seiner Pflicht der weiteren Mietzahlung nicht nachgeht, wer muss daführ aufkommen?
mfg
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--- editiert vom Admin
oje- Generation Doof studiert.....
Zum konkludenten Handeln gehören in diesem Fall 2:
der Mieter, der die Miete zahlt
und der Vermieter, der informiert wurde, dass Person A ausgezogen und Person B eingezogen ist.
Wird Person A nicht aus dem schriftlichen Mietvertrag entlassen bzw. ein Auflösungsvertrag gemacht (wozu ich Person A dringend raten würde zwecks Beweis) haftet Person A weiterhin für die Forderungen aus dem Vertragsverhältnis.
Beim Mietrecht kommt es nicht darauf an, wer wo wohnt, sondern wer einen Vertrag hat und den hat Person B nicht, indem er einfach einzieht und Miete bezahlt.
-----------------
"MfG
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"
Hi,
ich wollte nich so konkret werden.
Also.
Nachmieter ist eingezogen zum ersten eines Monats. Die Vormitterperson hat gekündigt und Personendaten zum Mieter geschickt. Sind wohl nicht angekommen. Der Nachmieter wohnte 2 Monate und weigerte sich einen Nachmieter zu suchen. Liegt ja auf der Hand das keine Anteilsmiete bezahlt wurde.
Hauptmieter im Vertrag ist als Vormieterperson. (weil Kündigung usw nicht registriert wurde)
Nachmieter zahlte Kaution und kurz Miete.
Weitere Mietzahlungen blieben dann nach Wiederauszug des Nachmieter aus.
Ergebniss: offen Mietzahlungen.
Grüße
--- editiert vom Admin
Man kann auch einen Mietvertrag durch konkludentes Handeln abschließen. Dafür muss aber das Handeln des Vermieters konkludent sein.
Ob hier jedoch konkludentes Handeln auf beiden Seiten speziell beim Vermieter vorliegt, möchte ich doch sehr bezweifeln. Der Umstand, dass die Mietzahlungen auf einmal von einem Nachmieter kommen führt jedenfalls nach meiner Einschätzung noch nicht dazu, dass der Mietvertrag auf den Nachmieter übergegangen ist.
Hi,
also eigentlich ganz einfach.
Mieter A zieht aus WG aus -> Kündigung und neue Nachmieter B Adresse werden nicht erfasst -> Nachmieter B wohnt und zahlt eine Zeit lang -> Nachmieter B zieht aus ohne Nachmieter zu suchen-> Nachmieter B weigert sich Mieter weiter zu bezahlen bis Nachmieter gefunden ist
So??
Danke
Hallo HH,
danke für die Antwort, auch wenn das nicht diese ist welche "ich" hören wollte.
Der Umstand das die neue Adresse und die Kündigung nicht angekommen sind, ist das eigentliche Problem.
Jetzt mal wieder gefährliches Halbwissen: Hab ich meine Pflicht nicht getan durch das Absenden dieser, auch wenns schwer nachweisbar ist.
Nein, Du musst den Zugang der Kündigung nachweisen können. Wenn Du die Kündigung durch einfachen Brief verschickt hast, dann ist dieser Beweis nicht möglich.
Also wenn ich das richtig sehe, hat der Vermieter Anspruch zur Zahlung an Mieter A. Das ist klar.
Kann Mieter A dann nicht auch Anspruch gegenüber Nachmieter B geltend machen, weil dieser ja dann praktisch als Zwischenmieter die Wohnung benutzt hat.
--- editiert vom Admin
Der Vermieter hat nach meiner Interpretation gar nicht mitgewirkt. Er hat die Kündigung nicht erhalten und der Umstand, dass auf dem Kontoauszug eine andere Person als Mietzahler auftaucht, ist keine Mitwirkung.
Der Nachmieter hat aus meiner Sicht einen Mietvertrag. An dieser Stelle kann man wohl konkludentes Verhalten annehmen, der zum Abschluss des Mietvertrags führt, wenn man sonst nichts anderes hat. Das wäre dann ein Vertrag zur Untervermietung der Wohnung.
Daher kannst Du die Forderung des Vermieters an Dich wiederum an Deinen Nach- bzw. Untermieter weiterleiten. Pech hast Du dann, wenn der nicht zahlungsfähig ist.
Hallo hh,
danke für die Antwort. Genau das waren auch meine Laienhaften Gedanken. Ich werde also wohl sofort einen Anwalt einschalten.
Zwei letzte Fragen seien mir jedoch noch gestattet.
Kann ich nun, da ich ja noch Hauptmieter bin, die Kündigung der Wohnung mit den Anderen Mitbewohnern zusammen unterschreiben. Denn das ist nötig um die WG aufzulösen.
Und zweitens, wie komm ich an des Nachmieter Adresse wenn ich nur Handy-Nr. und vollständigen Namen habe.
mfg
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