Hallo,
Frage: Kann ein Antrag eines Mahnbescheides (MB), der zur Fristwahrung (Verjährung einer Werklohnforderung) am letzten Tag, z. B. (31.12.03), eingesteckt wurde trotzdem verjähren, weil zwischen dem gerichtlichen Datum des Mahnbescheids und der Zustellung an den Gegner ca. 4,5 Monate vergangen waren?
Vorgang:
Ein Antragsteller, hatte die Ihm (bisher lt. Aussagen und lt. Schriftverkehr, bei den Eltern) bekannte Post-Anschrift auf dem Antrag angegeben, jedoch,
einmal mit unrichtiger Namensschreibung, z. B. Grünenberg anstatt Grünberg, „en“ war zuviel und unrichtiger Haus-Nr. 3 anstatt 9.
Die erste Mitteilung Anfang April (z.B. mit Datum 4 April), über diese Unzustellbarkeit, ging bei dem Antragssteller im laufe des April ein, zu dem der Antragsteller verreist gewesen sein soll, so das er erst zum Ende April Kenntnis von der Mitteilung erhielt.
Das Gericht erhielt deshalb dann darauf, ca. 1 Monat (z.B. 6. Mai) später, die gleiche Anschrift, jedoch nun mit richtiger Schreibweise und berichtigter Haus-Nr.9.
Was zur zweiten Mitteilung Ende Mai (z.B. mit Datum 23. Mai), über eine Unzustellbarkeit führte.
Diese beantwortete Antragssteller nun Anfang Juni (z.B. 6. Juni, nach Anfrage bei einem Einwohnermeldeamt), mit der Ihm inzwischen bekannt gewordenen neuen Anschrift.
Diese neue Anschrift führte dann endlich zur Zustellung des MB, Anfang Juli (z.B. 5. Juli).
Lt. Gerichtlicher Mitteilung, war der Empfänger jeweilig lt. Postvermerk „nicht zu ermitteln“.
Für eine Antwort wäre ich dankbar, denn das könnte mir auch passieren.
Gruß
Fragman
Vwerjährt Mahnbescheid wg. falscher Adressen u. zulanger Zustellzeit?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Ich finde in §284 BGB
nichts, was die Annahme stützen würde, daß die Verjährung gehemmt wurde.
In Abs. 1 III ist ausdrücklich von "Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren" die Rede. Der Einreichungstermin ist aber nicht Zustellungstermin.
§167 ZPO
sagt dazu:
"Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst
erfolgt.
"
Ob bei mehrmonatiger Verzögerung "demnächst" zugestellt wurde, weiß ich nicht (denke eher nicht).
Also der Begriff demnächst ist hier wohl Auslegungssache jedes Richters!
Im Normalfall muss über die Verjährung etc. der zuständige Richter entscheiden, falls je Widerspruch erhoben werden sollte.
Sollte dies nicht passieren haben Sie kein Problem.
Deshalb kann Ihnen hier wohl niemand eine genaue Auskunft geben, da hier immer der Einzelfall geprüft werden muss.
Aus meinen praktischen Erfahrungen habe ich allerdings noch nie einen Fall erlebt, bei dem ein Richter wegen o.g. Verzögerung den Mahnbescheid aufgehoben hat.
Und jetzt?
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