Vorzeitiges Vertragsende nach ordentlicher Kündigung, Übergabe, Schönheitsreparaturen

25. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Plums123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)
Vorzeitiges Vertragsende nach ordentlicher Kündigung, Übergabe, Schönheitsreparaturen

Hallo zusammen,

wir haben einige Probleme mit unserem Vermieter im Bezug auf die Kündigung und Wohnungsübergabe und ich hoffe hier auf Hilfe.
Es liegen drei große Problemfälle vor.

Sacherhalt eins:

Mieter M kündigt seine Wohnung fristgerecht zum 31.12.2017. Vermieter V bestätigt die Kündigung auch zu diesem Termin schriftlich per Einschreiben.
M hat anschließend Kontakt zu Nachmieter N. Beide kommen zu der Erkenntnis, dass die Wohnung bereits zum 30.11. übergeben werden könnte.
M und N vereinbaren zudem schriftlich am 11.10., dass M lediglich alle Bohrlöcher in der Wohnung zu verschließen hat. Andere Arbeiten wurden nicht festgehalten. Außerdem wollen sich beide die Dezember-Miete teilen, da so jeder einen Gewinn hat.

N teilt V mit, dass eine Übernahme zum 30.11. möglich wäre. Anschließend meldet sich N bei M und teilt mit, dass V gerne möchte, dass M und N schriftlich bestätigen, die Dezember-Miete hälftig gezahlt wird.
M setzt daher anschließend ein Schreiben auf, in dem festgehalten wird, dass

- sollte V das vorzeitige Mietvertragsende zum 30.11.2017 schriftlich bestätigen und
- sollte am 30.11.2017 eine Wohnungsübernahme gem. der am 11.10.2017 zwischen N und M getroffenen Vereinbarung erfolgen,
- M bestätigt, dass er den hälftigen Mietzins für Dezember 2017 bei Fälligkeit an V überweisen werde.
- Die Zählerstände entsprechend zum 30.11.2017 abzulesen und mit M abzurechnen sind.

M hat bis heute keine Bestätigung von V über ein vorzeitiges Vertragsende vorliegen.
Es erfolgte gestern per SMS die Mitteilung von M an V, dass bis dato leider keine Kündigungsbestätigung/ein Mietaufhebungsvertrag zum Termin 30.11.2017 vorliegt und bis zum 05.11.2017 um Übersendung gebeten wird, damit Planungssicherheit besteht. Außerdem wurde mitgeteilt, dass das Schreiben/der Vertrag enthalten soll, dass die Schönheitsreparaturen auf das Verschließen der Dübellöcher beschränkt sind.
Sollte keine Bestätigung/kein Vertrag eingehen, so soll das Mietverhältnis bis zum 31.12. ausgeübt werden.

Meine Fragen lauten nun:

- Ist ein Mietaufhebungsvertrag erforderlich?
- Liegt in dem o. g. Schreiben von M schon eine Art vorzeitige Kündigung, die von V nur noch bestätigt werden müsste?
- Kann M sich ab dem 06.11. darauf berufen, dass der Mietvertrag erst am 31.12. endet?



Sachverhalt zwei:

V wurde durch den vertretenden Ehemann des M am 22.10.2017 per SMS um eine Terminvereinbarung zur Wohnungsübergabe gebeten. Es wurde ein konkreter Vorschlag mit Datum und Zeitraum unterbreitet, welcher in Bezug auf die Uhrzeit von V abgelehnt wurde. Partei M erklärte sich sodann damit einverstanden, eine andere Uhrzeit zu wählen und machte einen neuen Vorschlag. Hierauf gab es keine weitere Reaktion, trotz nochmaliger Erinnerung.

Frage:

- Ist die Mieterpflicht somit erfüllt?
- Was passiert, wenn V keine weiteren Bemühungen unternimmt?



Sachverhalt drei:

Bei der Anmietung der Wohnung wurde kein Übernahmeprotokoll gefertigt. M und N haben nun schriftlich vereinbart, dass M nur die Dübellöcher verschließen muss. Hat dies Rechtsbindung für V?
Außerdem: Wer ist in der Beweispflicht für den vertragsmäßigen Zustand der Wohnung?

Eine von mir durchgeführte Recherche war hier leider nicht eindeutig.

Ich hoffe, Sie können mir hier weiterhelfen. Sollte etwas unklar sein, so konkretisiere ich diesen Teil gerne.

Viele Grüße

-- Editiert von Plums123 am 25.10.2017 09:00

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

Ist dir eigentlich klar, was du da verlangst ?
Mich wundert es nicht, dass da keine Antwort kommt.

dass M lediglich alle Bohrlöcher in der Wohnung zu verschließen hat.

schön, was M und N vereinbaren.
- Die Zählerstände entsprechend zum 30.11.2017 abzulesen und mit M abzurechnen sind.
Also zusätzliche Arbeit, wegen 1 Monat eine Abrechnung mit N, die Ablesekosten sollte auch noch der VM tragen.
und bis zum 05.11.2017 um Übersendung gebeten wird
Und wenn nicht ? Was sollte dann sein ?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von werner_r):
Also zusätzliche Arbeit,

Und zusätzliche Kosten ...



Zitat (von Plums123):
ist ein Mietaufhebungsvertrag erforderlich?

Wenn irgendwas außerhalb des üblichen Kündigungsablaufs geregelt werden soll: ja



Zitat (von Plums123):
- Liegt in dem o. g. Schreiben von M schon eine Art vorzeitige Kündigung, die von V nur noch bestätigt werden müsste?

Nein.



Zitat (von Plums123):
- Kann M sich ab dem 06.11. darauf berufen, dass der Mietvertrag erst am 31.12. endet?

Kommt darauf an, wie die Fristsetzung formuliert war.



Zitat (von Plums123):
Ist die Mieterpflicht somit erfüllt?

Nein. Absenden reicht nicht, ankommen muss es.



Zitat (von Plums123):
- Was passiert, wenn V keine weiteren Bemühungen unternimmt?

Dann hat M ein Problem.



Zitat (von Plums123):
Hat dies Rechtsbindung für V?
Zitat (von Plums123):

Nö.
Wie kommt man eigentlich darauf, über das Eingentum anderer entscheiden zu dürfen ohne das diese ein Mitspracherecht hätten?



Zitat (von Plums123):
Außerdem: Wer ist in der Beweispflicht für den vertragsmäßigen Zustand der Wohnung?

Derjenige der für sich günstiges behauptet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Plums123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Klär mich doch bitte auf, was ich zu viel verlange. :-)
Ich dachte, detaillierte Informationen helfen eher bei der Beantwortung.

Ich kann die Fragen aber auch anders stellen.

- Wie vereinbart man ein früheres Mietvertragsende, wenn es schon eine ordentliche Kündigung gibt?
Reicht eine neue Kündigungsbestätigung oder soll es ein Aufhebungsvertrag sein?

- Wenn wir nun doch nicht mehr vorzeitig beenden wollen, wie läuft der Vertrag bis zum 31.12. weiter?

- Was tun wir, wenn V sich nicht mehr oder unzureichend um einen Abnahmetermin bemüht?

- Wer schuldet den Nachweis für den vertragsgemäßen Zustand einer Wohnung?


Zu deinen Anmerkungen:

- Also ist die Vereinbarung zwischen M und N egal, ok.
- Warum zusätzliche Arbeit? Wir werden garantiert nicht Strom, Wasser und Heizung für den N bezahlen. Also müssen ja die Stände zum Auszug notiert werden. ;-)
- Dass dann die ursprüngliche Kündigung zum 31.12. gilt?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Plums123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für deine Antwort, Harry.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von werner_r):
Also zusätzliche Arbeit,

Und zusätzliche Kosten ...


Siehe Antwort an Werner. M benötigt ja schon Sicherheiten. Vor allem, da das Verhältnis zwischen M und V nachhaltig gestört ist.


Zitat:
Zitat (von Plums123):
- Kann M sich ab dem 06.11. darauf berufen, dass der Mietvertrag erst am 31.12. endet?

Kommt darauf an, wie die Fristsetzung formuliert war.


Es wurde um Übersendung eines unterschriebenen Aufhebungsvertrags bis Tag X gebeten. Sollte dies nicht erfolgen, so sieht M gehalten, das Mietverhältnis bis zum 31.12. bestehen zu lassen.


Zitat:
Zitat (von Plums123):
Ist die Mieterpflicht somit erfüllt?

Nein. Absenden reicht nicht, ankommen muss es.

Zitat (von Plums123):
- Was passiert, wenn V keine weiteren Bemühungen unternimmt?

Dann hat M ein Problem.


Es kann aber doch nicht Sinn der Sache sein, dass ein Mieter ständig seinen Vermieter um einen Abnahmetermin anbetteln muss und wenn dieser sich nicht kümmert auch noch im Nachteil wäre?
Wenn doch, wie begründet sich dies?


Zitat:
Zitat (von Plums123):
Hat dies Rechtsbindung für V?
Zitat (von Plums123):

Nö.
Wie kommt man eigentlich darauf, über das Eingentum anderer entscheiden zu dürfen ohne das diese ein Mitspracherecht hätten?


Da habe ich mich vielleicht unglücklich ausgedrückt. Klar ist, dass der Eigentümer letztendlich über sein Eigentum entscheidet. Wenn sich aber aktueller Mieter und Nachmieter über Zustand und Pflichten einig sind, sollte der V ja zufrieden damit sein. Er selber nutzt den Gegestand ja nicht, muss nur bei der Übergabe an N entsprechend notieren.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Was soll das ganze Herumgehampel wegen einer halben MIete?

Übergeben Sie die Wohnung wie es sich gehört an Ihren VM, dann haben Sie hinterher auch keinen Huddel. Was Sie und der Nachmieter vereinbaren interessiert als Vermieter nicht. SIe sind bis zum 31.12. Vertragspartner und sollten es - im eigenen Interesse - auch bleiben.

-- Editiert von AltesHaus am 25.10.2017 11:54

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Plums123):
M benötigt ja schon Sicherheiten. Vor allem, da das Verhältnis zwischen M und V nachhaltig gestört ist.

Vollkommen klar.

Das Problem:
Eine vorzeititge Entlassung aus dem Mietvertrag ist reine Kulanz.
In der Regel eine Unterschrift und fertig. Nur ist es hier ein zusätzlicher Aufwand an Kosten und Zeit unmittelbar vor der tatsächlichen Abrechnung.

Der V wird durch was genau dazu motiviert das zu machen? Vor allem, da das Verhältnis zwischen M und V nachhaltig gestört ist, wird er sich schwer tun sich da zu motivieren.



Ich denke der V wird sich da nicht wirklich positiv zu äußern.
Aber mal abwarten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Plums123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Also laut V befindet sich ein Schriftstück an M in aktueller rechtlicher Prüfung.
Eine Motivation von V sehe ich schon, da er M so schneller los wird und der gewünschte N, der den Zuschlag ohne Besichtigung erhalten hat, früher renovieren kann.

Mir ist es unter'm Strich langsam egal, da sich, wie "AltesHaus" es treffend formulierte, der ganze Ärger finanziell nicht wirklich lohnt.
Mir ist nur wichtig, dass keine Fehler passieren, die rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Ein rechtliches Vorgehen von V gegen M könnte ich mir nämlich schon vorstellen.


"AltesHaus", warum schreibst du "in eigenem Interesse"? Eine kurze Erläuterung wäre schön. :-)

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Plums123):
"AltesHaus", warum schreibst du "in eigenem Interesse"? Eine kurze Erläuterung wäre schön. :-)


Geordnete Rückgabe, keinerlei Stress mit dem Nachmieter (weil man angeblich dies oder das oder jenes nicht vertragsgemäß zurück gegeben hat), Meldung von Mängeln durch den Nachmieter, die bei eine rordentlichen Übergabe an den VM hätten auffallen müssen etc. pp.

Ich rate davon ab, Sie können dem VM die Wohnung ja schon vor Weihnachtne zurück geben (wird dem gewiss auch lieber sein) und zahlen halt die volle Dezembermiete. Sie müssen sich aber auch keinen Stress beim Umzug machen, und haben Zeit die alte Wohnung ordentlich für die geplante vertragsgemäße Übergabe herzurichten. Deswegen.

1x Hilfreiche Antwort

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