Vorzeitige Kündigung eines befristeten Mietvertrag

27. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
rahza
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 11x hilfreich)
Vorzeitige Kündigung eines befristeten Mietvertrag

Hallo,

ich hatte im Wintersemester begonnen, in Würzburg zu studieren, werde jedoch nun zum Ende des Semesters das Studium abbrechen und ein Praktikum in Bochum machen. Der Mietvertrag wurde jedoch für ein Jahr abgeschlossen. Nach kurzer Recherche im Internet fand ich heraus, dass man für solch eine Befristung eigentlich einen Grund angeben muss. Im Mietvertrag steht es bei mir folgendermaßen drin:

"Vertrag von bestimmter Dauer
Das Mietverhältnis beginnt am 1.10.2012 und endet am 30.9.13 ohne Kündigung. Die Befristung des Mietvertrages erfolgt, weil einvernehmliche Vereinbarung"

Der Vermieter will mir nun die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten verwehren. Ist das rechtens hinsichtlich der Klausel?

Da der Sohn des Vermieters Anwalt ist, wollen wir uns nur ungerne mit dem Gericht etc. herumschlagen. Können wir den Mietvertrag denn einfach so ohne Probleme kündigen?

Vielen Dank schonmal für eure Hilfe!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Befristung eines Mietverhältnisses:

Zeitmietvertrag (§ 575)
oder
Kündigungsausschluss

Obige Formulierung deutet auf einen Zeitmietvertrag hin, allerdings ist die Befristung nicht gemäss dem § 575, dort ist geregelt, wie die Befristung aussehen muss.

Konsequenz ist, dass die Kündigungsfrist nicht wirksam ist und damit die gesetzliche Kündigungsfrist (3 Monate) gilt.

Anwalt hin oder her, da kann er auch nichts machen!



-- Editiert Barni Gröllheimer am 27.01.2013 16:54

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
rahza
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 11x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ein Kündigungsausschluss wird im Vertrag nicht geregelt, es steht lediglich noch zusätzlich mit drin, dass "Die Rechte beider Vertragsparteien zur außerordentlichen fristlosen und außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt bleiben"

Ich hatte jedoch auch gelesen, dass ein Befristungsgrund nachgereicht werden kann. Wenn er das machen würde, dann wäre die Befristung gültig, oder?

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

quote:
Ich hatte jedoch auch gelesen, dass ein Befristungsgrund nachgereicht werden kann. Wenn er das machen würde, dann wäre die Befristung gültig, oder?


wenn man den § 575 (1)Satz 2 "andernfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen" liest, steht da nirgends, dass Befristungsgründe nachgereicht werden können!

Wo soll das stehen, bzw. welche Quelle meinen Sie?

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
rahza
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 11x hilfreich)
2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

Das nachschieben eines Kündigungsgrundes und der Sachverhalt "vorübergehender Gebrauch der Mietsache" klingt ein wenig konstruiert, eher vage!

In Ihrem Fall wurde ja nicht ein Befristungsgrund nachgeschoben und der zweite Fall finde ich eher unwahrscheinlich, vielleicht einfach mal frag-einen-anwalt.de die Frage stellen ?

Der haftet für seine Aussage!

-- Editiert Barni Gröllheimer am 27.01.2013 17:22

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
rahza
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 11x hilfreich)

Da ich als Student finanziell leider eingeschränkt bin, wollte ich das erstmal meiden und versuchen auf andere Weise zu klären. Sollte es nicht anders gehen, werde ich es wohl dort versuchen müssen

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
colfeli
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 18x hilfreich)

Aus dem Link und §575 BGB geht nur hervor, dass der nach §575 gültige Befristungsgrund nicht unbedingt im Mietvertrag mit drin stehen muss.
Er muss aber spätestens bei Vertragsschluss schriftlich (z.B. in einem eigenen Schriftstück) mitgeteilt werden. Sonst ist es zu spät und die Befristung ist ungültig.

Das alles gilt übrigens nicht, wenn nur zum vorübergehenden Gebrauch oder im Studentenwohnheim gemietet wurde (§549 BGB ). Danach sieht es aber nicht aus.






-- Editiert calico01 am 27.01.2013 17:38

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

Na ja, Rechtssicherheit darf schon "etwas" kosten.

D.h. ab € 25,00 kann man schon Fragen stellen,

verglichen mit einer "Erstberatung beim Anwalt", bei der man schnell € 180,00 zzgl. MwSt los wird, ist dies sehr preiswert!

Finde ich jedenfalls!

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
rahza
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 11x hilfreich)

Als Befristungsgrund wird eben lediglich oben erwähntes "laut einvernehmlicher Vereinbarung" erwähnt. Ist natürlich kein Studentenwohnheim

@Barni: Ohne Frage, die Kosten sind gerechtfertigt und auch vergleichsweise günstig. Das wollte ich nicht anzweifeln, nur es ist denke ich klar, dass es mir lieber wäre, es erstmal kostenlos zu regeln.

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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
colfeli
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 18x hilfreich)

Als Student gibt es noch die Möglichkeit der Rechtsberatung ohne zusätzliche Kosten, falls das Studentenwerk in Würzburg so etwas anbietet.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
rahza
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 11x hilfreich)

Ja, das wird angeboten. Dann werde ich wohl da mal vorbeischauen! Vielen Dank!

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