Hallo zusammen,
würde gern Meinungen zu folgendem Sachverhalt lesen...
Supermarkt, Gemüseabteilung, Paprika rot und grün (Preis jeweils gleich) alles in eine Tüte getan und abgewogen, dies jedoch nicht sehr sorgfältig (d.h. Waage nicht auspendeln lassen oder war etwas defekt?) Etikett ran (2,54 EUR) und mit vollem Einkaufskorb zur Kasse.
Die Kassiererin kann die Tüte so nicht akzeptieren, da jede Farbe für sich gescannt werden muss; holt sich eine Kollegin hinzu mit der Bitte jeweils getrennt abzuwiegen. Das geschieht an der Waage in der Nähe des Info-Standes. Sie kommt zurück mit getrennten Farben und getrennten Etiketten. "Das kostet aber etwas mehr" so die Aussage. Daraufhin der normale Werdegang: alle Waren werden gescannt und der Gesamtpreis bezahlt. Noch während dem Einpacken bittet ein Mann darum, ihn ins Büro zu begleiten, dort der überraschende Vorwurf: Betrug! (?)
Die zwei Etiketten ergeben zusammen gegenüber dem vorherigen einzelnen einen Mehrbetrag von 1,83 EUR.
Dieser Vorwurf wird nicht zugegeben und nach Aufnahme der Personalien heisst es dann noch, es würde Post von der Polizei kommen.
Diese kam auch:"Gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs gem. § 263 StGB
geführt...Abwiegen einer geringeren Stückzahl Paprika und nach diesem Abwiegen, Paprika hinzugefügt haben....und so eine Betrugshandlung begingen. Sie täuschten an der Kasse eine geringere Menge von Paprika vor, als Sie tatsächlich zur Bezahlung vorlegten.Die Differenz betrug 1,83 EUR."
Die Ware wurde doch anstandslos bezahlt und sozusagen beim Verlassen wurde der Vorwurf des Betruges angeführt....
Auf dem Anhörungsbogen wird natürlich das Kreuzchen bei "Die Straftat gebe ich NICHT zu" sein.
Aber was kann nun passieren bzw. wie sieht ein Strafmaß aus bei einem Streitwert von 1,83 EUR ?
Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die Polizei u. STA ein reges Interesse an einem Verfahren wg. 1,83 EUR hat...
Gruß
Andre
Vorwurf: Betrug wg. falsch abgewogener Ware
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Einen Streitwert gibt es nur in zivilgerichtlichen Streitigkeiten...
Abgesehen davon: In Betracht kommt mE in der Tat eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO
wegen Geringfügigkeit - wenn nicht sowieso schon wegen mangelnden Tatverdachts nach § 170 II StPO
eingestellt wird.
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"fiat justitia et pereat mundus..."
Ja, da sehe ich auch eine Einstellung nach § 153 StPO
. Es sei denn Du hast schon des öfteren "weniger Gemüse vorgetäuscht als Du bezahlen wolltest"
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
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Zunächst vielen Dank für Eure Antworten.
In der Stellungnahme könnte also stehen:
"Ich weise die Unterstellung zurück, nachträglich die Stückzahl erhöht zu haben, weil ich dies nicht getan habe. Ich kann mir nicht erklären,wie diese Differenz nach dem nachträglichen Abwiegen durch die Angestellte zustande kommt. Sie hat das Gemüse auch nicht auf der gleichen, sondern auf einer anderen Waage gewogen.
Es ist dies das erste Mal, dass ich einer Straftat beschuldigt werde. Auch habe ich z.B. noch nie einen Bußgeldbescheid erhalten, weil ich mich an Recht und Gesetz halte."
Kann man das so in der Art schreiben? (Allerdings sollte eine Bitte um die Anwendung der §§ 153 / 170 II StPO unterbleiben, oder?)
Ich hätte es nicht besser formulieren können; und die Bitte um Einstellung kannst Du ruhig einfügen. (§§ würde ich aber weglassen)
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Kurz zum Schluss:
Eure Tipps haben geholfen:
habe erfahren, dass der Beschuldigte ´nen Brief von der StA bekam: "Verfahren eingestellt"
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