Vorstellungsgespräch: Einladender Arbeitgeber trägt Reisekosten

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Vorstellungsgespräch: Einladender Arbeitgeber trägt Reisekosten

In vielen Fällen haben Berufsbewerber ein Recht auf Reisekostenerstattung, wenn diese von dem potentiellen zukünftigen Arbeitgeber zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden.

Nach § 670 BGB muss ein Unternehmen, das einen Bewerber einlädt, notwendige Ausgaben erstatten, die im Zusammenhang mit einem Vorstellungsgespräch anfallen. Diese Pflicht hat dem Grunde nach das Bundesarbeitsgericht bereits mit Urteil vom 29.06.1988 – 5 AZR 433/87 – bestätigt.

Sie gilt unabhängig davon, ob sich der Bewerber auf eine Stellenanzeige oder initiativ beworben hat oder ob am Ende tatsächlich ein Arbeitsverhältnis zustande kommt.

Will ein Unternehmen die Kostenerstattungspflicht umgehen, muss es diese ausdrücklich bei der Einladung ausschließen. Die Erstattung erst vor Ort unmittelbar vor oder nach dem Bewerbungsgespräch ablehnen darf der potenzielle Arbeitgeber jedoch nicht.

Die zu tragenden Kosten bestimmen sich nach der Verkehrsüblichkeit und Erforderlichkeit. Regelmäßig sind bei Benutzung eines PKW die gefahrenen Kilometer zu erstatten - auf die steuerliche Pauschale darf dabei zurückgegriffen werden. Ersetzt wird in der Regel auch eine Bahnfahrt zweiter Klasse.

Flugkosten sind regelmäßig nur zu erstatten, wenn der einladende Arbeitgeber der Übernahme zugestimmt hat.

Übernachtungskosten sind dann zu übernehmen, wenn dem Bewerber nach der zeitlichen Lage des Vorstellungsgesprächs erkennbar eine taggleiche An- und Abreise nicht zumutbar ist. Es empfiehlt sich jedoch, eine geplante Übernachtung und deren Kostenerstattung vorher abzusprechen, damit man nicht später auf solchen Kosten sitzen bleibt.