Vorsorgliche Entziehung ausländischer Fahrerlaubnis nicht zulässig

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Das OLG Stuttgart hat am 23.09.2010 (Az: 5 Ss 471/10) beschlossen, dass die vorsorgliche Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht zulässig ist.

Was bedeutet dies für Sie als Besitzer einer solchen Fahrerlaubnis ?

Wird vom Gericht festgestellt, dass Sie eine ausländische Fahrerlaubnis besitzen, ist diese zu entziehen. Die Entziehung hat aber lediglich die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 69 b Abs. 1 StGB). Ist in diesem Fall der ausländische Führerschein von der Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellt worden und haben Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt (§ 69 b Abs. 2 Satz 1 StGB).

Der bloße Verdacht ist jedoch nicht ausreichend. Kann das Gericht keine entsprechenden Feststellungen treffen, etwa weil Sie sich mündlich nicht eingelassen haben, ist eine vorsorgliche Entziehung nicht zulässig.

Nach der Neufassung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV berechtigt überdies eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn der Berechtigte ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung in der Bundesrepublik Deutschland hatte.

   

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