Vorsicht vor Kontaktanzeigen - Das gefährliche Spiel mit der Liebe

Mehr zum Thema: Verbraucherschutz, Kontaktanzeigen, Partnervermittlung, Kündigung, Widerruf, Partnervermittlungsvertrag
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Partnervermittlungsagenturen auf Raubzug im Singlemarkt

Auf der Suche nach Liebe und Partnerschaft stößt man oft auf Kontaktanzeigen anderer Singles. Meist steckt aber eine Partnervermittlungsagentur dahinter, die den Leuten viel Geld abknüpft und wenig hilft.

Warum wird in den Verträgen immer nur von Freizeitkontaktvorschlägen gesprochen?

In einem Vertrag mit der Agentur wird darauf hingewiesen, dass allein Freizeitkontaktvorschläge vermittelt werden. Damit wollen sich die Agenturen absichern, dass es nach außen nicht wie Partnervermittlung wirkt und die Kunden deutlich weniger Rechte haben.

Steffan Schwerin
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: http://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Zivilrecht, Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht

Oft wird als Gegenleistung von den Kunden ein Schuldanerkenntnis über einen Betrag weit in den Tausend Euro verlangt.

Steht mir ein Widerrufsrecht zu?

Den Kunden wird auch ein Widerrufsrecht eingeräumt, an das sich die Agenturen dann aber nicht mehr gebunden fühlen.

Widerruft oder kündigt der Kunde den Vertrag, muss dies unbedingt per Einschreiben erfolgen, da einfache Briefe bei solchen Partnervermittlungsagenturen aussortiert und als nicht zugegangen behandelt werden.

Wie ist ein Partnervermittlungsvertrag rechtlich einzuordnen?

Ein Partnervermittlungsvertrag wird als Dienstvertrag gewertet und es findet § 656 BGB entsprechend Anwendung – dies dient dem Schutz der Kunden. Die Agenturen selbst sehen es eher als Werkvertrag und versuchen daher Elemente, wie Freizeitvermittlung oder sonstiges mit in den Vertrag aufzunehmen.

Der BGH hat hier aber schon mehrfach entschieden, dass die verbraucherfreundlichen Normen Anwendung finden und die Verträge widerrufen oder gekündigt werden können.

Auch ist das von den Agenturen geforderte Geld nicht einklagbar. In der Regel versuchen es die Agenturen daher auch nicht.

Kann ich bereits gezahltes Geld zurückverlangen?

Wenn man aber zunächst die Gebühren für die Vermittlung gezahlt hat, kann man diese nur schwerlich zurückfordern, da sich die Agenturen immer darauf berufen, dass gerade kein Partnervermittlungsvertrag vorliege – leider lassen sich viele Amtsgerichte entgegen der BGH-Rechtsprechung von den anwaltlich vertretenen Agenturen um den Finger wickeln und entscheiden gegen den Kunden. Selten hat ein Kunde dann die (finanzielle) Ausdauer, zum nächsthöheren Gericht zu gehen.

Sollten Sie auf solch eine Agentur hereingefallen sein, nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch.

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin & Weise-Ettingshausen Partnerschaft
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