Vorsicht bei der Verlegung des Vertragsarztsitzes

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– rückwirkende Genehmigung ist ausgeschlossen

Von Rechtsanwalt Thomas Krajewski

Einen Schrecken erlebte ein Neurologe und Psychiater in Düsseldorf. Er verlegte seine Praxisräumlichkeiten innerhalb des Ortsteils, ohne zuvor die Genehmigung gemäß § 24 IV Ärzte-/Zahnärzte-ZV zu erwirken. Der zuständige Zulassungsausschuss lehnte die nachträgliche Genehmigung ab. Der von dem Arzt beschrittene Rechtsweg war enttäuschend.

Das Bundessozialgericht urteilte: „Die Verlegung des Vertragsarztsitzes kann nicht rückwirkend genehmigt werden.“

Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass die Genehmigung der Verlegung eine statusbegründende Zustimmung ist, ohne die die Tätigkeit als Vertragsarzt an der konkreten Adresse nicht ausgeübt werden darf. Die Adresse ist der Vertragsarztsitz. Es kommt also nicht nur auf die Gemeinde der Tätigkeit an. Die Genehmigung muss vor Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit vorliegen, damit keine unkontrollierte Zerstreuung der ärztlichen Versorgung droht und der Teilnahmestatus des Arztes als Vertragsarzt sichergestellt ist.

Die kassenrechtlichen Konsequenzen wie der Behandlungsanspruch der Versicherten, die Ansprüche der Vertragsärzteschaft auf anteilige Ausschüttung der Honorare erfordere eine ununterbrochene Klarheit über die Tätigkeit von Ärzten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Klarheit diene auch der Sicherstellung des Versorgungsauftrages, da nur so die Versicherten zuverlässig unter den Vertragsärzten wählen könnten, wenn deren Anschrift zuverlässig nachvollziehbar sei. Ansonsten könnte es vorkommen, dass sich ein Patient zu einem Arzt begibt, der keine wirksame Kassenzulassung besitzt, weil der Vertragsarztsitz noch nicht genehmigt wurde.

Die Zulassung ist mit der Genehmigung des Vertragsarztsitzes gemäß § 24 I Ärzte/Zahnärzte-ZV untrennbar verbunden. In einem solchen Fall könnte es dann zu Abrechnungsproblemen kommen, da dem Arzt kein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung zustünde und der Patient nachträglich befürchten müsste, von dem Arzt zu Unrecht auf Zahlung des Honorars in Anspruch genommen zu werden.

Fazit: Sollten Sie eine Verlegung Ihres Vertragsarztsitzes planen, lassen Sie diese zuvor genehmigen. Eine Genehmigung ist keine Formalie, die nach § 24 IV Ärzte-/Zahnärzte-ZV nachgeholt werden kann. Lassen Sie sich frühzeitig von Ihrem Anwalt beraten.

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