Vorsicht bei Verlinkung auf Seiten mit Bildern von bekleideten Kindern in geschlechtsbetonter Körperhaltung

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Mit Beschluss vom 13.02.2007 stellte das OLG Celle fest, dass die Beschwerde des Betroffenen unbegründet sei. Dieser wurde vom Amtsgericht Hannover in zwei Fällen zu 3.000 EUR und 7.000 EUR verurteilt, weil er bekleidete Kinder und Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung im Internet angeboten hatte. Dies verstoße gegen § 4 Abs. 1 Nr. 9 des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV).

Das JMStV dient dem einheitlichen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden und vor solchen, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen, § 1 JMStV. § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV bestimmt, dass unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit solche Angebote unzulässig sind, in denen Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung dargestellt werden, selbst wenn sie nur virtuell sind. Der Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 i JMStV dar, die gemäß Abs. 3 mit bis zu 500.000 EUR geahndet werden kann.

Das Gericht stellte fest, dass zwar die Grenze zur Pornographie noch nicht erreicht sei, für die Tatbestandlichkeit sei jedoch nicht erforderlich, dass die Kinder oder Jugendlichen unbekleidet sind. Darüber hinaus werden auch solche Abbildungen erfasst, auf denen Kinder oder Jugendliche in Reizwäsche, übermäßiger Schminke oder sonstigen aufreizenden Bekleidungen abgebildet werden.

Das Verbot beziehe sich auch auf von den Betroffenen eingerichtete Verlinkungen auf Internetseiten Dritter, denn nach Ansicht des Gerichtes seien Angebote im Sinne des JMStV auch auf elektronischem Wege übermittelte Inhalte.

Dies wird in der Literatur kritisch gesehen. Liesching gibt in seiner Anmerkung (MMR 5/2007, 317) zu bedenken, dass sich eine schematische Bewertung verbiete. Es sei umstritten, ob das Setzen einer Hyperlinks überhaupt als „Zugänglichmachen“ anzusehen sei.