Vorsicht bei Skype, Facebook und Co. am Arbeitsplatz: Big Brother is watching you!

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Die private Nutzung des Computers am Arbeitsplatz birgt Gefahren. Auch rechtswidrig erlangte private Daten und Protokolle können vom Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer verwendet werden.

Ein Arbeitgeber kann Chatprotokolle auf einem Arbeitsplatzrechner gegen den Arbeitnehmer verwenden. Ein Beweisverwertungsverbot greift laut Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen (LAG) selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber rechtswidrig Einsicht in die Chatprotokolle genommen hat. Zumindest dann, wenn dem Arbeitnehmer nur die gelegentliche private Internetnutzung erlaubt war und er darauf hingewiesen wurde, dass er bei persönlichen Angelegenheiten mit dem Arbeitscomputer keine Vertraulichkeit erwarten kann. Der Arbeitgeber hatte sich vorbehalten, die Internetnutzung zu überwachen und die Daten im Zweifel einzusehen. (LAG Urteil vom 10.07.2012, Az.: 14 Sa 1711/10)

Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfolgt so gut wie immer

Das Urteil erfolgte in einem Verfahren gegen einen Arbeitnehmer, der wohl gestohlenes Eigentum seines Arbeitgebers mittels des Rechners an seinem Arbeitsplatz auf Ebay verkauft hatte und sich darüber hinaus auch noch mittels Skype über seinen „Coup" ausgetauscht hatte. Die Chatprotokolle hatte der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess als Beweismittel benutzt, um eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers zu stützen. Freilich hatte der Arbeitgeber die Daten wohl illegal, weil gegebenenfalls unter Verstoß der § 206 StGB, § 88 TKG und § 32 BDSG, erlangt.

Das LAG jedoch entschied, dass die möglicherweise rechtswidrige Erlangung von Beweismitteln im Zivilprozess nicht notwendigerweise ein Verwertungsverbot nach sich ziehe, da dem Zivilprozessrecht ein Beweisverwertungsverbot fremd sei. Die rechtswidrige Informationsgewinnung hat nur dann Gewicht, wenn die gerichtliche Verwertung der Beweise ein erneuter (!!) Eingriff in rechtlich geschützte, hochrangige Rechtsgüter des Arbeitnehmers bedeutet, ohne dass dieser Eingriff ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers gegenübersteht.

Diese Einschränkung ist indes wenig wert, da ein solcher Sachverhalt nicht ohne Weiteres feststellbar ist, sondern erst von den Parteien eingebracht und dann einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden muss. Demnach erfolgt der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer somit auf jeden Fall, egal ob für den Kündigungsschutzprozess relevant oder nicht.

Private Daten des Arbeitnehmers als Druckmittel

Natürlich kann man von einem Arbeitgeber nicht erwarten, dass er seine Ressourcen den Arbeitnehmern kostenfrei zur Verfügung stellt oder die Augen verschließt, wenn ein Arbeitnehmer sein Vertrauen ausnutzt und z.B. Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers begeht. Allerdings könnte der Arbeitgeber aufgrund der o.g. Rechtsprechung theoretisch schon wegen Kleinigkeiten (wie z.B. einer Beleidigung) die Protokolle benutzen, um z.B. unliebsame Arbeitnehmer fristlos zu kündigen. Außerdem könnte der eine oder andere Arbeitgeber versucht sein, z.B. besonders heikle Daten und/oder Fotos als Druckmittel gegen Arbeitnehmer einzusetzen um eine Kündigung zu stützen. Sofern der Arbeitnehmer ein besonderes Interesse daran hat, dass diese Daten nicht in den Akten oder vor Gericht auftauchen, so kann allein die drohende Beweisverwertung oder Prüfung durch das Gericht, diesen dazu bringen, sich nicht gegen die Kündigung zur wehren und zwar unabhängig davon, ob die ausgesprochene Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde oder nicht.

Fazit

Besonders heikel wird es auch dann, wenn der Rechner, der als Beweisträger dienen soll, von mehreren Arbeitnehmern benutzt wird. Sofern es z.B. keine Protokolle über die einzelnen Nutzer gibt, könnten ohne Weiteres unbescholtene Arbeitnehmer ins Visier geraten. Man sollte sich also zweimal überlegen, ob er den Kollegen oder die Kollegin mal eben „kurz an den Rechner" lässt und sich im Zweifel dafür verantworten will, welche digitalen Spuren danach auf diesem Rechner zu finden sind.

Nicht zu unterschätzen ist auch die Gefahr, die das Einloggen mit dem Handy ins firmeneigene WLAN-Netz mit sich bringt. Nicht nur Zeit und ungefährer Standort des Nutzers, sondern auch Datenvolumen und gegebenenfalls auch E-Mailadressen, Webseitenaufrufe etc., können so rekonstruiert werden.

Die „private" Nutzung des Dienstrechners bzw. des Firmennetzwerks ist also mit Vorsicht zu genießen. Was immer auch für Daten auf dem Rechner hinterlassen werden, im Zweifel können diese gegen den Arbeitnehmer verwendet werden. Ein Arbeitnehmer muss also immer damit rechnen, dass die private Nutzung des Dienstrechners eben nicht privat bleibt und der Arbeitgeber z.B. dank der automatisch angelegten Protokolle immer Einsicht und Übersicht über die Nutzung des Rechners bzw. des Firmennetzwerks durch den Arbeitnehmer hat.

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