Vorsicht bei „Auftragsbestätigung“: Vertragsschluss im Geschäftsverkehr – Wann ist ein Vertrag wirksam – wann kann ein Vertrag widerrufen werden?

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Vertragsschluss durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Der Unterbeauftragte liefert nicht.

Lieferverzug ist leider ein wiederkehrendes Problem im Geschäftsverkehr.

Ein Beispiel: Eine Werbeagentur vereinbart mit dem Kunden den Entwurf und die Lieferung von Werbemappen. Die Agentur selbst entwirft die Texte und das Design der Materialien und fragt Ihrerseits am 26.05.bei einer Druckerei an, zu welchem Preis die Mappen zum 01.06. geliefert werden können. Die Druckerei nennt einen passablen Preis und bestätigt Lieferung zum Termin. Am selben Tag bestätigt die Druckerei den Auftrag per Fax unter Wiedergabe des Preises, nimmt aber dort – eventuell versehentlich - keinen Bezug auf die Terminsabsprache. Am 27.05. stellt sich nach telefonischer Rücksprache heraus, dass die Druckerei Lieferung erst zum 15.06. zusichern kann.

Die Parteien haben Vertragsverhandlungen geführt und haben telefonisch einen Vertrag über die Lieferung der Mappen geschlossen. Wie kann die Werbeagentur sich noch von diesem Vertrag lösen - kann sie den Vertrag widerrufen und einen anderen Lieferanten beauftragen ohne Entschädigungsansprüche zu riskieren?

Sowohl Werbeagentur als auch Druckerei sind als Gewerbetreibende grundsätzlich Kaufleute im Sinne des HGB.

Das Schreiben der Druckerei ist allerdings keine Auftragsbestätigung, sondern sie stellt ein so genanntes kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben hat den Zweck, im kaufmännischen Verkehr die Bedingungen eines bereits mündlich geschlossenen Vertrages zu fixieren, so dass diese im späteren Streitfall beweisbar sind. Häufig geht es bei den zu bestätigenden Bedingungen um bereits vereinbarte Preise und um Liefertermine.

Versendet ein Vertragspartner ein solches Schreiben unmittelbar nach den Vertragsverhandlungen und widerspricht der andere Teil nicht unverzüglich, gilt der Vertrag zu den Bedingungen geschlossen, die im Schreiben festgehalten sind.

Es ist also Vorsicht geboten – enthält ein Bestätigungsschreiben im Geschäftsverkehr vom ursprünglich Vereinbarten abweichende Vorgaben, sei es, dass die Leistung eine andere ist, der Liefertermin nicht genannt ist oder der Preis anders ist, dann muss der Empfänger des Schreibens wenn auch er Kaufmann ist, umgehend widersprechen, damit nicht die im Schreiben genannten Bedingungen Vertragsinhalt werden.

Im genannten Fall muss für die spätere Beweisbarkeit am Besten ebenfalls per Telefax der schriftlichen Bestätigung widersprochen werden und eine Mitteilung erfolgen, dass der Auftrag nur unter der Bedingung: Lieferung zum 01.06. erteilt wurde und somit als widerrufen gilt, da dieser Termin nicht gehalten werden kann. Anderenfalls kann die Druckerei nach Lieferung am 15.06. auf die Zahlung der vereinbarten Vergütung bestehen.

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