Vorschriften der §§ 573ffBGB Zeitmietvertrag

8. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Franz Carrie
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorschriften der §§ 573ffBGB Zeitmietvertrag

Hallo,

Ich habe ein Mietvertrag und soll für ein Jahr laufen, ich möchte aber vorzeitig ausziehen.

Ich finde keine Angaben von Kündigungsfristen aus den Satz :

"Auf die Kündigung des Mietvertrages finden die Vorschriften der §§ 573ffBGB Anwendung. Setz der mieter den Gebrauch der Mietsache fort so gilt das mietverhältnis nicht als verlängert."

Gilt die Vorschriften für Zeitmietvertrag? also 3 Monate??? oder muss ich warten bis der Vertrag abläuft wenn mein Vermieter nicht zulässt dass ich früher ausziehe???

Ich bin über jede Antwort dankbar!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Da steht doch sicherlich noch mehr als du da zwischen den ".......... " geschrieben hast. Ohne diese Information wirst du keine andere Antwort bekommen. Also wie ist diese Befristung genau beschrieben.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Franz Carrie):
ich möchte aber vorzeitig ausziehen.

Ausziehen kann man jederzeit, wann immer man möchte.
Kündigen kann man auch jederzeit, nur muss man da die vertraglich vereinbarten Fristen einhalten.



Zitat (von Franz Carrie):
Ich finde keine Angaben von Kündigungsfristen aus den Satz :

Am besten mal die gesamte Klauseln die Zeitmiete und Kündigung betreffen im genauen Wortlaut hier posten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Franz Carrie
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)



leider steht nix mehr als was ich da oben geschrieben habe.

Mitdauer

"Das Mietverhältnis beginnt am XX.XX.XX und läuft für ein Jahr. Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Voschriften. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Kündigung
"Auf die Kündigung (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag Muster ) des Mietvertrages finden die Vorschriften der §§ 573ffBGB Anwendung. Setz der mieter den Gebrauch der Mietsache fort so gilt das mietverhältnis nicht als verlängert."


-- Editiert von Franz Carrie am 08.11.2016 09:29

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#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Franz Carrie):
leider steht nix mehr als was ich da oben geschrieben habe.

Mitdauer Das Mietverhältnis beginnt am XX.XX.XX und läuft für ein Jahr


Dann ist es kein Zeitmietvertrag, sondern ein unbefristeter Mietvertrag.
Die Kündigungsfristen sind im § 573c geregelt.

Für einen wirksamen Zeitmietvertrag ist die Angabe eines von 3 zulässigen Gründen vorgeschrieben.

Vorausgesetzt es handelt sich nicht um ein möbliertes Zimmer innerhalb der Vermieter selbst bewohnten Wohnung oder eine Wohnung/ein Zimmer in einem Studentenwohnheim.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#5
 Von 
Franz Carrie
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

aber wenn auf dem Vertrag steht "läuft für ein Jahr" ist es doch befristet oder?

allerdings so wie ich es verstehe die Kündigungfrist ist so wie für ein unbefristeter Mietvertrag gilt.

was nun? irgendwie ist der Vertrag ungültig.



-- Editiert von Franz Carrie am 08.11.2016 10:18

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#6
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Franz Carrie):
aber wenn auf dem Vertrag steht "läuft für ein Jahr" ist es doch befristet oder?


Das ist/war wohl die Absicht des Vermieters.

Fehlt die Angabe eines Grundes für die Befristung ist sie unwirksam und der Vertrag unbefristet, nicht ungültig.

Du kannst also jeder Zeit frist- und formgerecht kündigen.

Aktuell ist das zum 28. Februar 2017 möglich.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Franz Carrie
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke euch für die Antwort

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#8
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Zitat (von Franz Carrie):
leider steht nix mehr als was ich da oben geschrieben habe.

Mitdauer Das Mietverhältnis beginnt am XX.XX.XX und läuft für ein Jahr


Dann ist es kein Zeitmietvertrag, sondern ein unbefristeter Mietvertrag... Für einen wirksamen Zeitmietvertrag ist die Angabe eines von 3 zulässigen Gründen vorgeschrieben.


Das dürfte zu kurz gesprungen sein... Die Vereinbarung geht weiter mit "das Recht zur Kündigung...". Die Parteien sind anscheinend nicht davon ausgegangen, dass das Mietverhältnis nach Ablauf des Jahres enden soll.

Damit wird man sich schon Gedanken darueber machen müssen, ob einfach nur eine Mindestlaufzeit vereinbart werden sollte.

Anschliessend kann man darüber nachdenken, ob es sich um eine Formularklausel handelt und ob diese Klausel nach AGB-Recht unwirksam sein könnte.

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#9
 Von 
Franz Carrie
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun ist meine Frage:

Welche Kündigung oder Regelung gilt? 3 Monate oder bin ich wirklich mit dem Vertrag bis es abläuf gebunden?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Franz Carrie):
"Das Mietverhältnis beginnt am XX.XX.XX und läuft für ein Jahr. Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Voschriften. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen."

Ich verstehe zwar die Argumentation von RMHV, halte sie jedoch für falsch. Der erste Satz ist einigermaßen eindeutig. Für sich genommen wäre das mit einiger Sicherheit so zu verstehen, dass ein Zeitmietvertrag vereinbart werden sollte. Der zweite Satz steht dem nicht entgegen. Die gesetzlichen Vorschriften sagen, dass Zeitmietverträge nicht ordentlich kündbar sind. Fristlose Kündigungen sind aber ebenso möglich wie andere Sonderkündigungsrechte. Und auf diese Kündigungsrechte bezieht sich dann halt der Satz. Im übrigen wird dadurch auch kein zusätzliches Kündigungsrecht eingeräumt. Es wird nur auf die gesetzlich vorhandenen Regelungen verwiesen.

Von daher ist das für mich ebenfalls ein Zeitmietvertrag, der den Voraussetzungen aus § 575 BGB nicht genügt. Wenn das Mietverhältnis unter eine der Ausnahmen aus § 549 (2) BGB oder § 549 (3) BGB fällt, dann könnte die zeitliche Befristung dennoch gültig sein. Ansonsten ist sie ungültig und der Mieter kann ganz normal mit ordentlicher Frist kündigen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Franz Carrie):
Nun ist meine Frage:
Welche Kündigung oder Regelung gilt? 3 Monate oder bin ich wirklich mit dem Vertrag bis es abläuf gebunden?


Fangen wir doch mal anders an:
Was war denn Deiner Meinung nach bei Vertragsabschluss gewollt?
Wolltest Du nur einen Mietvertrag der lediglich 12 Monate läuft und danach sollte ohne jede weitere Diskussion Ende+Auszug angesagt sein? Gibt es bestimmte Gründe dafür (z.B. geplanter Arbeitsplatzwechsel)?
Oder wolltest Du eher einen Mietvertrag der mindestens 12 Monate läuft?

Dir nutzt jedenfalls hier keine Sammlung von Meinungen. Ggf. kann Deine Frage nämlich nur ein Gericht beantworten. Dabei kommt es darauf an, was derjenige, der klagt, dem Gericht genau vorträgt und was der Vertragspartner darauf erwidert. Letztendlich hängt es aber davon ab, was der Richter dazu meint.

Die Meinung des BGH in seinem Urteil vom 10.07.2013 VIII ZR 388/12
An die Stelle der unwirksamen Befristung tritt ein gegenseitiger Kündigungsverzicht für die Dauer der angestrebten Befristung
http://www.mietrecht.org/kuendigung/unwirksame-befristung-im-zeitmietvertrag-kann-zum-kuendigungsverzicht-werden/
Nach Auffassung des Gerichts enthält § 575 Abs.1 S.2 BGB , der das Vorliegen eines unbefristeten Mietverhältnisses anordnet, keine abschließende Regelung, die es ausschließt, den hypothetischen Willen der Parteien dennoch zu berücksichtigen. Vielmehr entstehe durch die Unwirksamkeit der Befristung eine von den Parteien nicht gewollte planwidrige Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden könne. Diese planwidrige Regelungslücke sei unter Berücksichtigung dessen zu schließen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der vereinbarten Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre. Da die Parteien durch die Vereinbarung der Befristung (in dem der Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Fall sollte der Vertrag auf sieben Jahre mit zweimaliger Verlängerungsmöglichkeit von jeweils drei Jahren geschlossen werden) eine langfristige Bindung an den Vertrag erreichen wollten, könne die Lücke im Vertrag – so der BGH- interessengerecht nur in der Weise geschlossen werden, dass an die Stelle der unwirksamen Befristung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht in der Weise tritt, dass eine Kündigung frühestens zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit (bzw. bei Ausübung der Verlängerungsoption zum Ablauf des entsprechenden zusätzlichen Zeitraums) möglich ist.

Das ist nun arg verkürzt, aber da in Deinem Fall keine näheren Umstände bekannt sind, ist ein Vergleich mit den Sachumständen zu dem o.e. BGH-Urteil hier ja sowieso nicht möglich.

Aber zu Deiner Stimmensammlung: ich bin auch dieser Meinung
Zitat (von RMHV):
Das dürfte zu kurz gesprungen sein... Die Vereinbarung geht weiter mit "das Recht zur Kündigung...". Die Parteien sind anscheinend nicht davon ausgegangen, dass das Mietverhältnis nach Ablauf des Jahres enden soll.
Die gesetzlichen Regelungen gelten ja sowieso. Wenn das Mietverhältnis nach 1 Jahr sowieso beendet hätte sein sollen, dann hätte es keinen Grund gegeben, auf die gesetzlichen Regelungen zu verweisen.

Und zwar auch aus dem Grund, weil die Gerichte den Mieterschutz hoch hoch hoch halten. Und das bedeutet insbesondere auch, dass der Erhalt des Mieters an seiner Wohnung eine sehr hohe Priorität genießt - selbst wenn das manchmal vom Mieter selbst manchmal gar nicht (mehr) gewollt ist.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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