Vorpfändung (Vorläufiges Zahlungsverbot): Fragen

4. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
MaybeBaby
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 11x hilfreich)
Vorpfändung (Vorläufiges Zahlungsverbot): Fragen

Hallo an Alle! Ich habe hier schon einige ähnliche Fragen gefunden, dennoch möchte ich mich mit ein paar Fragen an euch wenden:

Am 15. Oktober wurde mir ein PfüB zugestellt über 300 € von einem Inkassodienst als GL.
Dieser Betrag wurde von meinem Konto abgezogen und laut meiner Bank, auf einem externen Konto "sichergestellt", bis der GL reagiert.
Dieses passierte nicht, und der Betrag wurde nach Ablauf der Frist wieder auf mein Konto überwiesen.

Ich war recht verwirrt, bat dem GL dann eine Ratenzahlung an, die er ablehnte (zu gering).

am 17. Dezember hatte ich dann vom Gerichtsvollzieher eine Benachrichtung über ein vorläufiges Zahlungsverbot/Vorpfändung § 845 ZPO im Kasten.
Drittschuldner ist meine Bank.

Da ich über die Feiertage weg war, habe ich dieses erst gestern gesehen. Mein Lohn (1800,-) ging ein, und ich habe auch Online-Überweisungen ausgeführt.
Geld abholen habe ich noch nicht versucht.

Nun meine Fragen:

- Ist das komplette Konto gesperrt, oder nur der Betrag der dem GL zusteht?

- Wenn ja, wie komme ich dann an das Guthaben? Oder ist mein ganzes Geld weg??? (Habe kein P Konto)

- Der GL hat ja nun Zeit einen PfüB auszustellen, bleibt das Konto so lange gesperrt bis das Geld letzendlich beim GL ist?

- Was passiert, wenn die Frist abläuft und kein PfüB gestellt wird? Ist das Konto automatisch wieder frei?

- Kann ich dir Vorpfändung/Sperrung noch aufheben?

- Macht es Sinn die Bank anzuweisen das Geld zum GL zu überweisen?

Ich will und kann ja auch zahlen! Ich muss nur an mein Konto kommen. Andere Gläubiger habe ich nicht.

Ich hoffe, mir kann jemand helfen.

Vielen Dank!

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-- Editiert MaybeBaby am 04.01.2014 17:51

-- Editiert MaybeBaby am 04.01.2014 17:53

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18 Antworten
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#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

PfüB v. 15.10.:
Normalerweise wird die Fo. "zur Einziehung überwiesen". Vermutlich hat Ihr Gl. das Formular fehlerhaft ausgefüllt.

Sie sollten sich um schnellstmögliche Zahlung bemühen, da i.d.R. das (gepfändete) Bankkonto gesperrt bleibt bis zur Erfüllung der Verbindlichkeit (Ihre Bank separiert anscheinend nur).



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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Frage 1: Hat der Gegenüber denn einen Vollstreckungstitel?
Frage 2: Wir hoch ist denn die Gesamtschuld? Liegt eine aktuelle Forderungsaufstellung vor? Da sind ja gerne mal Unfugsgebühren vorhanden.

Wenn sie schon beim ersten Mal zahlungswillig waren, treibt der Gläubiger bzw. das Inkasso nur unnötig die Kosten hoch, das ist natürlich Quatsch. Ob er nun etwas fehlerhaft ausfüllt oder nicht, das ist ja einerlei bzw. das braucht den Schuldner nicht interessieren. Also aufpassen, ob man hier mit den gebühren übervorteilt wird.

Im Prinzip ist es aber so, wie hamburger-1910 sagt: Die Bank anweisen, dem Gläubiger das Geld auszuhändigen bzw. zu überweisen und dann ist gut.

Ganz wichtig: Direkt nach der Überweisung das Inkasso anschreiben und zur Aushändigung des entwerteten Original-Titels auffordern.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MaybeBaby
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo, und vielen Dank für die Antworten!

Ein Titel liegt vor, bereits seit einem Jahr.
Die Hauptforderung liegt bei 150,00 € und ist auch im Schreiben aufgelistet, inkl. der anderen Kosten wie Zinsen, Kontoführungsgebühren, Anwaltskosten...

Der Betrag von der ersten Pfändung, die nicht eingezogen ist, und die jetzige Vorpfändung unterscheidet sich nur durch die Gebühren des Gerichtsvollziehers.

Es ist schon gerechtfertigt und die Schulden sind aus Dummheit entstanden.

Meine Frage hier nur, da ich online Überweisungen tätigen konnte, ist das Konto dann nur bis auf den zu pfändenden Betrag gesperrt und kann ich über das überschüssige Guthaben verfügen?
Oder ist das von Bank zu Bank verschieben? Ich finde dazu viele unterschiedliche Beiträge.

Ich werde Montag so oder so zur Bank die Überweisung anordnen und dann sehe ich weiter und kontaktiere den Gläubiger erneut.

Vielen Dank!

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5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

quote:
Meine Frage hier nur, da ich online Überweisungen tätigen konnte,...

Wurden die Überweisungen ausgeführt oder nur von der Bank angenommen?
Obwohl, wenn Dein Konto und Deine Bonität es hergeben, warum sollte die Bank das komplett sperren, es geht ja "nur" um 300 Euro.



VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Bezahlen musst du ausschließlich:
- Alles was direkt im Titel steht (inkl. Zinsen)
- Gerichtskosten für die Vorpfändung und die zugehörigen RVG-Kosten. Ob man nun diese einmal bezahlt oder gleich zweimal, ich würde es nur einmal bezahlen, aber das ist immer die Frage, wie viel Ärger man sich noch aufhalsen will.

Kontoführungskosten sind einfach nur Quatsch und gehören rausgestrichen.

Es gibt tatsächlich Banken, die wie Roland es schreibt, nur teilweise sperren bzw. ein Limit in der jeweiligen Höhe einrichten, so dass man mindestens 300e gesperrt hat und nicht abheben/ überweisen kann. Sprich einfach am Montag/Dienstag mit der Bank, wie es nun weitergehen soll und ob sie den betrag einfach auskehren (aber abzgl. Kontoführungskosten, die nicht im Titel stehen).

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 05.01.2014 00:48

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MaybeBaby
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 11x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten!

Ich war mir nicht bewusst, dass ich diese aufgelisteten Gebühren nicht bezahlen muss.


Was mich sehr verwirrt, ist dass ich über mein gesamtes Guthaben auf dem Konto verfügen kann! Es ist gar nicht gesperrt?! Auch nicht, das Geld aus der Vorpfändung. Ich könnte es jetzt bis 0 leer räumen, wäre das dann nicht aber Betrug? Warum hat meine Bank es nicht gesperrt? Sehr verwunderlich.

Trotzdem danke an alle noch einmal für die Antworten!

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6x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Shadow80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo meine Konto und Sparbuch wurde von eos imsolvenzverwaltung gepfändet obwohl die Forderung 2011 beglichen wurde. Der Mahnbescheid den der GF zugestellt hat ist von 2011.

Eos reagiert weder auf schreiben per email Fax oder anrufe. Bei der Telekom habe ich angefragt und dort hat man mir gesagt das es nicht einmal mehr irgendwelche Daten von mir dort gibt. Eos behauptet allerdings das es dort einen weiteren Vertrag in meinem Namen seit 2013 gibt. Was schlichtweg gelogen ist.

Nun meine Frage was kann ich tun? Der Beschluss ging am 13.4.16 bei der Bank ein und seit dem sitze ich auf dem trockenen.

Gerichtsvollzieher meint sie stellen nur zu ohne die Forderung zu prüfen und ich soll mich mit eos in Verbindung setzen.. Hilft mir leider nichts da die nicht reagieren.


Bitte um Hilfe


1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
eos imsolvenzverwaltung

So eine Firma gibt es nicht...

Zitat:
GF

GF = Gerichtsfollzieher???

Ein Gerichtsvollzieher stellt keine Mahnbescheide zu. Was du maximal bekommen hast, ist ein "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss". Und dieser basiert nicht auf einem Mahnbescheid, sondern auf einem anschließenden Vollstreckungsbescheid.

Zitat:
Nun meine Frage was kann ich tun? Der Beschluss ging am 13.4.16 bei der Bank ein und seit dem sitze ich auf dem trockenen.

Die erste Frage: Kannst du denn noch beweisen, dass es 2011 beglichen wurde (Kontoauszüge)?
Die zweite Frage: Es war wirklich dieselbe Schuld wie die aus dem Mahnbescheid, die du 2011 beglichen hast?
Die dritte Frage: Der Mahnbescheid liegt dir vor und die Daten stimmen? Insbesondere hast du zu dem Zeitpunkt, als der MB angeblich zugestellt wurde, auch wirklich da gewohnt, was als Adresse auf dem Mahnbescheid angegeben ist?

Beantworte die drei Fragen mal und dann kann man dir auch helfen bzw. dich mit den richtigen Schlagworten bewaffnet zu einem Anwalt schicken (oder auch nicht, je nachdem).

-- Editiert von mepeisen am 20.04.2016 16:28

-- Editiert von mepeisen am 20.04.2016 16:28

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Am beste eigene Beitrag auf machen und nicht an fremde anhängen...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Shadow80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:eos imsolvenzverwaltung
So eine Firma gibt es nicht...
Zitat:GF
GF = Gerichtsfollzieher???
Ein Gerichtsvollzieher stellt keine Mahnbescheide zu. Was du maximal bekommen hast, ist ein "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss". Und dieser basiert nicht auf einem Mahnbescheid, sondern auf einem anschließenden Vollstreckungsbescheid.
Zitat:Nun meine Frage was kann ich tun? Der Beschluss ging am 13.4.16 bei der Bank ein und seit dem sitze ich auf dem trockenen.
Die erste Frage: Kannst du denn noch beweisen, dass es 2011 beglichen wurde (Kontoauszüge)?
Die zweite Frage: Es war wirklich dieselbe Schuld wie die aus dem Mahnbescheid, die du 2011 beglichen hast?
Die dritte Frage: Der Mahnbescheid liegt dir vor und die Daten stimmen? Insbesondere hast du zu dem Zeitpunkt, als der MB angeblich zugestellt wurde, auch wirklich da gewohnt, was als Adresse auf dem Mahnbescheid angegeben ist?
Beantworte die drei Fragen mal und dann kann man dir auch helfen bzw. dich mit den richtigen Schlagworten bewaffnet zu einem Anwalt schicken (oder auch nicht, je nachdem).
-- Editiert von mepeisen am 20.04.2016 16:28
-- Editiert von mepeisen am 20.04.2016 16:28



Hallo und danke für die schnellen Antworten.

Also damals -2011 habe ich über den Gerichtsvollzieher in Ulm die offenen Beträge beglichen. Der erledigte Mahnbescheid wurde mir von diesem auch bestätigt und an mich übergeben.

Zur 2. Frage es gab keinen weiteren Vertrag jedoch behauptet Eos dies.

Zu 3 die Adresse die im Mahnbescheid steht ist die von Ulm dort hatte ich auch einen Anschluss bei der Telekom.. Allerdings wohne ich dort seit 2012 nicht mehr.


Es handelt sich um
eos Forderungsmanagemnt


-- Editiert von Shadow80 am 20.04.2016 16:51

1x Hilfreiche Antwort



#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Also damals -2011 habe ich über den Gerichtsvollzieher in Ulm die offenen Beträge beglichen. Der erledigte Mahnbescheid wurde mir von diesem auch bestätigt und an mich übergeben.

Du hast also einen entwerteten Titel bei dir zuhause.
Die wirklich spannende Frage ist nun, ob es sich um dasselbe handelt. Also: Aktenzeichen desjenigen Titel, der dir vorliegt mit demjenigen Titel, auf den sich die Vorpfändung bezieht, vergleichen. Sind die Aktenzeichen identisch? Falls nicht, gibt es offenbar zwei verschiedene Titel.

Dann würde ich von EOS erst mal eine Kopie des Titels anfordern, für den die Vorpfändung war. Parallel beim ausstellenden Gericht anfragen mit dem Aktenzeichen, ob du zeitnah eine Aktenkopie haben kannst. Eine Vorpfändung ist erst mal nur ein "Arrest". Also eine Sperre für 4 Wochen. Gepfändet wird da (noch) nichts. An oberster Stelle steht nun die Sachaufklärung. Und erst danach kann man irgendwie klären, ob du bezahlen musst oder dagegen vorgehen kannst.

Hast du genug Vorräte bzw. Geld im Briefkasten um wenigstens die ein oder andere Woche zu überstehen?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Shadow80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo weiß irgendjemand wie ich an die Infos ran kommen ob die Vorpfändung rechtens ist? Das Amtsgericht hat keine Akten mehr aus 2011, eos Forderungsmanagemnt reagiert nicht ist telefonisch auch nicht erreichbar und die Telekom hat auch keine Daten mehr von mir .

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

@ Shadow 80: Warum machst Du nicht korrekterweise ein neues Thema auf?

Zitat (von Shadow80):
Nun meine Frage was kann ich tun? Der Beschluss ging am 13.4.16 bei der Bank ein und seit dem sitze ich auf dem trockenen.


Zitat (von mepeisen):
Kannst du denn noch beweisen, dass es 2011 beglichen wurde (Kontoauszüge)?


Zitat (von Shadow80):
Also damals -2011 habe ich über den Gerichtsvollzieher in Ulm die offenen Beträge beglichen. Der erledigte Mahnbescheid wurde mir von diesem auch bestätigt und an mich übergeben.


Das was Dir übergeben worden sein muss ist die entwertete Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids (VB) des Antragstellers. Da steht auch mit Sicherheit oben links Vollstreckungsbescheid und nicht Mahnbescheid.

Zitat (von mepeisen):
Es war wirklich dieselbe Schuld wie die aus dem Mahnbescheid, die du 2011 beglichen hast?


Zitat (von Shadow80):
es gab keinen weiteren Vertrag jedoch behauptet Eos dies.


Einen angeblich weiteren Vertrag mit deren Auftraggeber aus 2013. Allerdings müsste die Forderung daraus auch tituliert worden sein um.

Zitat (von mepeisen):
Eine Vorpfändung ist erst mal nur ein "Arrest". Also eine Sperre für 4 Wochen. Gepfändet wird da (noch) nichts. An oberster Stelle steht nun die Sachaufklärung. Und erst danach kann man irgendwie klären, ob du bezahlen musst oder dagegen vorgehen kannst.


@ Mepeisen: Woher weist Du das es "nur" ein vorläufiges Zahlungsverbot (VZV) und nicht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (PfÜB) ist? Ich würde das zwar auch vermuten, aber Shadow hat sich nicht dahingehend geäußert.

Zitat (von Mepeisen):
Der Mahnbescheid liegt dir vor und die Daten stimmen? Insbesondere hast du zu dem Zeitpunkt, als der MB angeblich zugestellt wurde, auch wirklich da gewohnt, was als Adresse auf dem Mahnbescheid angegeben ist?


Zitat (von Shadow80):
die Adresse die im Mahnbescheid steht ist die von Ulm dort hatte ich auch einen Anschluss bei der Telekom.. Allerdings wohne ich dort seit 2012 nicht mehr.


Ich gehe davon aus, dass hier der von Shadow80 in 2011 an den Gerichtsvollzieher (GV) bezahlte VB gemeint ist.

Zitat (von mepeisen):
Die wirklich spannende Frage ist nun, ob es sich um dasselbe handelt. Also: Aktenzeichen desjenigen Titel, der dir vorliegt mit demjenigen Titel, auf den sich die Vorpfändung bezieht, vergleichen. Sind die Aktenzeichen identisch? Falls nicht, gibt es offenbar zwei verschiedene Titel.


@ Shadow 80: Hast Du das Aktenzeichen (Az) des entwerteten VBs aus 2011 mit dem Aktenzeichen im VZV vergleichen? Abgesehen davon steht in dieser Unterlage eindeutig auf welchen Titel es sich bezieht (und auch wer Gläubiger ist). Wenn Du uns dazu etwas schreibst, könnten wir Dir wesentlichen Rat geben.

Zitat (von Shadow80):
und die Telekom hat auch keine Daten mehr von mir .


Dann wird die Telekom auch nicht (mehr) Dein Gläubiger sein und ist auch (aktuell) nicht Auftraggeber von EOS.

Zitat (von mepeisen):
Dann würde ich von EOS erst mal eine Kopie des Titels anfordern, für den die Vorpfändung war.


Zitat (von Shadow80):
eos Forderungsmanagemnt reagiert nicht ist telefonisch auch nicht erreichbar


Wichtig ist, dass Du schriftlich eine Kopie des Titels verlangt hast. Und höre auf dort anzurufen, eine Diskussion am Telefon ist sowieso nicht zielführend.

Das die nicht reagieren, liegt auf der Hand: Die wollen Dich nun durch die Blockierung Deiner Bankkonten zur Zahlung zwingen. Deine Einwände interessieren nicht.

Zitat (von mepeisen):
Parallel beim ausstellenden Gericht anfragen mit dem Aktenzeichen, ob du zeitnah eine Aktenkopie haben kannst.


Zitat (von Shadow80):
Das Amtsgericht hat keine Akten mehr aus 2011,


Diese Antwort macht nur Sinn, wenn sich das VZV auf den entwerten Titel aus 2011 bezieht (da in dem Fall der GV wohl die Löschung veranlasst hat). Wenn das stimmt und EOS auch noch dreist behauptet die VZV beziehe sich auf eine Forderung aus 2013 ist das ein vermutlich ein versuchter Betrug und eine Nötigung.

@ Shadow 80: Du hast mit dem Az aus dem VZV beim Vollstreckungsgericht angefragt?

Zitat (von mepeisen):
Hast du genug Vorräte bzw. Geld im Briefkasten um wenigstens die ein oder andere Woche zu überstehen?


Sprich mit Deiner Bank ob sie den geforderten Betrag nicht separieren kann, damit Du über den Rest ganz normal verfügen kannst. Es gibt Banken die dies so handhaben (bsp. Commerzbank).

Zitat (von Shadow80):
Hallo weiß irgendjemand wie ich an die Infos ran kommen ob die Vorpfändung rechtens ist?


Dazu brauchst Du eine Kopie des Titels/VBs auf den die VZV sich beruft. Da EOS Dir aber laut Deiner Aussage keine aushändigt kannst Du Dich nur an das Vollstreckungsgericht wenden (oder noch besser einen Rechtsanwalt (RA) aufsuchen, ggf. steht Dir Beratungshilfe zu).

Hast Du Dich an das richtige Gericht gewendet (nämlich das Gericht, welches das VZV erlassen hat)? Hast Du dort mit dem Aktenzeichen aus dem VZV nach dem Titel gefragt?

Rechtsmittel gegen das VZV ist die Erinnerung die Du beim Vollstreckungsbericht einlegen musst. Desweiteren die Klage auf Einstweilige Einstellung. Ich würde damit aber definitv eine RA beauftragen.

An das Amtsgericht
- Vollstreckungsgericht -

Az 1234567890

Erinnerung gem. §766 ZPO
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (nach § 769 ZPO )! Bitte sofort vorlegen!

In der Vollstreckungssache
… / …

beantrage ich
1.) im Wege der Erinnerung das Vorläufige Zahlungsverbot in obiger Sache vom ..., zugestellt unter dem GV ..., aufzuheben.
2,) im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen, das vorläufige Zahlungsverbot unter Antrag 1 einstweilen einzustellen.

Begründung:
Nichtig, weil Vollstreckungsbescheid in 2011 nach Zahlung an GV ... am ... beim AG ... entwertet wurde. Beweis: Kopie des entwerten Titels.

Unterschrift


Kopie des entwerten Titel beifügen.

Ich würde allerdings auch zur Polizei gehen mit Kopien aller Unterlagen und Strafantrag wegen Verdach auf versuchten Betrug und Nötigung stellen sowie beim Aufsichtsgericht (siehe EOS Impressum) mit gleichen Unterlagen Beschwerde einlegen.

-- Editiert von Xipolis am 24.04.2016 08:16

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Das Amtsgericht hat keine Akten mehr aus 2011

Bitte beachte, was ich dir per Mail schrieb. Nicht an den GV wenden, sondern an das ursprüngliche Gericht. Es sind zwei unterschiedliche Aktenzeichen, also auch für den Moment zwei unterschiedliche Titel.
Der GV spielt hier im Moment nur Postbote, der hat das nicht vorliegen.

Zitat:
@ Mepeisen: Woher weist Du das es "nur" ein vorläufiges Zahlungsverbot (VZV) und nicht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (PfÜB) ist? Ich würde das zwar auch vermuten, aber Shadow hat sich nicht dahingehend geäußert.

Sorry, er hats mir entsprechend anonymisiert per Mail geschickt. Ergo habe ich kleinen Info-Vorsprung.
Es ist ein zweiter Titel und für den Moment nur eine Vorpfändung.

Insofern handelt es sich hierbei nicht um Betrug. Zumindest nicht für den Moment. Alles weitere muss man sehen, wenn der zweite Titel dann tatsächlich mal vorliegt.
Tatsache ist im Moment, dass die Titel fast dieselbe Hauptforderung aufweisen und nahezu im selben Monat beantragt wurden. Es ist nicht auszuschließen, dass es hier um dieselbe Schuld geht, die doppelt tituliert wurde. Sprich: Grober Rechtsmissbrauch. Aber um diese verdammt hohe Hürde zu nehmen, sollte man einen Anwalt hinzuziehen. Und sich vorher gut überlegen, wie man vorgeht, denn die Gefahr ist groß, dass man verliert und am Ende doch zahlen muss.
Vielleicht ist die Erklärung aber mit einer Personenverwechslung eine deutlich einfachere.

Wir sollten hier denke ich erst weitermachen, wenn der TE meinen Rat befolgt hat und sich ans korrekte Gericht gewandt hat um dort eine Aktenkopie zu erhalten. er kann ja Montag mal anrufen und manchmal verraten die Rechtspfleger ja durch die Blume etwas. Nach dem Motto "Ich heiße XYZ, habe damals unter Adresse ABC gewohnt, Aktenzeichen 123" und dann sagt der Rechtspfleger "Ne, hier steht eine andere Person" oder "Ne, hier steht eine andere Adresse". Und schon weiß man, dass es höchstwahrscheinlich eine Personenverwechslung ist. Wenn der Rechtspfleger aber eine schriftliche Anfrage will, dann direkt am Montag abschicken.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

4x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

So, neue Erkenntnisse: Das Mahngericht hat dem TE nun schriftlich geantwortet, dass das Aktenzeichen unbekannt sei und auch sonst nichts gegen ihn vorliege. Also auch kein einfacher Tippfehler.
Bin mal gespannt, wie die Sache ausgeht.
Ich gehe mal so weit, dass die genau wussten, dass das gar nichts mit dem TE zu tun hat. Offenbar Dummenfang. Oder mit anderen Worten: Prozessbetrug. Mit einem gar nicht existierenden Titel eine Vorpfändung zu erwirken ist schon ein starkes Stück.

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#18
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

mepeisen,

in dem Fall sollte er meinem Entwurf aus Antwort #15 folgen, damit die Vorpfändung aufgehoben wird.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ja, habe ich ihm empfohlen. Direkt am Montag zu einem Rechtspfleger dort und das zu Protokoll geben, sowie fragen, ob es direkt beschlossen werden kann oder einem Richter vorgelegt werden kann. Damit das alles zeitnah geht.

Es gibt noch eine Variante, dass das Aktenzeichen zwar existiert, aber von einem völlig anderen Mahngericht ist. Das aufzuklären ist aber in meinen Augen eher etwas, was man parallel macht bzw. streng genommen müsste das nicht der Schuldner machen. EOS wird nach der Aufhebung der Vorpfändung dann ggf. deutlich vorsichtiger sein. Denn das kostet ja deren Geld.

Nach wie vor steht im Raum, warum sie nicht den Titel in Kopie zusenden und nur eine Vorpfändung probieren und keine richtige Pfändung beantragen, wo sie den Titel vorlegen müssen. Also mal abwarten, wie das ausgeht.

Signatur:

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2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Wäre natürlich schön, wenn Shadow80 hier aus was schreiben würde.

Es sind zwei Rechtsmittel einzulegen (wie in meinem Entwurf), nämlich die Erinnerung (bearbeitet dann ein Rechtspfleger, kann aber dauern) und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Die entscheidet ein Richter sofort im Eilverfahren (Einstweiliger Rechtsschutz) und gilt dann bis über die Erinnerung entschieden ist.

Hier bietet sich bei Unsicherheit aber auch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes an, der dann auch eine Kostennote an die Gegenseite senden wird.

-- Editiert von Xipolis am 02.05.2016 19:09

1x Hilfreiche Antwort

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