Hallo,
mein Anwalt und ich (Klägerin) haben gegen die Krankenkasse (Beklagte) vorm Sozialgericht gewonnen. Zu Beginn des Prozess zahlte ich dem Anwalt eine Summe X. Hier enthalten waren die Verfahrensgebühr und sonstige Auslagen incl. Mwst. zzgl. hatte ich noch die Selbstbeteidigung der Rechtschutzversicherung zu zahlen.
Jetzt muss doch die Beklagten Seite mir die kompletten Kosten (Anwalt und SB der Rechtschutz) zurückzahlen oder nicht?
Mein Anwalt meinte ich bekäme nur ca. 1/3 davon zurück, warum?
Für eine Rückinfo bedanke ich mich.
Gruß
Michaela
Vorm Sozialgericht gewonnen - Kostenerstattung
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Was steht denn im Urteil zu den Kosten?
Nach §193 SGG
muss das Gericht zusammen mit dem Urteil eine Entscheidung fällen, welche Prozessbeteiligten sich welche Kosten zu erstatten haben.
Den Automatismus aus der ZPO, dass der Verlierer dem Gewinner stets alle Kosten voll zu erstatten hat, gibt es im Sozialrecht so direkt nicht.
-- Editiert von drkabo am 28.09.2016 01:35
Hallo drkabo,
es steht drin:
"Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Gegenseite werden dem Grund nach übernommen."
Dieser Satz stand im Schreiben der Krankenkasse an das Sozialgericht.
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Es geht nicht darum, was die Krankenkasse geschrieben hat. Es geht zunächst einmal darum, wie das Gericht entschieden hat.
wirdwerden
......nix!
Vom Sozialgericht kam das Schreiben.....
.....in dem Rechtsstreit......................
AZ.......................
erhalten Sie anliegendes Schriftstück mit der Bitte um Kenntnis- und Stellungnahme. (Hier anliegend war das o.g. Schreiben der Krankenkasse) sonst nix.
Mein Anwalt hat dann an das Sozialgericht zurück geschrieben:
In der Sache............................
Klägerin
gegen
Krankenkasse (Beklagte)
wird das Anerkenntnis der Beklagten vom ......August 2016 hiermit angenommen. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Mehr gab es leider nicht!
Ist ja immer toll, wenn die wichtigen Infos erst so nach und nach kommen. Es gibt also kein Urteil, sondern ein Anerkenntnis und eine Erledigungserklärung in der Hauptsache. Trotzdem gilt die oben von @ drkabo genannte Bestimmung. Lies Dir die und die Folgebestimmung mal durch. Und dann kann dein Anwalt immer noch die Kostenfestsetzung in welcher Höhe auch immer beim Gericht beantragen. Das solltest Du mit ihm besprechen, aber eben in Kenntnis der genannten Bestimmungen.
wirdwerden
Ok, vielen Dank!
Damit können wir dann hiermit meine Anfrage beenden!
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