Vorlage von Kontoauszügen im SGB II

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Vorlage von Kontoauszügen im SGB II

Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestaltet sich der Nachweis der Hilfebedürftigkeit oftmals schwierig. Die zuständige Stelle (ARGE, Jobcenter oder Optionskommune) fordert in diesem Zusammenhang oftmals Kontoauszüge für die letzten 3 Monate an, um die Hilfebedürftigkeit prüfen zu können. Für viele Arbeitssuchende stellt sich die Frage, ob dieses Verlangen rechtmäßig ist.

Die Hilfebedürftigkeit richtet sich nach § 9 SGB II. Hiernach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann.

Hierfür ist die Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse unabdingbar. Gemäß § 60 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünften durch Dritte zuzustimmen. Dieses gilt auch für Zeiten vor der Antragsstellung. Oftmals machen Arbeitsuchende geltend, dass durch die Vorlage von Kontoauszügen der Schutz der Sozialdaten verletzt wird.

Dieses Argument trifft nicht zu, da gemäß § 67a Abs. 1 S. 1 SGB X das Erheben von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen zulässig ist, wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Kontoauszüge stellen ein Beweismittel im Sinne des § 60 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB II dar, das zur ordnungsgemäßen Erfüllung der zuständigen Stelle erforderlich ist. Hierdurch kann eine abschließende Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgen. Kommt der Arbeitsuchende der Aufforderung nicht nach, ist seine Hilfebedürftigkeit (§ 9 Abs. 1 SGB II) nicht glaubhaft gemacht.