Vorläufiges Zahlungsverbot Lohn und Konto

17. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
Schwarzamira
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 22x hilfreich)
Vorläufiges Zahlungsverbot Lohn und Konto

Hallo zusammen,

nachdem ich im Internet mehr als widersprüchliche Aussagen gelesen habe, wollte ich mich auf diesem Weg hier nach einer richtigen Aussage erkundigen. Mein Arbeitgeber bekam Ende Mai ein vorläufiges Auszahlungsverbot für meinen Lohn zugestellt und am 1.6 bekam ich meinee Kopie des Schreibens. Desweiteren gibt es wohl das gleiche auch nochmal für mein bankkonto, wobei mir das weniger Sorgen macht da ich dieses schon vor längerem zu einem P-konto umgewandelt habe.

Nun ist meine Frage: Wird nun für die 4 Wochen die der Gläubiger Zeit hat die eigentliche Pfändung vorzulegen mein Lohn komplett einbehalten oder muss mir dennoch ganz normal mein Pfändungsfreier Lohnanteil ausgezahlt werden?

Ich arbeite bei einer Zeitarbeitsfirma und daher wäre der Lohn wohl komplett Pfändungsfrei.

Mit dem Gläubiger habe ich mich nun auf eine Ratenzahlung geeinigt und sollte dort am 25. 6 die erste Rate begleichen. Das kann ich aber natürlich nur wenn mein Lohn überwiesen wird.

Kann der Gläubiger eigentlich meinen Lohn pfänden und zusätzlich die Ratenzahlung von mir annehmen oder geht nur eines von beiden?

Ich danke schonmal für die hoffentlich hilfreichen antworten.

Desweiteren ist mir gerade nochmal ein Absatz in dieser Ratenzahlungsvereinbarung aufgefallen:

Zur Absicherung der o.g. Forderung tritt der Schuldnder hiermit wegen und in Höhe der jeweils fälligen Forderung unwiderruflich den pfändbaren Teil seines derzeitigen Lohn- und Gehaltsanspruches....ab.

Heisst das also die Pfändung wird aufrechterhalten?

-- Editiert Schwarzamira am 17.06.2013 10:06

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



70 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zunächst einmal gibt es unpfändbare Teile des Lohns. Die komplette Auszahlung des Lohns zu verbieten ist schlichtweg unmöglich.

quote:
Ich arbeite bei einer Zeitarbeitsfirma und daher wäre der Lohn wohl komplett Pfändungsfrei.

Das hat mit Zeitarbeit nichts zu tun. Es kommt auf den Nettoverdienst an, ob man Kinder hat usw. Google findet hierzu genug Tabellen.

Fragen:
- Kommt das Schreiben vom Gläubiger oder vom Gericht bzw. einem Gerichtsvollzieher? Gibt es einen Pfändungs- oder Überweisungsbeschluss?
- Gab es in der Vergangenheit eine Lohnabtretung bzw. wurde irgendetwas in dieser Richtung unterzeichnet?
- Wie genau sind die Schreiben formuliert, die da an den Arbeitgeber und an die Bank verschickt wurden?

Zur Frage: Zusätzlich zur Pfändung eine Ratenzahlung zu erwzingen ist faktisch unmöglich. Dir steht es frei, aus dem, was nicht gepfändet werden kann, Raten zu bezahlen, aber das ist rein freiwillig. Komplett den Lohn verweigern darf der AG gar nicht.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

In §845 ZPO steht allerdings dennoch, dass dies durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden muss.

Aufgrund dieses Ratenzahlugnsvergleichs mit Versuch, hier erneut eine Lohnabtretung zu erhalte, könnte es sich einmal mehr um eine illegale Vorpfändung handeln, nämlich eine solche, wo ggf. der Gläubiger noch gar keinen Titel hat und/oder nicht den Gerichstvollzieher bemüht hat. Daher meine Nachfragen.

Ob der GV das selbst verfasst hat (er könnte, kann aber auch der Gläubiger verfassen) ist nicht so wichtig. Wichtig sind: A) Vorliegen eines Titels und B) Zustellung durch Gerichtsvollzieher. Siehe aber auch:
[URL=Erklärung illegale Vorpfändung]http://www.antispam-ev.de/wiki/Zahlungsverbot_-_Kontosperrung_durch_Inkassob%C3%BCro_-_illegale_Vorpf%C3%A4ndungen#Illegale_Vorpf.C3.A4ndung_-_Zahlungsverbot[/URL]

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Schwarzamira
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 22x hilfreich)

Also das SChreiben kommt von einem Anwalt und wurde vom GV geschickt. Einmal an den Arbeitgeber und an die Bank und einmal eben an mich. Also je ein Schreiben für die lohnpfändung und einmal für die Kontopfändung. Ich hatte noch nie eine Lohnpfändung und auch noch nie eine lohnabtretung oder sowas unterschrieben.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Gab es denn einen Titel? Sprich: Einen Mahnbescheid, dem du nicht widersprochen hast oder ein Urteil?
Wenn nicht (und wenn du dir sicher bist), könnte es sich um eine illegale Vorpfändung handeln.

Kannst du den Wortlaut einmal abtippen? Oder einscanne und verlinken (sämtliche personenbezogenen Daten schwärzen).

Wichtig ist, herauszufinden, ob das so berechtigt ist und ob es einen entsprechenden Titel gibt gegen dich. Wenn du keine Kenntnis vo einem Titel hast, mache beim gerichtsvollzieher von deinem Recht der Einrede Gebrauch mit Verweis, dass kein Titel vorliegen dürfte. Auch beim Arbeitgeber und der Bank bestreiten, dass du von einem Titel weisst.



-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 17.06.2013 15:36

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Schwarzamira
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 22x hilfreich)

Also die Forderung is defintiv berechtigt. Ich habe bereits auch früher versucht eine Ratenzahlung zu vereinbaren, da wurde es aber immer mit der Begründung abgelehnt das die Raten die ich anböte zu gering wären (komischerweise sind sie das jetz tplötzlich nicht mehr) Mahnbescheid gab es auch, dem ich nicht widersprochen habe, da die Forderung ja gerechtfertigt ist.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Dann gibt es auch einen Titel und die Vorpfändung hat als solche seine Berechtigung. Dann würde ich mich grundsätzlich nicht weiter wehren, denn das verursacht Kosten.

Wenn bei Ihnen nichts pfändbar ist (der Nettolohn also unterhalb der Freigrenze liegt) und auch sonst keine Einnahmen sind, die das ändern, schon ein P-Konto existiert, kann man es ggf. aussitzen. Bzw. dann kann effektiv nichts zurückbehalten oder gepfändet werden. Der unpfändbare Teil muss Ihnen ja so oder so ausgezahlt werden.

Hinsichtlich der Ratenzahlung: Wichtig ist hier aufzupassen, dass man hier nicht durch eine Hintertür nicht titulierte Forderungen anerkennt. Inkassos machen das extrem gerne. Insofern würde ich ein eigenes Schreiben aufsetzen. Beispiel: "Hiermit kündige ich eine Ratenzahlung von XX€ monatlich an, zahlbar ab dem 20. eines Monats, erste Rate ab dem Zeitpunkt, ab dem sämtliche Pfändungen aufgehoben wurden. Bis zu einem Gesamtbetrag von XXX€ (Hauptforderung) zzgl. der titulierten nebenforderungen. Zahlungen werde zuerst zur Hauptforderung, dann zu Zinsen, dann zu Gerichtskosten/Vollstreckungskosten verrechnet Zusatzkosten, die nicht tituliert sind oder die sich nicht aus erlaubten Zwangsmaßnahmen ergeben, erkenne ich nicht an."

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Schwarzamira
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 22x hilfreich)

Ne, also wehren wollte ich mich sowieso nicht. Wie gesagt, ich hätte die Ratenzahlung ja auch schon früher begonnen, wenn sich das Inkassounternehmen damals nicht queergestellt hätte. Mich macht einfach nervös das mein Lohn normal imm am 15. kommt und wenn der 15 ein Wochenende war, war es immer am Freitag davor da. Nun haben wir Montag fast 17 Uhr und es ist immer noch nichts drauf. Bei meiner Zeitarbeitsfirma erreiche ich natürlcih auch wie immer niemanden der mir was sagen kann.

Das mit dem Schreiben werde ich so machen und es direkt an den Anwalt zurücksenden. Vielen Dank für die tolle Hilfe. Endlich mal vernünftige Antworten.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Nun, morgen noch einmal probieren. Falls du morgen wieder niemandem im Lohnbüro erreichst, den Arbeitgeber schriftlich in Verzug setzen. Wichtig: Dabei angeben, dass du die zeitnahe Auszahlung des pfändungsfreien Lohns verlangst. Wenn der Schrieb auch erst Donnerstag oder Freitag ankam, kann es rein praktische Gründe haben (dass sie erst durchrechnen müssen, wieviel gepfändet weden darf).
Solltest du unterhaltspflichte Personen im Haushalt haben (vor allem Kinder) erhöht sich die Pfändungsfreigrenze. Aufpassen, dass der Arbeitgeber hier richtig rechnet.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann der Gläubiger eigentlich meinen Lohn pfänden und zusätzlich die Ratenzahlung von mir annehmen oder geht nur eines von beiden? <hr size=1 noshade>


Nimmt er es an, wäre er zur Rückerstattung verpflichtet oder hätte die Pflicht, den Drittschuldner zu benachrichtigen, der die Pfändung für diesen Teil ruhen lassen müste.

Grundsätzlich gilt, daß bei einer nachweisbaren Zahlungsvereinbarung das Gericht das vorl. Zahlungsverbot auf eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO aufheben kann (Richterentscheidung ??).

Das wäre die juristische Variante mit Verbleib der Ratenzahlungen.







-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Schwarzamira
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 22x hilfreich)

So, heute nochmal mit der Zeitarbeitsfirma telefoniert. Sie weigern sich meinen Lohn auszuzahlen, da ihnen zitat: juristisch die Hände gebunden wären. Laut meinen Berechnungen beläuft sich mein Nettolohn für Mai auf unter 900 Euro, wäre also noch unter dem Pfändbaren Betrag. DIe Zeitarbeitsfirma sagt das sie mir nichts auszahlen, solange sie nicht etwwas offizielles bekommen haben das sie das dürfen...ist das überhaupt rechtens?

Die Zweite Frage wäre: Ich habe im Internet gelesen das wenn spätestens 4 Wochen nach dem vorläufigen Zahlungsverbot keien Pfändung eingeht, dieses Unwirksam ist, ist das rechtens so?

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
ist das überhaupt rechtens?

Nein.
Siehe in der freundlichen Nachbarschaft: http://www.frag-einen-anwalt.de/Vorlaeufiges-Zahlungsverbot-__f118493.html
Natürlich ist das zur Eskalation geeignet, daher würde ich es im Guten probieren. Wenn der Arbeitgeber aber weiterhin weigert, die Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen, kündige im zweiten Schritt an, einen Anwalt hinzuzuziehen und notfalls auch das Arbeitsgericht. Mache dann genau dies.

Etwas anderes bleibt dir schließlich auch nicht übrig, wenn du das Geld brauchst (wovon ich ausgehen würde). P-Konto nicht vergessen, sofern noch keines existiert.

Hinsichtlich der 4 Wochen bin ich überfragt. Bei den Pfändungen, wo ich durchgezogen habe bisher, hatte ich so eine Frist noch nie ausgereizt.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 20.06.2013 20:42

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Schwarzamira
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 22x hilfreich)

Genau das is ja das Problem...wenn die meinen Lohn nicht bezahlen kann ich die Ratenvereinbarung natürlich auch nicht einhalten *seufzt* ich habe ihnen jetzt nochmal geschrieben, nochmal auf die Pfändungsfreigrenzen hingewiesen...mal schauen. Ansonsten werd ich Montag wirklich über das Arbeitsgericht nachdenken müssen. Konto ist schon ein P-Konto die machen auch 0 Zicken.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Denke dran, dass die Keule "Arbeitsgericht" durchaus bewirken kann, dass du dann bei denen auf der Abschussliste stehst. Vielleicht wäre es ratsam, zum Arbeitsgericht zu gehen, dort einen Beratungsschein zu holen o.ä. und dann mit einem Anwalt nochmal etwas im Guten zu probieren.

Aber letztlich musst du entscheiden, welchen Weg du einschlägst. Vorbeugend würde ich schon einmal einen neuen Job suchen. Lieber sofort anfangen und etwas in der Hinterhand haben, bevor dich die Zeitfirma abschießen will ;-) Dann hat man die Wahl, dort zu bleiben oder eine neuen Stelle anzutreten.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Schwarzamira
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 22x hilfreich)

Ja, ich bin sowieso schon auf der Suche nach einer neuen Stelle. Nun bekam ich grad nochmal eine Email von der Assisstentin von dort...unter Umständen würden sie mir den Lohn quasi als Vorschuss auszahlen...was in meinen Augen schwachsinn ist, da es ja mein Lohn ist aber gut...schauen wir mal.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ist vielleicht eine Art von Entgegenkommen. Ich würde denen vielleicht antworten: "Hallo. Ich habe mich mittlerweile informiert. Ob sie das nun Vorschuss nennen oder ähnliches, ist ja eigentlich egal. Auch bei einer Vorpfändung müssen Sie die Pfändungstabelle beachten. Insofern ersuche ich Sie, den Lohn vollständig auszuzahlen, da er unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Sie dürfen und müssen nur das einbehalten, was darüber liegen würde. Das bestätigen auch Rechtsanwälte im Internet. Ich möchte hier ungern selbst einen Rechtsanwalt beauftragen oder gar zum Arbeitsgericht gehen. Schließlich will ich weiterhin ein vernünftiges Verhältnis mit meinem Arbeitgeber... Geld an den Gläubiger darf hier keines gehen, da anhand der Pfändungstabelle nichts gepfändet werden kann. Ich werde mit dem Gläubiger wie geplant eine Ratenvereinbarung eingehen, sobald er die Pfändung zurücknimmt."

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 21.06.2013 00:36

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Im Nachgang zu meiner Mail ein Auszug aus einem Beitrag der Anwaltshotline-
Es ist eine adäquates Mittel, wenn es eine nachweisbare Ratenzahlungsvereinbarung gibt-
Der Gläubiger will durch das vorl. Gebot nur eine Rangsicherung zu Lasten des Schuldners erreichen. Unfair!
Auszug:
Um gegen die Vorpfändung vorgehen zu können, ist hier als Rechtsmittel einzig die Erinnerung mit der Begründung der Einigung mit dem Gläubiger denkbar. Sie müssen dem Gericht die Einigung über die Ratenzahlung nachweisen. Ich gehe davon aus, dass es hierzu eine entsprechende schriftliche Vereinbarung gibt.
http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/100693-wie-reagiere-ich-auf-ein-vorlaeufiges-zahlungsverbot-an-einen-drittschuldner

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hinsichtlich der 4 Wochen bin ich überfragt. <hr size=1 noshade>


siehe §§ 835 III, 850k I ZPO

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wie wäre es denn mit den RA der "vollstreckenden" Gläubigerin Kontakt aufzunehmen, diesem die Situation zu schildern und darum zu bitten, dass von dort ein Schreiben an den AG gesendet wird, dass Einverständnis besteht, dass der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens an den AN ausgezahlt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Wieso sollte man das tun? Der unpfändbare Teil des Einkommens darf schlichtweg nicht verweigert werden. Die Gegenseite darf weder bei der Pfändung selbst noch bei der Vorpfändung bewirken, dass unpfändbare Teile einfach gepfändet werden.
Macht auch keienrlei Sinn. Sonst würde die Vorpfändung ja rechtlich besser gestellt sein als eine Pfändung.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:
Der unpfändbare Teil des Einkommens darf schlichtweg nicht verweigert werden.


Was wollen Sie dagegen tun? Es ist ja mit wohlgemeinten Ratschlägen viel geschrieben worden. Ohne Gericht wird man damit wohl nicht weiterkommen.
Hier ist schlichtweg eine Pfändung gegen die Art und Weise der ZV vorgenommen worden. Wenn eine Erinnerung nicht möglich ist, gibt es dafür noch eine einstweilige Anordnung zur Auszahlung.
Für die Zwangsvollstreckung gilt die ZPO.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
Wieso sollte man das tun? Der unpfändbare Teil des Einkommens darf schlichtweg nicht verweigert werden. Die Gegenseite darf weder bei der Pfändung selbst noch bei der Vorpfändung bewirken, dass unpfändbare Teile einfach gepfändet werden.


Es hilft aber reichlich wenig weiter, wenn der AG sich bockig anstellt. Mit dem von mir vorgeschlagenen Vorgehen würde der Fragensteller wahrscheinlich schneller an sein Geld, zumal der AG hier bereits signalisiert hatte, dass er eine "Freigabe" benötige.

Mein Vorschlag hat auch den Vorteil, dass man sich mit seinem AG nicht vor dem Arbeitsgericht steiten muss und das Arbeitsverhälntis dann zumindest insoweit unbelastet bleibt.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ich fürchte nur (denn das ist durchaus gängige Praxis), dass man vom Schuldner entweder horrende Einigungsgebühren u.ä. abverlangt und diese per Schuldeingeständnis erzwingt oder sich schlichtweg taub stellt. Wieso sollte der Gläubiger sich mit einem Fehler des Drittschuldners auseinander zu setzen. Im Gegenteil: Wenn der Drittschuldner das durch zieht, bekommt der Gläubiger (ohne dass er es will) einen Geldregen...

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

@Mepeisen

quote:
-----------------------
Hinsichtlich der 4 Wochen bin ich überfragt.
-----------------------
siehe §§ 835 III, 850k I ZPO

Ich habe das Gefühl, daß der User mich ignoriert. Warum entzieht sich meiner Kenntnis. Nicht mal ein gut gemeinter Hinweis auf seine Unkenntnis von Gesetzen ist es ihm wert
darauf zu reagieren.


-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@mepeisen

quote:
Ich fürchte nur (denn das ist durchaus gängige Praxis), dass man vom Schuldner entweder horrende Einigungsgebühren u.ä. abverlangt und diese per Schuldeingeständnis erzwingt oder sich schlichtweg taub stellt.


Der Fragensteller hat doch bereits gesagt, dass er sich mit dem RA des Gläubigers einigen will oder es evtl. sogar schon getan hat. Das Problem hat man also vermutlich schon so oder so auf dem Tisch, ohne dass es darum gehen würde, ob noch ein Schreiben an den AG geschickt wird.

Außerdem können Sie ja gar nicht wissen, was der RA des Glläubigers tatsächlich macht. Sie schreiben ja selbst nur, dass Sie das "Befürchten". Ich halte nichts davon, nur weil man befürchtet, dass man dann mit unberechtigten Forderungen den Schuldner konfrontiert, diesem gänzlich davon abzuraten, den tatsächlich wahrscheinlich schnellsten Weg - wenn alles durch läuft - zu beschreiten. Er kann das ja zumindest mal versuchen. Wenn dann unberechtigte Forderungen kommen, kann man immer noch den Gerichtsweg beschreiten.

In diesen Fällen ist es auch nicht nötig den beteiligten Parteien irgendwelche langen Fristen zu setzen, sodass man allenfalls einen geringen Zeitverlust hat.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

In der ganzen Angelegenheit verstehe ich den Arbeitgeber nicht. Müsste der nicht wissen, dass er den nicht pfändbaren Teil des Lohns gar nicht einbehalten darf?

VG
Roland

-----------------
"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119634 Beiträge, 39758x hilfreich)

Für jeden ahnunglosen Arbeitgeber in Deutschland 1 EUR ...

Aber eventuell ist es ja auch nur eine übereifrige Sachbarbeiterin???





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Oder es hat Methode, um Gründe zu finden, Leute abzuschießen. Zeitarbeitsfirmen sind ftmals keine seriösen Arbeitgeber. Die leben von Lohn-Dumping, da ist man teils froh, Arbeitnehmer nach 2 Jahren abzuschießen, denn je länger sie dort arbeiten, desto schwieriger wird eine Kündigung und desto teurer werden sie auch.

Zitat:
Ich halte nichts davon, nur weil man befürchtet, dass man dann mit unberechtigten Forderungen den Schuldner konfrontiert, diesem gänzlich davon abzuraten, den tatsächlich wahrscheinlich schnellsten Weg - wenn alles durch läuft - zu beschreiten.

Meiner Erfahrung nach gibt es so gut wie kein Inkassobüro mehr, dass das nicht probiert. Und es hat bereits ein Versuch stattgefunden, dem Schuldner ein Schuldeingeständnis abzuringen (siehe Schilderung des TE). Wozu sollte man das denn benötigen, wenn ein Titel existiert? Richtig: Nur um zusätzliche Kostenpunkte, die nicht im Titel stehen, per Schuldeingeständnis festzusetzen.



-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 25.06.2013 09:36

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@mepeisen

quote:
Und es hat bereits ein Versuch stattgefunden, dem Schuldner ein Schuldeingeständnis abzuringen (siehe Schilderung des TE).


Ich vermute mal Sie wollen hier auf ein Schuldanerkenntnis raus. Das würde nämlich im zivilrechtlichen Sinne wenigstens Sinn machen.

Ich habe mir jetzt die Mühe gemacht die Beiträge des Fragenstellers alle noch einmal durchzulesen. Ich kann hier nichts davon sehen, dass er irgendwas davon geschrieben hat, dass der RA ein Schuldanerkenntnis will. Es ist von Ratenzahlungsvereinbarung die Rede und von einem vorläufigen Zahlungsverbot. Das zweitgenannte hat gar nichts mit einem Schuldanerkenntnis zu tun und das erstgenannte kann Bestandteil eines solchen sein, muss es aber nicht. Ratenzahlungsvereinbarungen kann man auch ohne Schuldanerkenntnis schließen und zwar erst recht dann wenn bereits ein Titel vorliegt.

Solange wir hier also nicht wissen, ob dem Fragensteller in der Ratenzahlungsvereinbarung irgendwelche weiteren Kosten aufgedrückt werden sollen, sollte man das auch nicht als gegeben unterstellen.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

quote:
Aber eventuell ist es ja auch nur eine übereifrige Sachbarbeiterin???]

Die aber dann ihrer Firma keinen guten Dienst erweist. Denn IMO hat der AN doch gegebüber dem AG einen Anspruch auf Zahlung des nicht pfändbaren Lohnanteils. Wen nun dieser AG an den Gläubiger bezahlt, läuft er dann nicht Gefahr auch noch an den AN zahlen zu müssen?

VG
Roland

-----------------
"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.033 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
123