Vorläufiger Führerscheinentzug mit 6 Monate Sperrfrist - Beschwerde?

17. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb462344-84
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorläufiger Führerscheinentzug mit 6 Monate Sperrfrist - Beschwerde?

Hallo,

meine Fahrerlaubnis wurde mit Beschluss vom Amtsgericht mit einer Sperrfrist von 6 Monaten vorläufig entzogen, da ich ungeeignet wäre ein Fahrzeug im Strassenverkehr zu bewegen. Mein Anwalt hat nun Rechtsmittel eingelegt. Einmal Berufung, sowie Beschwerde gegen den Fahrerlaubnisentzug. Zwischen der mir vorgeworfenen Tat und der Hauptverhandlung/Verurteilung liegen 1 Jahr und 10 Monate. Habe mir in der ganzen Zeit nichts zu Schulden kommen lassen. Wie lange dauert die Bearbeitung der Beschwerde ungefähr beim Landgericht? Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit wieder meine Fahrerlaubnis zu bekommen? Meinen Führerschein habe ich noch. Wurde also noch nicht beschlagnahmt. Wäre für jede hilfreiche Antwort dankbar.

Gruß

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14 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Tja, im Gegensatz zu Deinem Anwalt kennen wir weder den Inhalt der Akte, kennen die Arbeitsweise und Auslastung des zuständigen Gerichtes nicht und die Glaskugeln sind gerade zur Inspektion.
Von daher würde ich empfehlen, den Anwalt zwecks einer Prognose zu kontaktieren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fb462344-84
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hier muss keiner den Sachverhalt kennen um mir darauf eine ungefähre Antwort zu geben. Vielleicht hatte ja schon jemand die Erfahrungen gesammelt.

Es geht sich bloß darum, ob eine Unverhältnismäßigkeit vorliegt, da die Tat schon 1 Jahr und 10 Monate zurückliegt und man mir nicht vorwerfen kann, dass ich ungeeignet wäre ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Wie gesagt habe ich mir bis jetzt innerhalb der 5 Jahre, die ich Auto fahre, nie was zu Schulden kommen lassen. Und keiner muss wissen was los war, um mir eine ungefähre Angabe zu geben wie lang die Bearbeitung in Anspruch nimmt. Mal davon abgesehen, wie ausgelastet die Gerichte derzeit sind. Der Anwalt sagte mir 2 Wochen. Stelle ich mir trotzdem sehr kurz vor und bis jetzt hat sich nichts ergeben, die 2 Wochen sind um.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von fb462344-84):
Hier muss keiner den Sachverhalt kennen um mir darauf eine ungefähre Antwort zu geben.

Stimmt, nur lautet dann eine seriöse Antwort auf die Frage
Zitat (von fb462344-84):
Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit wieder meine Fahrerlaubnis zu bekommen?

dann halt 0-100%.



Zitat (von fb462344-84):
Wie lange dauert die Bearbeitung der Beschwerde ungefähr beim Landgericht?

2 Wochen kann bei normal ausgelasteten Gerichten durchaus als realistisch angesehen werden.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Travis B.
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 10x hilfreich)

Ich nehme an, es geht dabei um diesen Fall aus 2015.

Zitat (von fb462344-84):
Meinen Führerschein habe ich noch. Wurde also noch nicht beschlagnahmt.
Da im Titel von vorläufigem Führerscheinentzug die Rede ist, Vorsicht! Auch wenn das Kärtchen noch vorhanden ist, bei Entzug der Fahrerlaubnis dürfte jetzt jede Fahrt mit motorisiertem Gefährt > Mofa ein strafbares FoFE (Fahren ohne Fahrerlaubnis) darstellen. Hat die FEB (Fahrerlaubnisbehörde) (schon) Kenntnis von der Sache? Spätestens durch die Verurteilung wird sie Kenntnis davon erlangen und möglicherweise eine MPU anordnen. Vielleicht darauf schon mal vorbereiten.

Zitat (von fb462344-84):
Ja aber ich bin angeklagt für nicht verkehrsbedingtes bremsen. Jedoch war vor mir ein Fahrzeug was gebremst hat. Hätte er den Mindestabstand gehalten, wäre es nie soweit gekommen.
Das angebliche Fahrzeug vor Dir könnte das Gericht als Schutzbehauptung werten. Anscheinend gibt es für dessen Vorhandensein keinerlei Zeugen. Wenn der Sachverhalt im Eingangspost des Links zu 2015 zutrifft, verstehe ich nicht, daß es überhaupt zu einer Anklage kam. Daß jetzt auch ein Urteil zu Deinen Ungunsten gesprochen wurde, spricht nicht gerade dafür.

-- Editiert von Travis B. am 18.06.2017 15:40

-- Editiert von Travis B. am 18.06.2017 15:42

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#5
 Von 
fb462344-84
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist es ja. 3 von 4 Zeugen sagten, dass es sich gestaut habe. Einer sagte, dass er das Verhalten vom Rollerfahrer auch nicht ganz verstanden hat. Selbst der Rollerfahrer ist davon überzeugt, dass ich ihn zuvor angeblich geschnitten hätte beim Überholvorgang und er dann aufgeschlossen ist und links von meinem Fahrzeug fuhr um an meiner Scheibe zu klopfen und mich zur Rechenschaft zu ziehen. So sagte er es vor Gericht aus. Da er aber öfter bei Fragen gesagt hat er könne sich nicht mehr dran erinnern, hat der Richter gesagt, dass man diese Zeugenaussage nicht werten könne, aufgrund der mangelnden Erinnerungen. Durch den Aufprall und den Knall von hinten war ich so dermaßen abgelenkt, dass ich mir das Kennzeichen vom Vordermann nicht merken konnte. Hatte in dem Moment ganz andere Gedanken. Verurteilt wegen Gefährdung des Straßenverkehrs. Fühle mich, unfair behandelt und das sieht auch mein Anwalt so. Eine Zeugin hat 2x unentschuldigt gefehlt und der Termin wurde dementsprechend auch immer verschoben. Dann beim letzten Termin kam Sie und konnte vom Krankenhaus ein Schreiben vorlegen, dass Sie stationär behandelt wurde. Jedoch war 1 Tag vor einem geplanten Gerichtstermin Ihre Entlassung. Trotzdem ist Sie nicht erschienen. Auch entschuldigt hat Sie sich nicht. Die Tochter würde angeblich nicht Ihre Post öffnen, auch nicht vom Gericht. Der Richter hat gesagt, dass Sie die Ordnungsgelder nicht zahlen müsse. Beim 3. und letzten Termin war auch noch ein ganz anderer Staatsanwalt als zuvor. Nach meiner Meinung ist da so einiges falsch gelaufen.

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#6
 Von 
Travis B.
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von fb462344-84):
3 von 4 Zeugen sagten, dass es sich gestaut habe.
Was sagte denn der vierte Zeuge?

Zitat (von fb462344-84):
...der Rollerfahrer ist davon überzeugt, dass ich ihn zuvor (..) geschnitten hätte beim Überholvorgang
Das klingt gar nicht so unwahrscheinlich.
->
Zitat (von fb462344-84):
Wir befuhren eine Straße, wo auf der Gegenseite geparkte Fahrzeuge standen.
Wie breit war denn die Strasse? Konnte man gefahrlos mit ausreichendem Seitenabstand trotz der geparkten Fzge. überholen? Konnten trotz der geparkten Fahrzeuge 2 PKW problemlos im Gegenverkehr einander passieren? Oder entstand der Stau/die Bremsung, weil im Bereich der geparkten Fzge. keine 2 PKW gleichzeitig passieren konnten und Du hast in solch einem Bereich überholt? Weil Roller oder Fahrrad ist ja sooo schmal, da geht das schon?

Ich will Dir nix unterstellen, aber das kann man leider häufig beobachten. Und daß der Rollerfahrer vor Ort anscheinend Gesprächsbedarf hatte ("Wollte an die Scheibe klopfen") ... Das macht man normalerweise nicht grundlos. Aber es gibt natürlich auch Choleriker, die sich schnell angegriffen fühlen auch bei harmloseren Verfehlungen, die normalerweise im OWI-Bereich angesiedelt sind.

Edit: Kann es sein, daß diese Aussagen..
Zitat (von fb462344-84):
3 von 4 Zeugen sagten, dass es sich gestaut habe.
eher zu Deinem Nachteil ausgelegt wurden? Du also erkennen konntest/musstest, daß es sich staut und trotzdem vorher noch überholt und zu knapp wiedereingeschert hast? Das würde die Sache in einem ganz anderen Licht erscheinen lassen...



-- Editiert von Travis B. am 18.06.2017 17:11

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Wie das Gericht das (unentschuldigt) Fehlen wertet, ob und welche Ordnungsmittel verhängt werden, entscheidet allein der Richter. Daraus kann man als Angeklagter nichts ableiten, weder positives noch negatives.
Bei Zeugen werden Ordnungsgelder für Nicht-Erscheinen deshalb oft nicht verhängt, weil nicht beweisbar ist, ob und wann die Ladung überhaupt angekommen ist. Ladungen an Zeugen werden (zumindest in meiner Region) nur mit gewöhnlicher Briefpost verschickt, so dass ein Zeuge mit einem "ich habe die Ladung nicht rechtzeitig bekommen" ohnehin jedes Ordnungsgeld abwehren kann. Das wissen die Richter und verhängen deshalb gar nicht erst eines.

Dass Staatsanwalt wechselt, ist durchaus normal.
Offiziell sitzt da die "Staatsanwaltschaft". Und die Person, die die Staatsanwaltschaft repräsentiert, ist nicht immer die Gleiche. Gerade bei kleinen Gerichten ist es mehr oder weniger zufällig, welcher Staatsanwalt gerade an der Reihe ist, den Sitzungsdienst zu absolvieren. Das muss nicht unbedingt von Nachteil für den Angeklagten sein, denn dadurch ist der Staatsanwaktschaftsvertreter oft weniger gut vorbereitet als der Verteidiger.
(Ich war mal bei einer BtM-Verhandlung, wo der Staatsanwalt eine mäßig gute Figur machte, und er nachher entschuldigend vorbrachte, dass er ja eigentlich sonst Wirtschaftskriminalität bearbeiten würde, und dass nur der Turnusplan Schuld wäre, dass er jetzt in einer Drogenangelegenheit die Fahne der Staatsanwaltschaft hoch halten musste.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
fb462344-84
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Überholvorgang war viel weiter vorher als der Unfall eigentlich war. Dort war alles frei zwei Fahrspuren, keine geparkten Fahrzeuge und in dem Zeitpunkt kein Gegenverkehr. Erst später kam die Straße auf denen der Gegenverkehr uns die Vorfahrt gewähren musste, da geparkte Fahrzeuge auf deren Seite standen. Dort hätten auch keine zwei Autos nebeneinander vorbei gepasst und für den Rollerfahrer zu überholen, wäre es sehr knapp gewesen. Dann noch eine Hand von Lenker zu nehmen bei Tempo 50 um an die Scheibe zu klopfen ist sehr fahrlässig. Da es sich aber vor mir gestaut hat, wie die Zeugen es aussagten, was ja auch zu dem vor mir bremsenden Auto passt, verstehe ich diese Entscheidung vom Richter nicht. Der Anwalt war natürlich besser vorbereitet. Der Staatsanwalt hat es sich angehört und keine Fragen gestellt, nichts. Es sah so aus als wüsste er garnicht worum es genau geht. Hat oft nachgelesen usw. Der eine Zeuge hat komischerweise garkeine geparkten Fahrzeuge gesehen, sowie hat er auch gesagt dass es sich nicht gestaut hat, was die anderen Zeugen ja anders sahen. Und das war der Beifahrer von einem anderen Zeugen der das komplette Gegenteil ausgesagt hat.

-- Editiert von fb462344-84 am 18.06.2017 18:10

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#9
 Von 
Travis B.
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 10x hilfreich)

Du hast hoffentlich einen fähigen Anwalt (scheint so). Im besten Fall bekommst Du im Berufungsverfahren einen Freispruch, wenn die Schuld 100% dem auffahrenden Rollerfahrer zugeschrieben würde. Eher kommt es zu einer Einstellung des Verfahrens nach §153StPO ff. oder §170StPO. Was das für Auswirkungen auf z.B. von Dir zu leistende Verfahrens-/Anwaltskosten bedeutet, lass Dir von diesem erklären. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung (was ja noch nicht der Fall ist), zahlst Du natürlich Anwalts-und Gerichtskosten, Zeugengelder etc. selbst. Dazu Geldstrafe und/oder FE-Entzug mit Sperrfrist und evtl. MPU-Auflage seitens der FEB zur Wiedererlangung.

Viel Glück! Und halte uns auf dem Laufenden..

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#10
 Von 
fb462344-84
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke und ja ich halte euch auf dem Laufenden.

Wie verhält sich das nun? Ich wurde vom Amtsgericht verurteilt zu einer Geldstrafe und der Entziehung der Fahrerlaubnis. Wir haben Berufung und Beschwerde eingelegt. Nun wird das ganze erstmal sozusagen eingefroren bis auf der Entzug bis zur Berufungsverhandlung? Das heißt ich muss jetzt noch keine Geldstrafe oder sonstiges zahlen? Inwiefern läuft das ab mit der Erlaubnis? Sollte jetzt der Entzug nicht aufgehoben werden, laufen ja die 6 Monate Sperrfrist ab. Wird mir das beim Landgericht erneut angerechnet wenn die auf das gleiche Urteil kommen oder gibt es dann nur noch die Geldstrafe? Danke schonmal für die hilfreichen Antworten.

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#11
 Von 
Travis B.
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von fb462344-84):
Das heißt ich muss jetzt noch keine Geldstrafe oder sonstiges zahlen?
Ja. Die Sperrfrist beginnt mit einem rechtskräftigen Urteil, gegen das keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden(Rechtsmittelverzicht) oder eingelegt werden können. Also spätestens 14 Tage nach der Berufungsverhandlung oder direkt mit der Verkündung des Urteils (im Falle einer Verurteilung). Die Sperrfrist läuft also jetzt noch nicht.

Zitat (von fb462344-84):
Wird mir das beim Landgericht (..) angerechnet wenn die auf das gleiche Urteil kommen...?
Möglich, wenn Du jetzt tatsächlich nicht mehr Fahren darfst. Ganz erschliesst sich mir das nämlich nicht, da der FS anscheinend nicht eingezogen wurde. Andererseits die FE, wenn auch vorläufig, entzogen wurde. Dein Anwalt wird Dir doch sicher gesagt haben, ob Du bis zur Berufungsverhandlung Fahren darfst oder nicht? Ist aber nur eine Kann-Bestimmung. Die Berufungsverhandlung ist ergebnisoffen und kann natürlich neben einem Freispruch oder einer Einstellung auch eine mildere Strafe (kürzere Sperrfrist) aber eben auch eine höhere Strafe (längere Sperrfrist/höhere Geldstrafe) als im erstinstanzlichen Verfahren nach sich ziehen.

Bitte korrigiert mich, wenn ich in meiner Beurteilung falsch liege. Ich bin kein Fachmann, nur interessierter Laie, der sich schon länger mit der Materie beschäftigt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb462344-84
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein nein, fahren darf ich nicht mehr. Der Richter hat mir noch nach der Verhandlung gesagt, dass ich nicht mehr fahren darf, aufgrund der vorläufigen Entziehung. Das Kärtchen wollte er nicht haben. Mein Anwalt war der Meinung, wenn er vor Ort Beschwerde einlegt, dass der Entzug damit aufgehoben ist, da sonst das Rechtsmittel der Beschwerde bis zur Berufung keinen Sinn machen würde. Nachdem der Richter telefoniert hat, sagte er dass er meint, dass es nicht so sei. Ich darf also nicht fahren, bin ich auch seit dem nicht mehr. Also läuft die Sperrfrist jetzt noch nicht? Dann heißt es ja, dass Sie mir eventuell 1 Jahr den Führerschein entziehen, sollte es erst ab Berufungsurteil gelten? Wo ist da der Sinn?

-- Editiert von fb462344-84 am 18.06.2017 21:11

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#13
 Von 
Travis B.
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von fb462344-84):
Also läuft die Sperrfrist jetzt noch nicht?
Nochmal, Ja.

Zitat (von fb462344-84):
Dann heißt es ja, dass Sie mir eventuell 1 Jahr den Führerschein entziehen, sollte es erst ab Berufungsurteil gelten?
Die Führerscheinlose Zeit wird in aller Regel auf die Sperrfrist angerechnet. Es kann aber durchaus sein, daß Du unterm Strich auch mehr als 6 Mon. ohne FS bist. Und daß sich die FEB noch meldet und vor Wiedererteilung eine MPU fordert. Du bekommst Deine FE nämlich nicht nach Ablauf der Sperrfrist automatisch zurück, sondern musst sie erneut beantragen. Das kannst Du frühestens 3 Monate vor Ablauf. Dir wird dann auch ein neuer FS ausgestellt. Der alte wird geschreddert.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
. Also läuft die Sperrfrist jetzt noch nicht? Dann heißt es ja, dass Sie mir eventuell 1 Jahr den Führerschein entziehen, sollte es erst ab Berufungsurteil gelten? Wo ist da der Sinn?

In einem anderen Thread erwähnte ich mal, dass das Einlegen von Rechtsmitteln dann nicht sinnvoll ist, wenn die (alleinige) Priorität auf der schnellen Wiedererlangung der Fahrerlaubnis liegt.
Je schneller ein Verfahren zu Ende ist, desto eher beginnt die Frist zu laufen. Es kann daher sinnvoll sein, alles zu unterlassen, was ein Verfahren in die Länge zieht.
Da hier aber die Priorität wohl auf einem Freispruch liegt, ist der Rat, kein rechtsmittel einzulegen, natürlich obsolet.


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