Guten Abend,
wie ist die Sachlage, wenn man eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter hat, sich aber zu dem Sachverhalt (noch nicht, da noch kein Rechtsbeistand verfügbar) nicht äußern will?
Kann man ruhigen Gemüts dahin gehen und einfach sagen - ich möchte mich dazu nicht äußern?
Danke und Gruß
8bit
-- Editiert von 8bit am 02.01.2018 22:04
Vorladung zur Polizei als Beschuldigter
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatKann man ruhigen Gemüts dahin gehen und einfach sagen - ich möchte mich dazu nicht äußern? :
Klar.
Nur sollte man das schriftlich machen, nicht das man sich noch verplappert.
Ok. Also schreibt man das auf einen Zettel und fertig.
-- Editiert von 8bit am 02.01.2018 23:33
-- Editiert von 8bit am 02.01.2018 23:34
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat:Ok. Also schreibt man das auf einen Zettel und fertig.
Ja.
Wenn man plant, einen Anwalt zu beauftragen und nach Rücksprache mit dem Anwalt evtl. doch noch eine Aussage zu machen, dann ist es taktisch geschickt, das auch zu erwähnen.
Sonst könnte das Verfahren (wenn Polizei und Staatsanwalt schnell sind) bis zum Strafbefehl durchlaufen, bevor Ihr Anwalt tätig geworden ist.
Danke. Alles klar dann. :-)
gelöscht wegen Doppelpost
-- Editiert von drkabo am 03.01.2018 00:52
Kann man ruhigen Gemüts dahin gehen und einfach sagen - ich möchte mich dazu nicht äußern? Noch einfacher wäre es natürlich, einfach nicht hinzugehen...
ZitatKann man ruhigen Gemüts dahin gehen und einfach sagen - ich möchte mich dazu nicht äußern? Noch einfacher wäre es natürlich, einfach nicht hinzugehen... :
Ähm...willst du mich verarschen?
Doppelpost.
-- Editiert von 8bit am 04.01.2018 13:32
Zitat:Ähm...willst du mich verarschen?
Ich denke nicht, dass Sie das Forenmitglied, das freundlicherweise auf Ihre Frage geantwortet hat, Sie verarschen will. Sie sollten sich einen anderen Umgangston angewöhnen.
Zu Ihrer Frage:
Sie können sich auf Ihr Auskunftsverweigerungsrecht als Beschuldigter berufen. Wie Sie das tun, steht Ihnen frei. Sie können, wie bereits erwähnt, schriftlich, telefonisch oder persönlich mitteilen, dass Sie keine Angaben machen möchten. Auch steht es Ihnen frei, zu dem Vorladungstermin der Polizei nicht zu erscheinen.
Ähm...willst du mich verarschen? Falls das soviel wie "Muß man da echt nicht hingehen?" heißen soll, lautet die Antwort: Nein, muß man tatsächlich nicht.
Sie sollten sich einen anderen Umgangston angewöhnen. Na, das lag sicher nur an der Überraschung...
ZitatÄhm...willst du mich verarschen? :
Nö, will er nicht.
Was bitte macht es denn für einen Sinn, dort hinzugehen und dann nichts zu sagen? Kann man doch gleich den Weg sparen, es sei denn man leidet unter unüberwindbarer Langeweile und sieht das als Therapie an.
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