Vorladung zur Polizei als Beschuldigter

2. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
8bit
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)
Vorladung zur Polizei als Beschuldigter

Guten Abend,

wie ist die Sachlage, wenn man eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter hat, sich aber zu dem Sachverhalt (noch nicht, da noch kein Rechtsbeistand verfügbar) nicht äußern will?

Kann man ruhigen Gemüts dahin gehen und einfach sagen - ich möchte mich dazu nicht äußern?

Danke und Gruß
8bit

-- Editiert von 8bit am 02.01.2018 22:04

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39738x hilfreich)

Zitat (von 8bit):
Kann man ruhigen Gemüts dahin gehen und einfach sagen - ich möchte mich dazu nicht äußern?

Klar.

Nur sollte man das schriftlich machen, nicht das man sich noch verplappert.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
8bit
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)

Ok. Also schreibt man das auf einen Zettel und fertig.

-- Editiert von 8bit am 02.01.2018 23:33

-- Editiert von 8bit am 02.01.2018 23:34

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16468 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Ok. Also schreibt man das auf einen Zettel und fertig.

Ja.
Wenn man plant, einen Anwalt zu beauftragen und nach Rücksprache mit dem Anwalt evtl. doch noch eine Aussage zu machen, dann ist es taktisch geschickt, das auch zu erwähnen.
Sonst könnte das Verfahren (wenn Polizei und Staatsanwalt schnell sind) bis zum Strafbefehl durchlaufen, bevor Ihr Anwalt tätig geworden ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
8bit
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke. Alles klar dann. :-)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16468 Beiträge, 9282x hilfreich)

gelöscht wegen Doppelpost

-- Editiert von drkabo am 03.01.2018 00:52

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Kann man ruhigen Gemüts dahin gehen und einfach sagen - ich möchte mich dazu nicht äußern? Noch einfacher wäre es natürlich, einfach nicht hinzugehen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
8bit
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Kann man ruhigen Gemüts dahin gehen und einfach sagen - ich möchte mich dazu nicht äußern? Noch einfacher wäre es natürlich, einfach nicht hinzugehen...


Ähm...willst du mich verarschen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
8bit
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)

Doppelpost.

-- Editiert von 8bit am 04.01.2018 13:32

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#9
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Zitat:
Ähm...willst du mich verarschen?


Ich denke nicht, dass Sie das Forenmitglied, das freundlicherweise auf Ihre Frage geantwortet hat, Sie verarschen will. Sie sollten sich einen anderen Umgangston angewöhnen.

Zu Ihrer Frage:

Sie können sich auf Ihr Auskunftsverweigerungsrecht als Beschuldigter berufen. Wie Sie das tun, steht Ihnen frei. Sie können, wie bereits erwähnt, schriftlich, telefonisch oder persönlich mitteilen, dass Sie keine Angaben machen möchten. Auch steht es Ihnen frei, zu dem Vorladungstermin der Polizei nicht zu erscheinen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Ähm...willst du mich verarschen? Falls das soviel wie "Muß man da echt nicht hingehen?" heißen soll, lautet die Antwort: Nein, muß man tatsächlich nicht.
Sie sollten sich einen anderen Umgangston angewöhnen. Na, das lag sicher nur an der Überraschung...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39738x hilfreich)

Zitat (von 8bit):
Ähm...willst du mich verarschen?

Nö, will er nicht.

Was bitte macht es denn für einen Sinn, dort hinzugehen und dann nichts zu sagen? Kann man doch gleich den Weg sparen, es sei denn man leidet unter unüberwindbarer Langeweile und sieht das als Therapie an.

Brief oder E-Mail senden und fertig.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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