Vorladung wg. Verstoss g. Chemikaliengesetz

16. März 2002 Thema abonnieren
 Von 
Tom2
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorladung wg. Verstoss g. Chemikaliengesetz

Hallihallo!

Habe heute eine Vorladung der Polizei bekommen, wg. angeblichen Verstosses gegegn das Chemikaliengesetz im Rahmen einer Ebay-Auktion. Habe eine kurze Websuche gestartet und rausgefunden, daß es scheinbar garnicht nötig ist, dort zu erscheinen bzw. den Termin überhaupt abzusagen.
Ich werde auf jeden Fall erstmal meinen Anwalt konsultieren.
Meine Frage ist nun ob es wirklich rechtens ist nicht zur Vorladung zu erscheinen (würde eh die Aussage verweigern), bzw. was die beste Taktik ist damit umzugehen...

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Kein Beschuldigter muß und sollte gegenüber der Polizei irgendwelche Angaben, weder am Tatort noch bei einer späteren Vernehmung, machen. In der Akte findet sich dann lediglich der Vermerk, daß der Beschuldigte nicht zur Vernehmung erschienen ist und von daher vermutet wird, daß er keine Angaben zur Sache machen will. Nur bei Staatsanwaltschaft und Gericht besteht eine Pflicht zum Erscheinen, wobei auch dort vom Beschuldigten nicht verlangt werden kann, sich selbst zu belasten.

Das Problem ist nämlich, daß die Polzei in der Regel die Karten nicht auf den Tisch legt. Das Risiko besteht dann darin, daß der Beschuldigte entweder mehr gesteht, als die Strafverfolgungsbehörden bislang überhaupt wußten oder er teilweise geständig ist, die Polizei jedoch bereits weitergehende Kenntnisse hat, so daß das Geständnis letztlich wertlos ist und nicht strafmildernd berücksichtigt wird.
Von daher ist Ihnen darin zuzustimmen, daß nach Möglichkeit Akteneinsicht über einen RA beantragt werden sollte, es muß ja nicht zwangsläufig zu einer weiteren Vertretung im Verfahren kommen. Um des Eindrucks willen sollte dies der Polizei kurz fernmündlich mitgeteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

Genaueres läßt sich in Ihrem Fall tatsächlich erst nach Akteneinsicht sagen.

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