Vorladung: Nachstellung

3. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Destroyer666_
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Vorladung: Nachstellung

Schönen guten Abend!

Soo, ich habe da auch mal ein Problem... ich habe eine Vorladung wegen Nachstellung bekommen, so weit so gut. Ich werde beschuldigt, eine Person durch ständige Anrufe, vor allem nachts belästigt zu haben. Daher muss ich auf Anordnung der StA auf der Dienststelle vorsprechen. (Dort steht erneute Vorladung, obwohl ich vorher keine bekommen habe, weiß nicht, ob das hier von Belang ist.)

Wie dem auch sei, stimmt dies soweit, aber ich weiß nicht mehr, was gesagt wurde, ist immerhin schon ein paar Monate her, ich weiß selbst nicht einmal, ob ich selbst angerufen habe, denn ich hatte, immer als das passiert ist, Freunde bei mir, und wir hatten bestimmte Leute angerufen, und dort, wo es besonders lustig war (ich weiß, im Nachhinein blöd), haben wir eben öfters mal in paar Wochen und dann mehrmals am Abend angerufen. Dann hat anscheinend eine Person von diesen Anzeige erstattet.

Erfüllt sich hiermit schon der Tatbestand der Nachstellung?

Dazu sei gesagt, jedes Mal, als das passiert ist, waren wir gut angetrunken gewesen und haben uns darüber amüsiert... ich weiß, den Mist lasse ich jetzt, aber ich kann es nun mal nicht mehr ändern. Ich hoffe, ihr verurteilt mich nicht dafür. :)

Nun meine Frage... wie verhalte ich mich auf der Wache, was soll ich dazu sagen, wie komme ich da am Besten raus bzw. wie kriege ich es hin, eine möglichst geringe Bestrafung zu bekommen, falls ich eine bekomme? Soll ich es zugeben, oder was auch immer? Wie wäre das Worst-case-Szenario?

Danke im Voraus!


PS.: Soll ich auch schon einmal meinen Anwalt kontaktieren, oder zunächst warten?

-- Editiert von Destroyer666_ am 03.01.2008 01:40:30

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19 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Nun meine Frage... wie verhalte ich mich auf der Wache, was soll ich dazu sagen, wie komme ich da am Besten raus bzw. wie kriege ich es hin, eine möglichst geringe Bestrafung zu bekommen, falls ich eine bekomme?

Eine individuelle Rechtsberatung (in puncto Aussageverhalten) dürfen Sie hier nicht erwarten. Das wäre min. ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn nicht sogar versuchte Strafvereitelung. Dazu müssen Sie einen beauftragen.

Die Nachstellung ist hier zieml. klar gegeben. § 238(1)2 StGB .

Geständnisse wirken sich immer strafmildernd aus. Ob Sie eins ablegen wollen, müssen Sie selber wissen.

Worst case wäre hier sicherlich eine Geldstrafe in nicht vorhersagbarer Höhe, sofern Sie 21 oder älter sind. Ansonsten (wenn jünger) ggf. Maßnahmen aus dem Jugendrecht wie Sozialstunden, evtl. auch was im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, da sich solche Fälle besonders dafür eignen.

PS: Zivilrechtlich kann der Anzeigenerstatter die Kosten der Fangschaltung usw. von Ihnen einklagen, ggf. auch die eines Anwalts, falls er einen damit beauftragt eine Unterlassungsverfügung gegen Sie zu erwirken.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"




-- Editiert von !streetworker! am 03.01.2008 01:58:53

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#2
 Von 
Destroyer666_
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort. Gut, jetzt weiß ich zumindest, dass der Tatbestand auf jeden Fall vorliegt, und wenn ich gestehe, was ich dann auch tun werde, wenn es strafmildernd ist, wie sähe denn da das Worst-case-Szenario aus?

Ist da keine Möglichkeit, dass die Aktionen nicht einfach als "Kinderscherz" stehen gelassen werden können, da es wirklich meiner Meinung nach unsinniger Unfug war, mit sinnfreiem Inhalt.

Soll ich also schon ein Mal einen Rechtsanwalt kontaktieren? Der Termin für die Vorladung ist übrigens in ca. 1 1/2 Wochen.

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#3
 Von 
Destroyer666_
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Huch, da wurde aber sehr schnell geantwortet. Respekt an Sie!

< "Worst case wäre hier sicherlich eine Geldstrafe in nicht vorhersagbarer Höhe, sofern Sie 21 oder älter sind. Ansonsten (wenn jünger) ggf. Maßnahmen aus dem Jugendrecht wie Sozialstunden, evtl. auch was im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, da sich solche Fälle besonders dafür eignen." >

Wären auch Sozialstunden in meinem Fall möglich? Es trifft zu, das ich über 21 Jahre alt bin, allerdings habe ich kein/bzw. wenig Einkommen, da ich an einer Hochschule angemeldet bin.

Ich habe jedenfalls daraus gelernt, und würde sowas sowieso generell nicht mehr machen.

Wird eigentlich dann in meinem Führungszeugnis etwas vermerkt, bei dieser Situation?

-- Editiert von Destroyer666_ am 03.01.2008 02:05:43

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Ist da keine Möglichkeit, dass die Aktionen nicht einfach als Kinderscherz stehen gelassen werden können, da es wirklich meiner Meinung nach unsinniger Unfug war, mit sinnfreiem Inhalt.

Ein Raubüberfall ist auch unsinniger Unfug mit sinnfreiem Inhalt, will sagen: die Angerufenen werden dass etwas anders sehen. Denen haben Sie den Schlaf geraubt, ihnen Angst gemacht und Kosten verursacht.

Wären auch Sozialstunden in meinem Fall möglich? Es trifft zu, das ich über 21 Jahre alt bin, allerdings habe ich kein/bzw. wenig Einkommen, da ich an einer Hochschule angemeldet bin.

In dem Fall kann man beantragen, dass eine Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit umgewandelt wird. 1 Tagessatz Geldstrafe entspricht dabei 6 Stunden Arbeit.

Wird eigentlich dann in meinem Führungszeugnis etwas vermerkt, bei dieser Situation?

Wenn das Ihre erste Straftat ist, müßte eine Strafe von mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe verhängt werden, damit sie ins Führungszeugnis kommt. Das ist nicht zu erwarten. Die Strafe wird unter 90 TAgessätzen liegen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#5
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Also den Stalking TB sehe ich hier ungeachtet der beweisbarkeit nicht, weil es wohl an der beharrlichkeit als auch an dem taterfolg der schwerwiegenden Lebensbsgestaltung mangelt. Der gesetzgeber hat den Versuch nicht unter Strafe gestellt.
Bei der Polizei würde ich mich dumm stellen und einfach sagen, daß Sie nicht mehr wissen wer die Anrufe getätigt hat....
Ich denke mal hier sollte eine verfahrenseinstellung nach § 170 II StPO rauskommen, wobei der geschädigte ggf. gem § 1004 analog BGB auf Unterlassung klagen kann. Dies könnte aber wegen dem zeitablauf nicht mehr durchsetzbar sein.....
:devilangel:

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#6
 Von 
Destroyer666_
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Dann ich mich ja ein wenig abregen, und hoffen, dass die Strafe dann auch tatsächlich unter 90 TS liegen wird. Ich denke mal, die genaue Anzahl der TS wird nach den Fakten ermittelt.


< Ein Raubüberfall ist auch unsinniger Unfug mit sinnfreiem Inhalt, will sagen: die Angerufenen werden dass etwas anders sehen. Denen haben Sie den Schlaf geraubt, ihnen Angst gemacht und Kosten verursacht. >

Da haben Sie Recht, aber Angst gemacht haben wir den Personen auf keinen Fall, es war wirklich nur Unfug.

Würden Sie mir dazu raten, einen RA zu kontaktieren? Der Termin ist in ca. 1 1/2 Wochen, die Vorladung also. Macht es einen Unterschied, ob ich die erste Vorladung nicht bekommen habe und hier steht, dass es eine erneute Vorladung ist, die auf Anordnung der StA erfolgt? Habe ich mit anderen Konsequenzen zu rechnen, z.B. Hausdurchsuchung oder so etwas?

Ich weiß, vielleicht ein wenig seltsam gefragt, aber ich bin leider Laie in Rechtsfragen. :)

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#7
 Von 
Destroyer666_
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

< Also den Stalking TB sehe ich hier ungeachtet der beweisbarkeit nicht, weil es wohl an der beharrlichkeit als auch an dem taterfolg der schwerwiegenden Lebensbsgestaltung mangelt. >

Nun, wir haben öfters mal angerufen bei bestimmten Personen, eher zur Nachtzeit, allerdings dann nur am Wochenende (ist dies mit Beharrlichkeit gemeint?), eine Person davon hat mich jedenfalls angezeigt, ich weiß nicht mal, wer sie ist.


< Bei der Polizei würde ich mich dumm stellen und einfach sagen, daß Sie nicht mehr wissen wer die Anrufe getätigt hat.... >

Hat dies evtl. weitere Konsequenzen für mich, sprich' Kontrolle der Verbindungen oder Hausdurchsuchung o.Ä. ?


< Ich denke mal hier sollte eine verfahrenseinstellung nach § 170 II StPO rauskommen, wobei der geschädigte ggf. gem § 1004 analog BGB auf Unterlassung klagen kann. Dies könnte aber wegen dem zeitablauf nicht mehr durchsetzbar sein..... >

Habe ich bei einer Unterlassungsklage einfach nur noch das zu unterlassen, oder gibt es andere Konsequenzen?

Wie meinen Sie das, dass es nicht mehr durchsetzbar sein könnte wegen dem Zeitablauf?

-- Editiert von Destroyer666_ am 03.01.2008 02:47:09

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#8
 Von 
Nadja24
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 19x hilfreich)

Ist beim Strafmaß nicht auch wichtig, wie die Anrufe abliefen?
Es gibt doch sicher einen Unterschied zwischen
"Haha, ich hab sie aufgeweckt, Mann ist das lustig"
und z.B. "Ich weiß wo du wohnst und ich komm dich holen".

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

@ Nadja

Ja, sicher

@ destroyer

Der Kollege A.H. neigt leider desöfteren dazu, Fragestellter in etwas trügererischer Sicherheit zu wiegen, nach dem Motto: 'Passiert eh nichts, ist nicht nachweisbar, ist nicht durchsetzbar' ohne ausreichend die Hintergründe zu kennen.

Hat dies evtl. weitere Konsequenzen für mich, sprich' Kontrolle der Verbindungen oder Hausdurchsuchung o.Ä. ?

Eine Hausdruchsuchung eher nicht. Die Verbindungen sind sicherlich schon kontrolliert wurden, sonst wäre man ja nicht auf Sie gekommen. Die wichtigste Konsequenz ist, dass Ihnen die Strafmilderung eines Geständnisses flöten geht, wenn man Ihnen die Tat entgegen der Einschätzung von A.H. doch nachweist. Was die Beharrlichkeit angeht sehe ich die durch die zigfachen Anrufe in jedem Fall gegeben. Ob die 'Lebensgestaltung' der Angerufenen gelitten hat, beurteilen diese selber und letztlich das Gericht, aber nicht der Kollege A.H. (und ich auch nicht). Wenn jemand eine entsprechende Stafanzeige erstattet wird er sich sicherlich in seiner Lebensgestaltung beeinträchtigt sehen.

Habe ich bei einer Unterlassungsklage einfach nur noch das zu unterlassen, oder gibt es andere Konsequenzen?

Vor allem hätten Sie die Kosten dieser Klage zu tragen (was der Kollege A.H. auch immer wieder gerne verschweigt, denn sein Geld ist es ja nicht).

Anstatt hier auf abstreitenden Konfrontationskurz zu gehen, sollten Sie die Sache zu einem verträglichen Ende für alle Seiten bringen, sich (ggf. im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs - wie bereits gesagt - bei dem Anzeigenerstatter entschuldigen und ein Geständnis ablegen. So reduzieren Sie Ihre Strafe aufs Minimale und auch das 'Opfer' hat das gute Gefühl, dass es wirklich nur Unfug war und nicht wieder vorkommt. Vor allem letzteres könnte Ihnen die für Sie kostenintensive Unterlassungsklage ersparen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 03.01.2008 11:35:50

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Hi,

zum Thema Anwalt: Zweifellos nützlich, aber teuer. Ein Anwalt im Strafverfahren kostet ca. 700 Euro. Eine Möglichkeit, die Kosten auf den Steuerzahler oder die Rechtsschutzvers. abzuwälzen, gibt es nicht.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Destroyer666_
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antworten.

Ich hätte bezüglich dessen nochmal zwei Fragen:

1. Sind bei der Vorladung die Kläger dabei, oder erhalten die von dem Vorladungstermin Kenntnis?

2. Wird es zu einer Gerichtsverhandlung kommen, wenn ich das so erzähle, wie ich es als Erstes in meinem Eingangsposting erzählt habe? Oder beschäftigt sich die StA so damit und bekomme ich dann die Strafe irgendwann mitgeteilt ohne Gerichtsverhandlung?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

1.)

Nein, in der Regel nicht.

2.)

Dazu kann nur unter Zugrundelegung der speziellen Einzelheiten des geschilderten Vorwurfes Stellung genommen werden, was naturgemäß im Rahmen eines Forums nicht möglich ist und wie von Streetworker schon angemerkt zur Zeit noch gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt.

Es wäre vielleicht auch hilfreich, sich bei den Opfern zu entschuldigen. Dies wirkt sich in den meisten Fällen strafmildernd aus.

Bei dem Sachverhalt wäre eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO denkbar, wobei die Opfer vermutlich auf die Möglichkeit der Privatklage aufmerksam gemacht würden.

Ein Gerichtsverfahren ist bei dem von Ihnen angegebenen Tatvorwurf tatsächlich unwahrscheinlich.

Sofern Sie bereits über 21 Jahre alt sind, findet Erwachsenenstrafrecht Anwendung. Ich halte unter Berücksichtigung Ihres Alters und des damit vorausgesetzten Verstandes das Vergehen desweiteren nicht für einen "Kinderstreich". Bitte beachten Sie auch die dadurch womöglich verursachten Umstände.

Da Rechtsberatung hier im Einzelfall nicht möglich ist, bleibt zu empfehlen, sich eine bei der Vernehmung als nützlich zu erweisende Strategie (womöglich das Geständnis) zu überlegen.

Ich wünsche eine angenehme Nacht.

Mit freundlichem Gruß

- cand. jur. -

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Destroyer666_
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Das Problem ist, ich weiß nicht, welche Person genau das ist, die wir angerufen haben, es kämen da so gesehen zwei Personen in Frage - abgesehen davon, würde es die Person sicher nicht toll finden, würde ich dann da trotzdem wieder anrufen, auch mit Entschuldigung, und darüber hinaus würde diejenige Person trotzdem das Verfahren weiterlaufen lassen, denke ich.

Selbst wenn es klappen würde, mit dem Verfahrenseinstellungs-Verfahren, wie sähe denn da der nächste Schritt aus? Muss ich oder die Klägerin dies mitteilen? Und vor allem: Wem?

Abgesehen davon, habe ich auch eine Vorladung auf Anordnung der StA bekommen, obwohl ich vorher nie eine bekommen habe.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

und darüber hinaus würde diejenige Person trotzdem das Verfahren weiterlaufen lassen, denke ich.

Na und? Entschuldigen kann man sich doch trotzdem (ohne das man eine garantierte 'Gegenleistung' dafür bekommr)

Ich weiß nicht, welche Person genau...
...würde ich dann da trotzdem wieder anrufen, auch mit Entschuldigung,


Die Entschuldigung kann man auch schriftlich verfassen und die Polizei um Weiterleitung des Briefes bitten. Schaden tut das sicherlich nichts, sondern macht einen guten Eindruck beim Staatsanwalt, da die Polizei sicherlich eine Notiz über den Vorgang in der Ermittlungsakte machen wird. Man sollte sich natürlich nur dann entschuldigen, wenn man es auch Ernst meint. Ansonsten kann man es narürlich auch lassen.

wie sähe denn da der nächste Schritt aus? Muss ich oder die Klägerin dies mitteilen? Und vor allem: Wem?

Es gibt im Strafverfahren keinen 'Kläger'. Die Anklage wird von der Staatsanwaltschaft vertreten. Ihre Bitte um Verfahrenseinstellung können Sie im Rahmen Ihrer polizeilichen Vernehmung zu Protokoll geben.

Abgesehen davon, habe ich auch eine Vorladung auf Anordnung der StA bekommen, obwohl ich vorher nie eine bekommen habe.

Ja, schön :) Das besagt nichts weiter, ausser dass Sie die Ladung nicht -wie eine polizeiliche Ladeung- ignorieren dürfen, sondern verpflichtet sind, dort zum Termin erscheinen.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Dieter Mayer
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 12x hilfreich)

Ich würde entweder

a) von meinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und einen Anwalt nehmen

oder

b) den Sachverhalt so wie im Eingang geschildert wiedergeben und mein Bedauern ausdrücken.

Es ist wirklich fraglich, ob hier eine Straftat vorliegt. WAhrscheinlich wird das Strafverfahren eingestellt (§§ 153 , 153a Strafprozessordnung). Möglicherweise kommt allerdings hinterher der GEschädigte und will Schadensersatz/Schmerzensgeld für die schlaflose Nacht.

Wenn Sie auf der ganz sicheren Seite sein wollen, machen Sie von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch und engagieren einen Anwalt, der Akteneinsichct nehmen kann und genau beurteilten kann, wie die Beweislage ist.

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#16
 Von 
Destroyer666_
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

So, zu allen Antworten erstmal vielen Dank, die dazu eben auch sachkundige Hilfe geliefert haben.

Ich denke, Sie dürfte auch der aktuelle Stand interessieren... ich habe Post von der Staatsanwaltschaft bekommen.

Zunächst einmal ist das Resultat, dass das Ermittlungsverfahren gegen mich eingestellt worden ist. (Wahrscheinlich haben die Staatsanwälte selbst herzlich gelacht nach meiner Aussage bei der Vorladung, haha.)

Nundenn, die Anzeigenerstatterin wurde auf den Privatklageweg verwiesen.

Daher meine Frage: Was für Konsequenzen kann das genau für mich haben, bzw. was heißt das genau?

Dass ein privates Verfahren auf mich zukommen kann, weiß ich, aber wie sieht es aus, mit der Chance, dass sie damit durchkommt und Erfolg hat, und wie sieht es mit der Wahrscheinlichkeit aus, dass jemand so etwas eröffnet? Ist ja auch am Anfang mit Kostenpunkten verbunden, soweit ich weiß.

Nundenn, vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Destroyer666_
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Mal hoch mit dem Thema, da es noch keine Antwort gab. :)

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Hi,

Privatklagen sind selten, weil sie mit Kosten verbunden sind und von Laien nur mit einem Anwalt bewältigt werden können. Ob die Anzeigeerstatterin sich die Mühe macht oder nicht, kann keiner vorhersehen. Übrigens kann das Gericht auch im Privatklageverfahren die Sache einstellen.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Hatte auch einmal eine solche Einstellung wegen angeblichen, aber (wie sich bei öffentlich angeklagten Mitbeschuldigten herausgestellt hat) nicht vorliegenden Hausfriedensbruch. Deswegen mußte die Polizei - wogegen sie sich teilweise erst einmal gesträubt hat - schließlich auch einsehen, dass sie bei sich selbst und dem BKA alle Daten zu löschen hatte. Wenn in der Sache gegen mich und die anderen 4 verbliebenen Leute ernsthaft eine Privatklage betrieben worden wäre, hätte das dem Privatkläger wohl hohe 4-stellige Kosten verursacht. Denn wenn es in der Sache zum Freispruch oder die Klageerhebung vom Gericht abgelehnt wird, trägt der Privatkläger anstelle der Staatskasse alle Kosten. Deswegen sollte sich der potentielle Privatkläger wirklich sehr gut überlegen, ob er sich bezüglich Tatnachweis und Strafbarkeit auch sicher genug ist.

-- Editiert von danielB am 08.02.2008 19:11:21

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