Vorladung Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts Betrug §263StGB/ Gläubigerbegünstigung §283 c StG

23. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
MaBa0511
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)
Vorladung Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts Betrug §263StGB/ Gläubigerbegünstigung §283 c StG

Mein Freund hat Post bekommen zum Betreff sh.oben . Sind hier am rätzeln was das sein kann.Haben schon zurückdatiert ,da die Tatzeit 2016 war ,an dem Tag der angegeben ist war er arbeiten ,es ist keine Uhrzeit angegeben. Alle Unterlagen durchgeschaut von dem Tag nichts gefunden. Er hat keine Gläubiger die ihm Mahnungen schicken . Er zahlt beim Jugendamt für sein Kind und zahlt dort noch Restschulden ab (ist alles schriftlich festgehalten ).Vor etlichen Jahren (bestimmt schon 20 Jahre her ) stand er mal in der Schufa.Insolvent war er nicht und auch sonst sind keine Schulden die nicht getilgt werden da.Evt.kann uns jemand sagen was wir machen können?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12310.05.2021 10:15:37
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 42x hilfreich)

Zitat:
Evt.kann uns jemand sagen was wir machen können?


Entweder ihr geht zur Vorladung oder nicht.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Es gibt 3 Möglichkeiten:
A) hingehen und sich anhören was da vorgeworfen wird. Aber nur anhören und nichts sagen.
Das Problem: da sitzten geschulte Experten in Sachen Verhör. Man erzehählt schnell was - und damit möglicherweise auch was nachteiliges.
Vorteil: keiner

B) Akteneisicht über einen Anwalt. Das Problem: ksotete ab 70 EUR aufwärts

C) Nichts machen und warten bis waskommt. Das Problem: je nach dem um was es geht, wäre es strategisch besser bereits vorher was zu unternehmen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
MaBa0511
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

er kann ja nur erzählen ,das er von nichts weiß und nichts dergleichen getan hat ,eine Gläubigerbegünstigung ist doch wenn ich richtig liege nur bei einer Insolvenz oder ? In einer Insolvenz ist ja nicht

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von MaBa0511):
In einer Insolvenz ist ja nicht

Aber eventuell jemand den er kennt. Dem er irgendwie geholfen hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
MaBa0511
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok ,aber er sagt er kennt keinen und zur Tatzeit war er gar nicht am besagtem Ort sondern arbeiten ,alles komisch. Danke für die Antworten

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von MaBa0511):
zur Tatzeit war er gar nicht am besagtem Ort

Dank Internent kann der Tatort Hamburg sein während der Täter in München sitzt.
Das muss also keineswegs der endgültige / tatsächliche Tatort sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
MaBa0511
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

ok danke dann werden wir mal sehen wer uns was will

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von MaBa0511):
dann werden wir mal sehen wer uns was will

dürfte sinnvoll sein

auch Namens-/Personenverwechslungen können schon mal vorkommen
also durchaus auch mal in die Richtung "wie kommen Sie nun genau auf mich?" fragen
und das eigene Bankkonto checken bzw. Ausdruck mitnehmen (welche Zahlungen gingen im fraglichen Zeitraum von wem genau ein?)

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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