Vorladung Beschuldigte ...fahrlässige Brandstiftung

1. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
anderer
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)
Vorladung Beschuldigte ...fahrlässige Brandstiftung

Huhu,

vor ca. 2 Wochen kam es zu einem "kleineren" Wohnungsbrand bei einer sehr guten Freundin.
Vermutlich kam es zum Brand, als sie auf dem Balkon mit Jacke und zwei Kissen rauchen war (ca. 23:30 Uhr), Jacke und Kissen wieder mit in die Wohnung nahm.....diese ablegte, sich aufs Sofa zum fernehnschauen legte und einschlief (ca. 23:50-00:00 Uhr).

Um ca. 01:30 Uhr "hämmerten und schreiten" die Nachbar an der Wohnungstür, da diese durch das piepsen der Rauchmelder in der Wohnung der Freundin aktviert wurden (bzw. die Tochter der Nachbern im Hausflur nach dem rechten schaute und sah das Rauch unter der Wohnungstür der Freundin ins Treppenhaus trat).
Erst jetzt wachte (Gott sei Dank) das Mädel in der total verqualmten Wohnung auf....öffnete die Tür, registrierte ein Feuer neben dem Sofa, lief ins Bad schnappte sich einen Eimer.....löschte das Feuer, und wurde dann von den Nachbarn aus der Wohnung entfernt.
Die eintrefende Feuerwehr kümmerte sich noch um den Qualm, die Polizei stellte unagebrachte Fragen und der RTW wollte sie ins Krankenhaus bringen (Rauchvergiftung).... Ende vom Lied 3 oder 4 Löschfahrzeuge, 2 mal Polizei, und 2 RTW. Tochter und Mutter kamen ins Krankenhaus (Verdacht auf Rauchvergiftung, Tochter blieb über Nacht dort...Schock usw.).

Wahrscheinlich hat sich eines der Kissen entzündet....dies kann eigentlich nur beim rauchen passiert sein, und muss sehr lange gedauert haben (sonst hätte sie bestimmt die Rauchentwicklung mitbekommen, und wäre nicht seelenruhig eingeschlafen.....ohne Alkohol)

Jetzt bekommt sie eine Vorladung als Beschuldigte wegen fahrlässiger Brandstiftung und ist total durch den Wind, wegen eventueller Kosten.

1) können ihr die Einsatzkosten aufgedrückt werden?

2) hat sie mit einem Strafverfahren zu rechnen, oder wird die Sache nach der Vorladung (Aussage dort) ad acta gelegt?

3) hat der Vermieter Ansprüche an sie?

4) sollte der Termin bei der polizei verlegt werden, und anwaltlicher Beistand in Anspruch genommen werden?

5) gibt es etwas das zu beachten ist?

Danke euch und Grüße
anderer

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

zu 1: Gut möglich, bin mir aber nicht sicher.

zu 2: Klar, die fahrlässige Brandstiftung ist auch strafbar. Erforderlich ist, dass sie gegen Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Ich würde in diesem Fall dringend empfehlen, einen Anwalt einzuschalten und mit diesem die Aussage abzusprechen. Alleine sollte sie auf keinen Fall bei der Polizei aussagen, da man sich insbesondere bei solchen Dingen durchaus um Kopf und Kragen reden kann. Und ich empfehle sonst nicht voreilig einen Anwalt. Hier aber schon! Zumal - jenachdem was im Strafverfahren rauskommt - dass auch Folgen für die zivilrechtlichen Ansprüche haben kann.

zu 3: Klar, der Schaden muss ja ersetzt werden. Ich hoffe doch, die Dame hat eine Haftpflichtversicherung.

4. Ja, unbedingt!

5. siehe Punkt 2 und 4.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
anderer
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)

....dachte eigentlich das der Feuerwehreinsatz usw. "öffentlich" getragen wird, da kein Vorsatz vorliegt.

war es wirklich fahrlässig von ihr, oder einfach....nur nicht vorhersehbar (was nicht fahrlässig wäre...oder?)

ja, Haftplicht hat sie, ....aber anscheinend wird der Schaden in der Wohnung von der Gebäudebrandschutzversicherung des Vermieters übernommen....und der Schaden an ihren Sachen von der eigenen Hausrat. Die Nachbarn werden keine Ansprüche stellen, da sie keinen Schaden hatten.....ausser den Schock, fast eine nette Nachbarin verloren zu haben (was in keinsterweise ironisch oder abfällig gemeint ist, sie verstehen sich sehr gut)

könnte das Verfahren nicht event. eingestellt werden, mal dahingestellt ob sie aussagt oder nicht (sie muss sich ja bei der Vorladung nicht äußern, außerdem hatte sie den "vermuteten" Ablauf schon in der Nacht des Geschehnisses der Polizei dargelegt)

Habe eigentlich die Hoffnung, das es als "Unfall, oder Unachtsamkeit" durchgeht, und keine Kosten und kein Verfahren auf sie zukommen wird.

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HighSensitive62
Status:
Beginner
(140 Beiträge, 137x hilfreich)

Sehe ich auch so: Punkt 4 unbedingt!

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat:
die Polizei stellte unagebrachte Fragen

Und die waren welche?



Ansonsten sehe ich das wie die Vorredner.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
....dachte eigentlich das der Feuerwehreinsatz usw. "öffentlich" getragen wird, da kein Vorsatz vorliegt.

Bei einem "richtigen" Brand werden die Kosten der Feuerwehr im Regelfall tatsächlich nicht in Rechnung gestellt.
Eine Kostentragung durch den Verursacher gibt es im Regelfall wenn die Feuerwehr "technische Hilfe" leistet, also z.B. Bergung bei Autounfällen, Beseitigung von Sturmschäden usw.
Aber Feuerwehrkosten sind Landesrecht und teilweise sogar Ortsrecht und damit regional sehr unterschiedlich.

Zitat:
ja, Haftplicht hat sie, .

Sehr gut. Schaden hoffentlich schon gemeldet!?

Zitat:
aber anscheinend wird der Schaden in der Wohnung von der Gebäudebrandschutzversicherung des Vermieters übernommen

Die wird aber möglicherweise die Haftpflicht-Vers. der Mieterin in Regress nehmen. Das machen die Versicherungen aber (hoffentlich) unter sich aus.

Ich sehe die Sache nicht so heiß (tolles Wortspiel bei einem Zimmerbrand...), wie meine Vorschreiber.
Einen Anwalt sehe ich als nicht so nötig an.

Bei der eigenen Haftpflichtversicherung muss man sowieso wahrheitsgemäße Angaben machen. Und ich wüsste auf den ersten Blick nicht, weshalb man der Polizei nicht auch das erzählen sollte, was man der eigenen Haftpflichtversicherung auch erzählt.

Ich sehe es als wahrscheinlich an, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird - entweder einfach so, oder gegen kleine Geldbuße.

Zitat:
5) gibt es etwas das zu beachten ist?

Wenn man Angaben macht, sollte man schon darauf achten, dass man bei Polizei und Versicherung das gleiche erzählt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Zitat:
Einen Anwalt sehe ich als nicht so nötig an.


Nunja, wenn es durch eine Zigarette zum Brand kommt, ist man recht schnell bei der groben Fahrlässigkeit, die sich auch rechtlich von dem bloßen menschlichen Missgeschick abhebt. Die Aussage sollte daher durchaus durchdacht sein.

Klar muss man die Wahrheit sagen, aber gerade wenn kleine Nuancen den Unterschied machen können, sollte man die Aussage einem Profi überlassen.

Aber nur meine persönliche Meinung. ...

1x Hilfreiche Antwort

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