Vorkaufsrecht - was kann schiefgehen?

1. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Leopold Bloom
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)
Vorkaufsrecht - was kann schiefgehen?

Hallo zusammen!

Ich habe gerade ein Grundstück verkauft und nun hat mein Bruder angekündigt, von seinem Vorkaufsrecht gebrauch zu machen. Ich habe damit kein Problem, denn wo das Geld herkommt ist mir letztlich egal.

Allerdings liege ich leider seit Jahren mit meinem Bruder im Streit und vermute, dass da irgendwas nicht stimmt. Er braucht das Grundstück gar nicht und es ergibt absolut keinen Sinn, dass er es kauft. Da ist irgendwas faul.

Daher meine Frage: Was kann hier noch schiefgehen? Gibt es irgendeinen Trick, mit dem er beispielsweise den Preis drücken oder mir sonst durch irgend einen Trick einen Nachteil verschaffen könnte?

Eigentlich muss er doch den Vertrag eins zu eins übernehmen und kann da nicht mehr viel dran rumändern - oder übersehe ich da was? Gibt es da noch irgend einen Trick 17 mit dem er den Verkauf torpedieren könnte?

Ist jetzt vielleicht eine etwas unkonkrete Fragestellung, aber vielleicht fällt ja jemandem was ein..

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Leopold Bloom):
Ich habe gerade ein Grundstück verkauft

Mit Notarvertrag, denn anders kann der Bruder kein Vorkaufsrecht geltend machen.
Zitat (von Leopold Bloom):
Eigentlich muss er doch den Vertrag eins zu eins übernehmen und kann da nicht mehr viel dran rumändern -

Richtig, er steigt anstatt des bisherigen Käufer an die Stelle des Notarvertrages.
Zitat (von Leopold Bloom):
Gibt es da noch irgend einen Trick 17 mit dem er den Verkauf torpedieren könnte?

Nach der Auflassung im Grundbuch ist die Kaufpreiszahlung fällig, wenn er dann nicht bezahlt hat man normal einen Titel zum Pfänden, wenn er jedoch kein Geld hat, hängt das Grundstück in der Luft, denn bis eine Auflassung wieder gelöscht ist, vergeht einiges an Zeit. Wenn das Vorkaufsrecht jedoch im Grundbuch steht, kann man es nicht verhindern das er sein Vorkaufsrecht ausübt.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Wenn er nicht zahlt, wird man gerichtlich gegen ihn vorgehen müssen. Mit etwas Pech bekommt man auch dann kein Geld von ihm.

Der ursrüngliche Käufer ist weg, alles geht von vorne los.

Eventuell zieht er die Nummer dann ein weiteres mal ab. Hat er dann immer noch kein Geld, sollte man das Vorkaufsrecht gerichtlich löschen lassen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Nach der Auflassung im Grundbuch ist die Kaufpreiszahlung fällig

Wann der Kaufpreis fällig ist,ergibt sich aus dem Kaufvertrag. Die Auflassung erfolgt erst nach der Kaufpreiszahlung.
Zitat:
wenn er dann nicht bezahlt hat man normal einen Titel zum Pfänden

Das ist nicht bei jedem Kaufvertrag so.
Zitat:
..denn bis eine Auflassung wieder gelöscht ist,...

Die Auflassungsvormerkung muss gelöscht werden.


-- Editiert von cruncc1 am 01.11.2017 21:55

0x Hilfreiche Antwort



#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)


Zitat (von Hans Bemme):
Zitat (von 0815Frager):
Nach der Auflassung im Grundbuch ist die Kaufpreiszahlung fällig
Das ist Unsinn. Die Fälligkeitsvoraussetzungen werden im Kaufvertrag festgelegt. Kein Notar wird beurkunden, dass erst aufgelassen wird und dann erst der Kaufpreis fällig wird.

Echt, dann sollte man sich mal in Real mit einem Notar unterhalten, und warum ist die Auflassung die Sicherheit für den Käufer?
Hier mal ein Originalausschnitt eines Notarvertrages:

Warum gibt es dann den §883 BGB ?
Und wenn man einen Link einstellt, sollte man auch den Text verstehen:
Zitat:
Der Kaufpreis sollte vom Käufer erst gezahlt werden, wenn sicher ist, dass der Käufer seinerseits die versprochene Leistung, nämlich das unbelastete Eigentum an dem Grundstück, erhalten wird.

Deshalb sieht der Kaufvertrag im Regelfall vor, dass der Kaufpreis erst dann gezahlt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Fälligkeit des Kaufpreises wird in der Regel davon abhängig gemacht,

dass alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
dass die sogenannte Eigentumsvormerkung (auch Auflassungsvormerkung genannt) für den Käufer im Grundbuch eingetragen ist - dadurch wird das Grundbuch "gesperrt", das Grundstück wird für den Käufer "reserviert" -,
dass die Unterlagen vorliegen, die erforderlich sind, um die eingetragenen Grundschulden und Hypotheken im Grundbuch zu löschen,
dass die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nicht ausübt (unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen steht den Gemeinden bei Grundstückskaufverträgen ein Vorkaufsrecht zu).

Der Notar veranlasst alles Erforderliche, damit die Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt werden. Sobald diese vorliegen, teilt er den Vertragsbeteiligten dies mit. Erst wenn die Fälligkeitsmitteilung dem Käufer vorliegt, muss der Kaufpreis gezahlt werden.


Zitat (von Hans Bemme):
die Auflassungsvormerkung wird gelöscht.

Zitat (von Hans Bemme):
Eine Auflassung kann übrigens gar nicht gelöscht werden,

Was jetzt von beiden ist richtig?
https://openjur.de/u/499416.html
Oder hat man gar keine Ahnung von der Sachlage?
Eine Löschung wegen nicht bezahlen des Kaufpreises ist möglich, kostest nur Zeit und Geld.

1x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Hans Bemme):
Ohne zu wissen, was eine Auflassung überhaupt ist und ohne den Unterschied zwischen

Stimmt wenn man einmal das schreibt:
Zitat (von Hans Bemme):
Eine Auflassung kann übrigens gar nicht gelöscht werden,

Zitat (von Hans Bemme):
Zahlt der Käufer nicht, erfolgt keine Auflassung. der Verkäufer kann dann einfach vom Vertrag zurücktreten und die Auflassungsvormerkung wird gelöscht.

Wobei es keine Auflassung im Grundbuch gibt, nur umgangssprachlich weis jeder was damit gemeint ist.
Zitat (von Hans Bemme):
muss man sich das ggf. vom Notar mal erklären lassen.

Das ist Aufgabe des Notar, aus dem Grund dauert es in den meisten Fällen immer eine gute Stunde, für Leute welche noch nie Grundstücksgeschäfte gemacht hatten, so zur Information.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von "0815Frager"):
Echt, dann sollte man sich mal in Real mit einem Notar unterhalten, und warum ist die Auflassung die Sicherheit für den Käufer?


Du verwechselst hier Auflassung und Auflassungsvormerkung.

Sicherheit für den Käufer ist die Auflassungsvormerkung, während die Auflassung die Eintragung des Käufers als Eigentümer ist. Daher ist die Aussage, dass eine Auflassung nicht gelöscht werden kann auch völlig korrekt.

Zitat:
Wobei es keine Auflassung im Grundbuch gibt, nur umgangssprachlich weis jeder was damit gemeint ist.


Selbstverständlich gibt es die Auflassung im Grundbuch (siehe § 20 GBO ) und offenbar weißt Du nicht, was damit gemeint ist.

Bei Deinem Ausschnitt aus dem notariellen Kaufvertrag geht es übrigens ebenfalls um eine Auflassungsvormerkung und nicht um eine Auflassung.

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