Vorgeschobener Eigenbedarf bei nachträglichem Wegfall des Eigenbedarfgrundes?

27. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Herr_Vermieter
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorgeschobener Eigenbedarf bei nachträglichem Wegfall des Eigenbedarfgrundes?

Liebes Forum,

ich bin ein Vermieter, der sich ein Wohnung in Berlin finanziert hat, die seinerzeit auch vermietet war an eine Dame. Ich sprach kurz nach dem Erwerb eine Eigenbedarfskündigung (EBK) aus, da ich gern meinen Bruder dort einziehen lassen wollte, der aus dem Elternhaus ausziehen und näher an seine Arbeitsstelle ziehen wollte.

Ich gab der Ex-Mieterin eine gesetzlich angemessene Frist von 9 Monaten, um die Wohnung zu räumen. Die Frist habe ich mir auch anwaltlich ausrechnen lassen. Ich reichte ihr die EBK im Mai 2014 und sie hätte also Zeit bis Februar 2015 Zeit. Sie jedoch fand bereits zum August 2014 eine alternative Wohnung und bat mich früher aus dem Mietvertrag entlassen zu werden, was ich akzeptiert habe. Die Wohnung war leider renovierungsbedürftig und ich fing nach Ihrem Auszug (Mitte August 2014) an, die Wohnung nach meinen Vorstellungen zu gestalten. Da meine Ressourcen nach dem Erwerb der Wohnung knapp waren, dauerten die Arbeiten bis Mitte Dezember an, da ich überall gestrichen habe, das Bad und die Küche neue habe machen lassen, in den Zimmern Laminat gelegt habe und kleinere Schönheitsreparaturen durchgeführt habe. In dieser Zeit lernt mein Bruder im Oktober 2014 seine Freundin kennen. Ein paar Wochen später teilte ihm sein damaliger Arbeitgeber mit, dass man mit ihm nicht so zufrieden ist und sein befristeter Vertrag erneut nur um 1 Jahr verlängert werden sollte. Mein Bruder ging von einem unbefristeten Vertrag aus und fing an sich anderweitig zu bewerben. Diese Planungsunsicherheit führte dann dazu, dass er es vorzog bei seiner Freundin zu wohnen und nicht mehr in die Eigentumswohnung ziehen zu wollen. Mein Anwalt meinte damals, das wäre ein nachträglich entfallener Eigenbedarfsgrund und da die Ex-Mieterin bereits ausgezogen ist, müsste ich sie nicht über diesen Zustand informieren. So unterließ ich dies auch. Ab Januar 2015 ließ ich dann meinen Arbeitskollegen für ein paar Monate bei mir einziehen bis er eine eigene Wohnung gefunden hat und so vermietete ich die Wohnung stets an wechselnde Studenten, die hier ein Auslandssemester machten und ca. 6 Monate in meiner Wohnung blieben.

Die Ex-Mieterin bekam das mit über ehemalige Mieterinnen und zeigte dies sofort an. ich erklärte ihr meine Situation und sie reagierte auch ca. 1,5 Jahre nicht mehr. Nun kam ein Brief von Ihr über ihren Anwalt, in dem steht, dass ich den Eigenbedarf vorgetäuscht habe, da bestritten wird, dass ich überhaupt renoviert habe bis Dezember, was von einer angeblichen Nachbarin auch bestätigt werden könne. Sie fordert nun, dass ich grundsätzlich meine Schadenersatzpflicht anerkenne, sonst droht sie zu klagen.

Ich hingegen fragte bei der besagten Nachbarin nach, ob sie wüsste, dass die Ex-Mieterin behauptet, sie könnte bezeugen, dass direkt nach ihrem Auszug eine Ferienwohnung betrieben worden ist und dass dies im Ernstfall auch eine Falschaussage wäre. Die Nachbarin meinte, sie wüsste, dass dort wechselnde Mieterinnen waren und nicht der Bruder, aber nicht wann genau die Vermietung an Kollegen und Studenten begann. Sie bestätigte mir auch, dass sie sich an die Renovierungsarbeiten erinnere.

Die Ex-Mieterin droht mir nun also mit diversen Gerüchten und Halbwahrheiten, die sie gehört hat und nun habe ich in bisschen Angst vor einer Klage. Wenn sie auf Schadensersatz wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf klagen würde, hätte Sie gute Chancen auf Erfolg? Ich habe irgendwo im Internet gelesen, dass seit März 2017 die Gesetze dahingehend verschärft worden sind.

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Herr_Vermieter):
dass seit März 2017 die Gesetze dahingehend verschärft worden sind.
Zumindest dazu kann ich Stellung nehmen. Es wurden nicht die Gesetze verschärft, sondern es gab zwei neue BGH-Urteile dazu (siehe z.B. die Zusammenfassung https://www.tagesschau.de/inland/eigenbedarf-bgh-103.html bzw. direkt die Urteile BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 44/16 und BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16 ). Beide Urteile betrafen Eigenbedarf. Insbesondere das erste Urteil erhöht die Anforderungen an Vermieter, wenn der Eigenbedarf wegfällt. Ich möchte einen Teil der Urteilsbegründung zitieren
Zitat:
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass den Vermieter, der – wie hier der Beklagte – den zur Grundlage der Kündigung gemachten "Betriebsbedarf" nach dem Auszug des Mieters nicht realisiert, eine sekundäre Darlegungslast zum nachträglichen Wegfall des Bedarfs trifft. Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht um, liegt nämlich der Verdacht nahe, dass der Bedarf nur vorgeschoben gewesen ist. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel ("stimmig") darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Bedarf nachträglich entfallen sein soll; an diese Darlegung sind daher – wie auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat – strenge Anforderungen zu stellen (...)


Du wirst also konkret begründen müssen, warum der Eigenbedarf weggefallen ist. Und diese Begründung muss beweisbar sein. Ansonsten wird dir im Zweifel ein vorgeschobener Eigenbedarf unterstellt. Wobei es natürlich sehr wesentlich auf die Umstände im Einzelfall ankommt. Wenn du eine Mieterin mit geringer Mieter auf diese Weise losgeworden bist und nun eine wesentlich höhere Miete erzielst, dann wird ein Richter das nicht unbeachtet lassen. Hast du bei der ganzen Aktion nichts gewonnen, so wirds besser aussehen.

Hier im Forum wird dir meiner Meinung nach keiner sagen können, ob deine Argumentation ausreichen wird oder nicht. Natürlich würde in einem Gerichtsverfahren der Bruder eingehend befragt, ob er wirklich dort einziehen wollte. Ob ein Richter ihm und dir dann glaubt, kann keiner beurteilen.

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#2
 Von 
Herr_Vermieter
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Du wirst also konkret begründen müssen, warum der Eigenbedarf weggefallen ist. Und diese Begründung muss beweisbar sein.


Wäre es Deiner Ansicht nach also nicht ausreichend, dass mein Bruder dann zu seiner Freundin gezogen ist? Sie könnte das definitiv bestätigen. Auch die Tatsache, dass er von alten Arbeitgeber wieder nur einen 1-Jahres-Vertrag erhielt und sich dort nicht mehr wohl fühlte und wechseln wollte, lässt sich ja eigentlich nicht richtig beweisen.
Zitat (von cauchy):
Wenn du eine Mieterin mit geringer Mieter auf diese Weise losgeworden bist und nun eine wesentlich höhere Miete erzielst, dann wird ein Richter das nicht unbeachtet lassen. Hast du bei der ganzen Aktion nichts gewonnen, so wirds besser aussehen.

Ja ich habe mich dadurch die neue Situation finanziell verbessert, um meinen Kredit bedienen zu können, den ich für den Erwerb aufgenommen habe.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Herr_Vermieter):
Wäre es Deiner Ansicht nach also nicht ausreichend, dass mein Bruder dann zu seiner Freundin gezogen ist?
Meine Ansicht ist vollkommen unerheblich, du müsstest einen Richter überzeugen. Und zwar davon, dass der Bruder ernsthaft die Absicht hatte, in deine Wohnung zu ziehen. Wohin er dann wirklich gezogen ist, ist fast egal.

Zitat (von Herr_Vermieter):
Ja ich habe mich dadurch die neue Situation finanziell verbessert
Aha. Wenn du dich nicht mit der Ex-Mieterin einigen kannst, solltest du schonmal ein paar Kerzen anzünden und beten, dass diese dich nicht verklagt. Denn es wird vorsichtig formuliert nicht unproblematisch sein, die vom BGH geforderten strenge Anforderungen an die Darlegung des weggefallenen Eigenbedarfs zu erfüllen.

PS: Mich hast du nicht überzeugt, aber das ist wie gesagt egal. Aber überlege dir schonmal eine gute Antwort auf folgende Frage: Warum renovierst und gestaltest du die Wohnung nach deinen Vorstellungen, wenn dein Bruder einziehen will? Wäre es unter Verwandten nicht eher wahrscheinlich gewesen, dass er zumindest dabei hilft und sich die Wohnung nach seinen Vorstellungen gestaltet?

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#4
 Von 
Ver
Status:
Master
(4358 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Herr_Vermieter):
Sie jedoch fand bereits zum August 2014 eine alternative Wohnung und bat mich früher aus dem Mietvertrag entlassen zu werden, was ich akzeptiert habe.


Hier hat doch wohl die Mieterin selbst gekündigt.

Zitat (von Herr_Vermieter):
Mein Anwalt meinte damals, das wäre ein nachträglich entfallener Eigenbedarfsgrund und da die Ex-Mieterin bereits ausgezogen ist, müsste ich sie nicht über diesen Zustand informieren. So unterließ ich dies auch.


Na, dann soll doch der Anwalt was schreiben....

Zitat (von cauchy):
Warum renovierst und gestaltest du die Wohnung nach deinen Vorstellungen, wenn dein Bruder einziehen will?


Weil der Bruder 2 linke Hände hat? Oder weniger Zeit? Keinen Geschmack? Und wer sagt denn, das der Bruder nicht geholfen hat?

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#5
 Von 
Herr_Vermieter
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von Herr_Vermieter):Mein Anwalt meinte damals, das wäre ein nachträglich entfallener Eigenbedarfsgrund und da die Ex-Mieterin bereits ausgezogen ist, müsste ich sie nicht über diesen Zustand informieren. So unterließ ich dies auch.


Das hat er, dann kam auch keine Reaktion von ihrer Seite. Bis gestern, wo sie das Thema wieder aufgriff. Nun bestreitet sie, dass die Renovierungsarbeiten bis Dezember stattfanden und beruft sich auf eine Nachbarin, die auf eine nachfrage hin selbst nicht recht wusste, wann genau die Arbeiten anfingen und wann sie beendet waren und wann der erste Untermieter einzog.

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von Herr_Vermieter):
Sie jedoch fand bereits zum August 2014 eine alternative Wohnung und bat mich früher aus dem Mietvertrag (123recht.net Tipp: Mietvertrag Vorlage Wohnung ) entlassen zu werden, was ich akzeptiert habe.

Hier hat doch wohl die Mieterin selbst gekündigt.
unerheblich, siehe BGH, 08.04.2009 - VIII ZR 231/07 . Aus dem Urteilstenor:
Zitat:
Einem Mieter, der auf eine Kündigung wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs hin auszieht, stehen Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung auch dann zu, wenn die Kündigung zwar formell unwirksam ist, der Vermieter ihm den Eigenbedarf aber schlüssig dargetan und er keine Veranlassung hatte, die Angaben des Vermieters in Zweifel zu ziehen.


Zitat (von Ver):
Zitat (von cauchy):
Warum renovierst und gestaltest du die Wohnung nach deinen Vorstellungen, wenn dein Bruder einziehen will?

Weil der Bruder 2 linke Hände hat? Oder weniger Zeit? Keinen Geschmack? Und wer sagt denn, das der Bruder nicht geholfen hat?
Mich muss der Vermieter nicht überzeugen, sondern einen Richter. Das habe ich auch klargestellt. Die Darstellung hier klingt aber nunmal nicht danach, dass der Bruder wirklich einziehen wollte. Denn dann hätte ich erwartet, dass er aktiv an der Gestaltung der Wohnung mitwirkt.

Wenn ichs genau überlege, spricht auch das hier
Zitat (von Herr_Vermieter):
Ja ich habe mich dadurch die neue Situation finanziell verbessert, um meinen Kredit bedienen zu können, den ich für den Erwerb aufgenommen habe.
gegen den Vermieter. Ohne diese finanzielle Verbesserung hätte der Kredit nicht bedient werden können? Vom eigenen Bruder hätte also eine ebenso hohe Miete wie von Kurzzeitmietern verlangt werden sollen? Na, ich bin gespannt. An der Darstellung sollte der Vermieter auf jeden Fall noch etwas arbeiten.

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#7
 Von 
Herr_Vermieter
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat: Einem Mieter, der auf eine Kündigung wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs hin auszieht, stehen Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung auch dann zu, wenn die Kündigung zwar formell unwirksam ist, der Vermieter ihm den Eigenbedarf aber schlüssig dargetan und er keine Veranlassung hatte, die Angaben des Vermieters in Zweifel zu ziehen.


Was hat das mit meinem fall zu tun? Meine Kündigung war formell wirksam, denn der Eigenbedarfsgrund bestand von Anfang an und zum Zeitpunkt der Zustellung genau so. Oder wie kommst Du darauf, dass sie unwirksam war?

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Herr_Vermieter):
Was hat das mit meinem fall zu tun? Meine Kündigung war formell wirksam, denn der Eigenbedarfsgrund bestand von Anfang an und zum Zeitpunkt der Zustellung genau so. Oder wie kommst Du darauf, dass sie unwirksam war?
Dein Problem: Wenn deine Darstellung zum Wegfall des Eigenbedarf nicht den strengen Anforderungen genügt (siehe #1), dann unterstellt man dir einen vorgeschobenen Eigenbedarf. Dann wäre deine Kündigung unberechtigt gewesen. Der BGH hat in dem Urteil aus 2009 klargestellt, dass ein zwischenzeitlich geschlossener Aufhebungsvertrag (so ist die Entlassung aus dem Mietvertrag zum August rechtlich einzuordnen) nichts am Schadensersatzanspruch des Mieters ändert. Zumindest sofern beim Abschluss dieses Aufhebungsvertrages beim Mieter keine Zweifel an der Eigenbedarfskündigung bestanden. Von daher hat das Urteil recht viel mit deinem Fall zu tun.

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#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Mich irritiert an der Sache folgendes.

Lt. Schilderung wurde im Mai 2014 wegen Eigenbedarf gekündigt weil der Bruder aus dem Elternhaus ausziehen und näher an seine Arbeitsstelle ziehen wollte. Die Kündigung erfolgte zum Febr. 2015.
Die Mieterin zog dann schon im Aug. 2014 aus aber der Bruder zog nicht ein, d.h. der Eigenbedarfsgrund wurde nicht vollzogen.
Stattdessen renovierte der Eigentümer die Wohnung nun 4,5 Monate (Mitte August bis Mitte Dezember 2014).

Ich frage mich, was ist das für ein Eigenbedarf, wenn dieser nicht alsbald nach Beendigung des Mietvertrages vollzogen wird und erst 4,5 Monate lang renoviert wird ?

Die Exmieterin bestreitet vermutlich nicht nur die behaupteten Arbeiten sondern auch den geschilderten Umfang.
Dazu lesen wir:

Zitat:
da ich überall gestrichen habe, das Bad und die Küche neue habe machen lassen, in den Zimmern Laminat gelegt habe und kleinere Schönheitsreparaturen durchgeführt habe.

Überall gestrichen und dann kleinere Schönheitsreparaturen klingt irgendwie doppelt damit es nach mehr aussieht.

Der Vermieter wird es schwer haben, seine Geschichte glaubhaft zu machen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#10
 Von 
Herr_Vermieter
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich verstehe Eure Punkte und auch dass meine Position nicht so gut ist. Aber meint Ihr, ich soll erstmal alles widersprechen und belegen, was sie abstreitet und bei einer tatsächlichen Klage einen Vergleich anstreben oder sofort einen Vergleich suchen?

Sie meinte damals zu mir, sie hat den Umzug mit freunden gestemmt, da de neue Wohnung nicht weit weg war. Verlangt aber 5000€ Schadenersatz dafür. Müsste sie mir den Schaden nicht nachweisen?

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#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Herr_Vermieter):
Müsste sie mir den Schaden nicht nachweisen?
Müsste sie. Wobei zu einem möglichen Schadensersatz mehr gehört als die reinen Umzugskosten. Zahlt sie jetzt eine höhere Miete für mehr oder weniger den gleichen Wohnraum, so gehört z.B. auch die Mietdifferenz zumindest für eine Weile dazu. Auch ein Aufwandsersatz für den mit dem Umzug verbundenen zeitlichen Aufwand (Wohnungssuche, Sachen packen, etc.) kann dazu gehören. Selbst die Neuanschaffung von Möbeln (z.B. Einbauküche) oder Renovierungskosten können (nicht müssen) dazu gehören.

Aber natürlich müsste die Mieterin in einem Prozess genau belegen, welcher Schaden ihr genau entstanden ist. Und deine Position ist auch nicht von vornherein aussichtslos. Von daher ist ein vorgerichtlicher Vergleich durchaus eine Möglichkeit, in der beide Seite Vorteile sehen könnten. Wir hoch der ausfällt, ist Verhandlungssache. Und natürlich kannst du auch pokern und hoffen, dass der Mieterin der Aufwand der Klage zu groß ist bzw. dass sie eine eventuelle Klage verliert.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Herr_Vermieter
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Müsste sie. Wobei zu einem möglichen Schadensersatz mehr gehört als die reinen Umzugskosten. Zahlt sie jetzt eine höhere Miete für mehr oder weniger den gleichen Wohnraum, so gehört z.B. auch die Mietdifferenz zumindest für eine Weile dazu. Auch ein Aufwandsersatz für den mit dem Umzug verbundenen zeitlichen Aufwand (Wohnungssuche, Sachen packen, etc.) kann dazu gehören. Selbst die Neuanschaffung von Möbeln (z.B. Einbauküche) oder Renovierungskosten können (nicht müssen) dazu gehören.


Nun sie meinte, sie würde in einer etwas kleineren Wohnung leben und ca. das selbe an Miete zahlen, wie davor. Müsste ich Kaution oder ihren jetzigen Anwalt auch noch bezahlen? Dazu sei gesagt, sie hat schon desöfteren versucht, bei mir Geld aus unterschiedlichsten gründen zu erfragen. Sie wollte von mir 4000 Euro kautionsrückzahlung, obwohl es nie eine Kaution gegeben hat. Sie wollte 2000 Euro Schmerzensgeld für den psychischen Schmerz des Umzugs und kurz nach ihrem Auszug wollte sie eine Spende von 3000 Euro.

Aber augescheinlich ist ihre Position ja gar nicht so schlecht und ich habe Angst, dass sie klagt und auch noch durchkommt und ich alle weiteren Kosten ebenso tragen darf.

Also lieber vorgerichtlicher Vergleich oder abwarten ob sie wirklich klagt und dann den vergleich suchen?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Herr_Vermieter):
Also lieber vorgerichtlicher Vergleich oder abwarten ob sie wirklich klagt und dann den vergleich suchen?
Deine Entscheidung. Es gibt noch die Variante "Eventuelle Klage bis zum Ende durchstehen und versuchen, den Richter zu überzeugen". Aussichtslos ist die auch nicht.

Zitat (von Herr_Vermieter):
Müsste ich Kaution oder ihren jetzigen Anwalt auch noch bezahlen?
Wenn sich die ehemalige Mieterin einen Awalt nimmt und dieser für sie gegen dich klagt und komplett gewinnt, so wird der in der Regel auch von dir zu bezahlen sein. Ebenso die Gerichtskosten. Google mal nach Prozesskosten und gib z.B. den Streitwert 5000Euro an. Dann bekommst du einen Anhaltspunkt, um wieviel es da geht. Wobei bei einer solchen Klage wohl eher selten der Mieter alle Forderungen komplett durchsetzen kann. Wenn z.B. nur 40% der Forderungen durchkommen, so landen in der Regel auch nur 40% der Kosten bei dir.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Herr_Vermieter
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wenn sich die ehemalige Mieterin einen Awalt nimmt und dieser für sie gegen dich klagt und komplett gewinnt, so wird der in der Regel auch von dir zu bezahlen sein. Ebenso die Gerichtskosten. Google mal nach Prozesskosten und gib z.B. den Streitwert 5000Euro an. Dann bekommst du einen Anhaltspunkt, um wieviel es da geht. Wobei bei einer solchen Klage wohl eher selten der Mieter alle Forderungen komplett durchsetzen kann. Wenn z.B. nur 40% der Forderungen durchkommen, so landen in der Regel auch nur 40% der Kosten bei dir.


ich meinte die Anwaltskosten für einen vorgerichtlichen Vergleich, weil sie behauptet, sonst ja keinen benötigt zu haben. Also quasi ihren Anwalt dafür bezahlen, dass er einen Vergleich mit mir aushandelt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
da ich überall gestrichen habe, das Bad und die Küche neue habe machen lassen, in den Zimmern Laminat gelegt habe und kleinere Schönheitsreparaturen durchgeführt habe.


Das kann man doch sicher mit Rechnungen belegen. Selbst, wenn man die Arbeiten in Eigenleistung vorgenommen hat, muss es Rechnungen für den Materialeinkauf geben. Diese Rechnungen sollten dann auch so sein, dass sie über den gesamten Zeitraum der Renovierung verteilt sind, damit die Aussage glaubwürdig ist.

Und wenn man dafür Handwerker beauftragt hat, dann sind das doch ideale Zeugen für die eigene Darstellung.

Zitat:
Ein paar Wochen später teilte ihm sein damaliger Arbeitgeber mit, dass man mit ihm nicht so zufrieden ist und sein befristeter Vertrag erneut nur um 1 Jahr verlängert werden sollte.


Auch das untergräbt die eigene Glaubwürdigkeit. Diese Aussage würde ich gegen Dich verwenden und erst einmal fragen, warum man Eigenbedarf für einen Zeitpunkt geltend macht, an dem der bestehende Arbeitsvertrag des Bruders längst abgelaufen wäre.

Zitat:
Aber meint Ihr, ich soll erstmal alles widersprechen und belegen, was sie abstreitet


Ja, natürlich und ich würde Dir empfehlen, dafür einen Anwalt zu beauftragen. Deine Darstellung in diesem Thread ist insgesamt widersprüchlich und einige Deiner Aussagen wird der gegnerische Anwalt gegen Dich verwenden.

Zitat:
Müsste sie mir den Schaden nicht nachweisen?


Ja, aber es ist auch erlaubt, sich auf einen pauschalen Schadenersatz zu einigen.

Das Problem ist zudem, dass die Verjährung zum 31.12.2017 eintritt und die ehemalige Mieterin spätestens bis dahin Klage einreichen muss, wenn sie ihre Ansprüche sichern will.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Herr_Vermieter):
ich meinte die Anwaltskosten für einen vorgerichtlichen Vergleich, weil sie behauptet, sonst ja keinen benötigt zu haben. Also quasi ihren Anwalt dafür bezahlen, dass er einen Vergleich mit mir aushandelt.
Ein Vergleich ist frei verhandelbar. Da kann sie alles anführen, was sie mag. Du entscheidest, ob und wenn ja wieviel du ihr anbietest. Wenn ihr euch nicht einigt, landet es vorm Richter oder sie gibt auf.

Ich kann und werde hier jetzt nicht anlysieren, ob 5000 Euro viel oder wenig ist. Im obigen BGH-Urteil wars glaube ich deutlich 5stellig. Aber als Anhaltspunkt taugt das auch nicht, es zählt der Einzelfall. Du solltest nur auf folgendes achten: Wenn du einen Vergleich mit ihr schließt, so sollte dieser abschließend sein. D.h. es müsste drinstehen, dass damit alle Ansprüche der ehemaligen Mieterin aus diesem Mietverhältnis abgegolten sind. Sonst bringt dir das überhaupt nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das Problem ist zudem, dass die Verjährung zum 31.12.2017 eintritt
Unklar. Nach § 199 BGB beginnt die 3jährige Verjährungsfrist
Zitat:
mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Erst 2015 zog da ein neuer Mieter ein und nach der Darstellung erfuhr die ehemalige Mieterin dies über eine Nachbarin. Gut möglich, dass daher die Verjährung erst Ende 2015 begonnen hat und daher erst Ende 2018 eintritt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Herr_Vermieter
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:Ein paar Wochen später teilte ihm sein damaliger Arbeitgeber mit, dass man mit ihm nicht so zufrieden ist und sein befristeter Vertrag erneut nur um 1 Jahr verlängert werden sollte.
Auch das untergräbt die eigene Glaubwürdigkeit. Diese Aussage würde ich gegen Dich verwenden und erst einmal fragen, warum man Eigenbedarf für einen Zeitpunkt geltend macht, an dem der bestehende Arbeitsvertrag des Bruders längst abgelaufen wäre.


naja Moment, mein bruder hatte befristete Verträge und war in Verhandlungen über einen unbefristeten vertrag. Selbst wenn es keinen unbefristeten vertrag gegeben hätte, wäre es ein 1-Jahres-Vertrag (so ist es ja auch gekommen, das wusste mein bruder ja auch). Es ging aber um die langfristige Planung, die bei solchen Verträgen schwer wird. Der Knackpunkt und der Wechselwunsch kam erst zum jahresendgespräch, als die bosse ihm sagten, dass er dieses jahr nicht so performt hat wie erwartet, was mein bruder nicht verstand. Der Konflikt war mitunter auch ein Auslöser für Wechselgedanken, die er anfang des Jahres noch nicht hatte.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Herr_Vermieter
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ich kann und werde hier jetzt nicht anlysieren, ob 5000 Euro viel oder wenig ist. Im obigen BGH-Urteil wars glaube ich deutlich 5stellig.


habe auch etwas von 26k gelesen. Aber du sagst es, ist immer pro fall zu entscheiden. 26k müssen ja auch erstmal wirklich bei der ex-Mieterin angefallen sein. Sie hatte mir vor zwei jahren einen Brief geschrieben und wollte 5k als pauschale, weil sie keine umzugsfirma hatte und alles händisch und mit bekannten gemacht hat. sehe also lediglich einen potentiellen ausgleich des erhöhten Mietzinses auf mich zukommen. Vielleicht die ein oder andere Beschaffung eines Möbelstücks. aber ich denke sogar die 5k, die sie behauptet sind sehr großzügig berechnet

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Herr_Vermieter
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ein Vergleich ist frei verhandelbar. Da kann sie alles anführen, was sie mag. Du entscheidest, ob und wenn ja wieviel du ihr anbietest. Wenn ihr euch nicht einigt, landet es vorm Richter oder sie gibt auf.
Ich kann und werde hier jetzt nicht anlysieren, ob 5000 Euro viel oder wenig ist. Im obigen BGH-Urteil wars glaube ich deutlich 5stellig. Aber als Anhaltspunkt taugt das auch nicht, es zählt der Einzelfall. Du solltest nur auf folgendes achten: Wenn du einen Vergleich mit ihr schließt, so sollte dieser abschließend sein. D.h. es müsste drinstehen, dass damit alle Ansprüche der ehemaligen Mieterin aus diesem Mietverhältnis abgegolten sind. Sonst bringt dir das überhaupt nichts.


aber jetzt schnell noch eine neue küche und ein neues bad machen lassen und mir dann im worst case unterjubeln wollen würde nicht gehen oder? bis zu welchem grad gilt denn der Schadenersatz bzgl, Kosten der Renovierung?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Mal ne kleine Anmerkung von mit - wobei ich mich zu dem Sachstand an sich nicht auessern mag.

Deine ExMieterin glaubt offenbar, dass die Vergangenheit ihr das Recht gibt, dich mit Forderung zu alle paar Monate zu "terrorisieren" .

Dieses Problem kannst du versuchen zu
A) Ignorieren / aussitzen
B) Verhandeln
C) Verklagen lassen

B geht uebrigens auch noch nach dem Eintritt von c und a geht bis zum Eintritt von c.


Your choice

-- Editiert von Akkarin am 27.09.2017 21:53

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Ich frage mich, was ist das für ein Eigenbedarf, wenn dieser nicht alsbald nach Beendigung des Mietvertrages vollzogen wird und erst 4,5 Monate lang renoviert wird ?

Wenn die Mieterin früher als geplant auszieht, dann muss der Eigenbedarf natürlich nicht sofort erfüllt werden.
Der Bedürftige darf durchaus seine eigene Zeitplanung weiterverfolgen ohne das es ihm zum Nahcteil gereicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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