Vorgehen gegen Müllbescheid / Satzung

3. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Ryan666
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 15x hilfreich)
Vorgehen gegen Müllbescheid / Satzung

Hallo!

A hat seinen Abfallgebührenbescheid für das Jahr 2017 erhalten. Darin wurden die Gebühren aufgrund der Abfallwirtschaftssatzung (AwS) und der Abfallgebührensatzung (AgS) des Landkreises Vorpommern-Greifswald korrekt festgestellt.

Hier sind die Satzungen abrufbar: http://www.kreis-vg.de/Landkreis/Kreisrecht/Satzungen

Statthafter Rechtsbehelf ist der Widerspruch gegen den Bescheid. A hält die zugrunde liegende Satzung in Teilen für rechtswidrig. Wie muss A vorgehen?

-----

A hält die Satzung insbesondere deshalb für rechtswidrig, da für 4 Personen die 80 Liter Tonne (= 160 L / Monat) ausreicht und für 5 Personen dann schon die 120 L (=240 L / Monat) genommen werden muss. Das wäre ja praktisch eine Steigerung von 80 Litern für eine Person.

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17 Antworten
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#2
 Von 
Ryan666
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 15x hilfreich)

Die Mindestkapazität einer Tonne von 120 Litern bei 2 wöchiger Leerung für einen Haushalt von 5 Personen ist zu hoch.

Gibt es denn hierfür irgendwelche Anhaltspunkte an denen die Festlegungen der Satzung (10 Liter pro Person und Woche) überprüft werden können?

Legt man diese Festlegung zugrunde ergibt sich bei einem 5 Personen Haushalt ein Müllvolumen von 50 Litern pro Woche (=100 L / 2 Wochen). Zur Auswahl stehen aber nur Mülltonnen mit 80 L und 120 L (vgl. AgS).

Die Satzung verstößt evtl. gegen höherrangiges Recht, da sie nicht in dem erforderlichen Umfang Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung gibt.

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Wer klein anfangen möchte, kann die bei ihm ansässige Grünenfraktion anschreiben und dort sein Anliegen vorbringen.
Er bekommt dann ein Kopfnicken, da können wir jetzt nichts machen und die besten Wünsche fürs Jahr 2017....

Wer wirklich was ändern will, muss vor dem Verwaltungsgericht klagen.

-- Editiert von spatenklopper am 03.01.2017 08:51

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#5
 Von 
Ryan666
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 15x hilfreich)

Richtig und die Erfolgsaussichten einer derartigen Klage vor dem VG möchte ich hier diskutieren. Ich bitte daher um weitere Anregungen.

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#6
 Von 
Ryan666
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Mülltonnengrössen sind nunmal standardisiert, da ist nichts rechtswidrig.

Und 10l pro Person und Woche ist such nicht zu beanstanden. Ist ja schön, wenn man da drunter bleibt, die meisten schaffen das aber nicht bzw. grad so.


Okay aber bei einem zwingenden Volumen von 240 L Monat = 60 L / Woche sind das schonmal mehr als 10 L pP und Woche.

Gibt es keine Mülltonnen mit 100L?

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Geringe Aussichten:

http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Uebersicht/Hannover-Kippt-Region-Mindestmuellmenge

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/teilerfolg-im-streit-um-die-abfallgebuehren-in-der-region-hannover-geaenderte-abfallgebuehrensatzung-des-aha-wird-fuer-unwirksam-erklaert-nicht-aber-die-abfallsatzung-129154.html



-- Editiert von drkabo am 03.01.2017 09:23

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
Ryan666
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Uebersicht/Hannover-Kippt-Region-Mindestmuellmenge
Zitat (von drkabo):
http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/teilerfolg-im-streit-um-die-abfallgebuehren-in-der-region-hannover-geaenderte-abfallgebuehrensatzung-des-aha-wird-fuer-unwirksam-erklaert-nicht-aber-die-abfallsatzung-129154.html


Hier hat also das Gericht die 10 L pP und Woche nicht beanstandet.

Jetzt bleibt nurnoch die Frage, ob eine geringere Behältergröße in Betracht kommt. Aus der Antwort von Flo Ryan ging nicht eindeutig hervor, inwieweit die Größen standardisiert sind und ob es ggf. 100 L Behälter gibt und ob diese dann angeboten werden müssen.

-- Editiert von Ryan666 am 03.01.2017 09:53

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Sie sollten das Urteil im Volltext lesen, denn es enthält auch viele Hinweise auf Urteile anderer Gerichte, die in die gleiche Richtung gehen.
https://openjur.de/u/753705.html

Wenn Sie dann bei Randnummer 66 ankommen, können Sie auch die Meinung des Gerichts zu Behältergrößen lesen:
Kein Anspruch auf eine Behältergröße, die der Mindestmenge entspricht.
Vielmehr hat der Müllentsorger das Recht, die Behältergröße so zuzuweisen, dass sie auch dann noch ausreichend ist, wenn mal etwas mehr Müll als die Mindestmenge anfällt.
Da die 10 L/Person und Woche ein Durchschnittwert sind, gibt es Wochen, wo man unterhalb des Durchschnitt liegt und Wochen, wo man oberhalb des Durchschnitt liegt. Und der Behälter muss auch für die Wochen geeignet sein, wo man über dem Durchschnitt liegt.

Je weiter ich in dem Urteil lese, desto geringer schätze ich Ihre Erfolgsaussichten ein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Wir wären nicht in Deutschland, wenn es für Mülltonnen keine DIN gibt. Die "Zwischengröße" 100 Liter gibt es nicht.

Zitat (von Ryan666):
Richtig und die Erfolgsaussichten einer derartigen Klage vor dem VG möchte ich hier diskutieren. Ich bitte daher um weitere Anregungen.


Mal ein Denkanstoß:

§ 16 (2) AwS

Die Mindestgröße für die Bemessung des notwendigen Restabfallbehältervolumens und der Restabfallbehälteranzahl beträgt 10 Liter Restabfall je Einwohner und Woche. Als Einwohner gelten alle Personen, die mit Haupt- und/oder Nebenwohnsitz im Landkreis Vorpommern-Greifswald gemeldet sind. Der anschlusspflichtige Einpersonenhaushalt (20l) und Zweipersonenhaushalt (40 l) kann die Veranlagung von 20 l bzw. 40 l statt 60 l Abfallvolumen schriftlich beantragen.

§ 4 (1) AgS
Ist eine 60-l-MT für ein Grundstück bereitgestellt, das mit Haupt- und/oder Nebenwohnsitz nur von einer Person oder von zwei Personen bewohnt wird, so wird die Gebühr auf Antrag in Textform (§ 7 Abs. 6 Abfallwirtschaftssatzung - AwS) herabgesetzt, wenn der Anschluss- bzw. Überlassungspflichtige eine entsprechende regelmäßige Mindernutzung des Behältervolumens glaubhaft macht.

Art 3 (1) GG
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Ein- und Zweipersonenhaushalte müssen zwar auch 10 Liter / Person und Woche produzieren, können aber auf Antrag geringere Gebühren zahlen. Warum soll das nur bei denen möglich sein und nicht bei anderen?

Oder wegziehen, z.B.

https://www.asf-online.de/privatkunden/restabfall/behaelter-und-preise/#_

Da wird die Müllabfuhr sehr viel flexibler gehandhabt.

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#11
 Von 
guest-12305.05.2021 11:24:05
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Wer klein anfangen möchte, kann die bei ihm ansässige Grünenfraktion anschreiben und dort sein Anliegen vorbringen.
Er bekommt dann ein Kopfnicken, da können wir jetzt nichts machen und die besten Wünsche fürs Jahr 2017....


Wieso die Grünenfraktion? Gibt es keine Alternativen in Deutschland?

Zitat (von spatenklopper):

Wer wirklich was ändern will, muss vor dem Verwaltungsgericht klagen.


Das ist die kurzfristige Lösung.

Langfristige Lösung: die Landrätin/der Landrat und die Kreistagsabgeordneten wollen doch wiedergewählt werden, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Sambor):
Gibt es keine Alternativen in Deutschland?


Sicher gibt es die.
Die beschäftigen sich aber aktuell mit den "...territorialen Außengrenzen und zugehöriger Problematik...".

Zitat (von Sambor):
Langfristige Lösung: die Landrätin/der Landrat und die Kreistagsabgeordneten wollen doch wiedergewählt werden, oder?


Von denen wird niemand etwas ändern, aus dem einfachen Grund, dass der Stadt dadurch eine enorme Einnahmequelle wegbrechen würde.

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#13
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):


Zitat (von Sambor):
Langfristige Lösung: die Landrätin/der Landrat und die Kreistagsabgeordneten wollen doch wiedergewählt werden, oder?


Von denen wird niemand etwas ändern, aus dem einfachen Grund, dass der Stadt dadurch eine enorme Einnahmequelle wegbrechen würde.




Da ist immer die Frage, ob es "echte" kommunale Eigenbetriebe sind oder ob da Dritte als Gesellschafter dran beteiligt sind. Kann man sich ja alles raussuchen beim Registergericht, wenns interessiert.

Als GmbH müssen die ja ihre Bilanzen im Bundesanzeiger veröffentlichen.

Der vorliegende "Entsorger" z.B. hat die letzten drei Jahre einen Gewinn von schlappen 500.000 EUR erwirtschaftet und auf neue Rechnung vorgetragen. 500.000 EUR sind nicht schlecht bei 24 Mitarbeitern.

Die haben in ihrer letzten Bilanz Finanzanlagen i.H.v. 3,2 Mio EUR ausgewiesen. .

Die Finanzanlagen wurden wie folgt angesetzt und bewertet:

-  Anteile an verbundenen Unternehmen zu Anschaffungskosten

-  Ausleihungen zum Nennwert

Finanzanlagen sind dauerhafte Kapitalüberlassungen. Da würde ich gerne mal in die Papiere schauen, was mit den Müllgebühren alles veranstaltet wird.

Falls der TE gegen den Gebührenbescheid angehen will, sehe ich nur die Möglichkeit des "Gleichbehandlungsgrundsatzes".

Es gibt weder 40 Liter noch 100 Liter -Müllbehälter.

Nach der Satzung sind Single- und Zweipersonenhaushalte besser gestellt als der TE. Warum muß er für eine 120 Liter-Tonne voll bezahlen und ein Single für die kleinste Größe 60 Liter nur anteilig?




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#15
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Ryan666):

A hält die zugrunde liegende Satzung in Teilen für rechtswidrig. Wie muss A vorgehen?

-----

A hält die Satzung insbesondere deshalb für rechtswidrig, da für 4 Personen die 80 Liter Tonne (= 160 L / Monat) ausreicht und für 5 Personen dann schon die 120 L (=240 L / Monat) genommen werden muss. Das wäre ja praktisch eine Steigerung von 80 Litern für eine Person.


Zitat (von Flo Ryan):
Gleichbehandlungsgrundsatz? Rechne mal nach...
[/editmessage]


Habe ich nicht. Mir reichte es schon, die Abfallsatzungen eines Kreises durchzulesen, die mich im übrigen nichts angehen. Da müssen die Leute mit klarkommen, die da wohnen.

Rechtswidrig deshalb, weil Single- und Zweipersonenhaushalte die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung haben (wenn auch nur mit Nachweis), der TE und andere hingegen nicht. Der eine hat das Recht, den Minderanfall geltend zu machen, der andere nicht. Der TE rechnet ja auch in Litern, nicht in Geld.

Wenn der TE überhaupt irgendwas begründen will, dann nur auf der Schiene. Ob das funktioniert? Keine Ahnung.

Vielleicht hat er ja längst das Interesse verloren, die Satzung anzugreifen. Im Augenblick ist da ja Funkstille.



-- Editiert von BudWiser am 04.01.2017 20:06

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#16
 Von 
Ryan666
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo!

Vielen Dank für eure Antworten!

Ich werde nun Widerspruch gegen den Bescheid einlegen mit den hier vorgetragenen Anregungen. Vielen Dank dafür!

Die Erfolgsaussichten werden wohl gering sein, aber ich finde es dennoch wichtig dagegen vorzugehen.

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