Vorbeugende Unterlassungserklärung

13. November 2012 Thema abonnieren
 Von 
Urgel0505
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorbeugende Unterlassungserklärung

Guten Abend,

folgender Fall wird angenommen:

Person A lädt einen Sampler "Bravo Hits Nr.79" mit 40 Musiktiteln herunter.

Nach ein paar Wochen erreicht die Person eine Abmahnung mit der Aufforderung einer Unterlassungserklärung abzugeben + Vergleichsbetrag zu zahlen.

Person A möchte den Weg des geringsten Widerstandes gehen und hat die Sorge, dass weitere Rechteinhaber / Kanzleien weitere Abmahnungen schicken, da ja ein ganzer Sampler herunter geladen wurde.

Kann Person A eine vorbeugende Unterlassungserklärung an alle Rechteinhaber schicken? Wie müsste dies gemacht werden? Eine gesonderte Erklärung an jeden Rechteinhaber?
Oder kann eine umfassende Unterlassungserklärung an (WOHIN?) geschickt werden?

Falls Person A an jeden Rechteinhaber eine vorbeugende Unterlassungserklärung schickt, ist Person A dann sicher vor den weiteren Abmahnkosten?

Ein wenig Rat wäre super

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Kann Person A eine vorbeugende Unterlassungserklärung an alle Rechteinhaber schicken?


Klar.

Allerdings weckt das natürlich schlafende Hunde - wie wollte man dann noch behaupten, dies sei kein Schuldeingeständnis (was man, wenn man "aus heiterem Himmel abgemahnt" wurde, noch behaupten könnte)?

quote:
Eine gesonderte Erklärung an jeden Rechteinhaber?


Ja.

quote:
Falls Person A an jeden Rechteinhaber eine vorbeugende Unterlassungserklärung schickt, ist Person A dann sicher vor den weiteren Abmahnkosten?


Grundsätzlich ja. Allerdings könnten dann die anderen 39 Rechteinhaber auf die Idee kommen, von A Schadensersatz zu fordern. Zwar haftet A als bloßer Mitstörer nicht auf SE lt. BGH, aber dann darf A erst mal 39 Anwälten erklären, daß er nur Mitstörer und nicht Täter war etc.
Und die Kosten, die den Anwälten dabei entstehen, sind möglicherweise einforderbar - immerhin macht A den Anwälten der Rechteinhaber Arbeit.

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#2
 Von 
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich darf dazu auf meinen Beitrag verweisen. Vorbeugende Unterlassungserklärungen sind mit Vorsicht zu betrachten. Ich rate grundsätzlich davon ab. Warum?

-> http://rheinrecht.wordpress.com/2012/03/13/vorbeugende-unterlassungserklarungen-helfen-sie-wirklich/

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