Voraus des Ehegatten – Hausratvers.summe

29. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
dank.e
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 5x hilfreich)
Voraus des Ehegatten – Hausratvers.summe

Guten Abend,
Ein Beispiel:
gesetzliche Erbengemeinschaft 1/2 zu 1/2 Stiefvater u. Stiefkind (volljährig).
Erblasserin Frau des verbleibenden Ehemanns und leibl.Mutter des Kindes.
ehelicher Güterstand Zugewinngemeinschaft kein Testament
Stiefvater vermögend

Gesetztestext: Das Voraus steht dem verbleibenden Ehemann nicht zu wenn die Miterben 1. Ordnung sind und der verbleibende Ehemann eigenes Vermögen hat.

Annahme es besteht eine Hausratversicherung des Hausrats nach Wohnqm der gemeinsamen ehelichen Wohnung in Höhe von 100.000 € aktuell aufgestockt ein Jahr vor dem Tod der Erblasserin. Die Jahresrate wurde dem ehelichen Gemeinschaftskonto abgebucht. Neuwertversicherung.

Frage:
Kann das Stiefkind anhand der Hausratversicherungssumme gegen den Stiefvater in geldwerter Form Ansprüche geltend machen.
Rechenbeispiel:
100.000€ Hausratneuwert - Hälfte Anteil Ehefrau – Anspruch Stiefkind ½ ist 25.000€ oder wird ein Nutzungs/altersrabatt abgezogen oder geht das alles gar nicht?

Wie seht ihr die Rechtslage?

Lg dank.e

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Scheinbar kennst Du den Sinn einer Hausratsversicherung nicht. Diese zahlt im Falle (z.B: Brand, Einbruch), dass der Hausrat beschädigt wird. Heutzutage gibt es meistens Verträge, die so abgeschlossen werden: je qm x 1.600,- ergibt den Wert, um eine Unterversicherung auszuschließen.
Mit dieser Summe ist nichts über den tatsächlichen Wert ausgesagt.
Der Hausrat steht grundsätzlich dem überlebendem Ehepartner zu und gehört nicht zum Erbe. Ausnahme: besonders wertvolle Sammlung (Briefmarken, Geschirr o.ä.) - diese wäre dann unter Umständen auch in der Hausratsversicherung wieder genannt.
Du kannst also nicht von der Summe € 100.000,- Hausratversicherung irgend einen Erbanspruch direkt ableiten.

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"sika0304"

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#2
 Von 
guest-12302.10.2009 14:33:40
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 55x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Der Gesetzestext ist vom Fragesteller falsch zitiert worden. Tasächlich steht im § 1932 BGB folgender Text:
"Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt."

Ob der überlebende Ehegatte eigenes Vermögen hat, spielt nach meiner Kenntnis keine Rolle. Sinn dieser Vorschrift ist es, dass dem Ehegatten ermöglicht wird, in seiner alten Umgebung weiter zu leben.

Wenn die Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, dann ist davon auszugehen, dass (fast) der gesamte Hausrat als Voraus gilt. Man kann sich in so einem Fall allenfalls darüber streiten, ob einzelne Gegenstände des Hausrates zum Voraus gehören. Interessant ist so ein Streit aus meiner Sicht nur dann, wenn ein Fahrzeug dazu gehört. Das würde nicht in den Voraus fallen, falls der überlebende Ehegatte ein eigenes Fahrzeug hat.

Daneben sagt der Versicherungswert des Hausrates nichts über dessen tatsächlichen Wert aus. Typischerweise wird der Neuwert des Hausrates versichert, während erbrechtlich nur der Zeitwert bewertet wird. Alleine das führt schon zu gravierenden Unterschieden in der Bewertung.

Selbst wenn der überlebende Ehegatte einen kompletten eigenen Haushalt hätte und somit der Hausrat nicht in den Voraus fallen würde, können daraus keine finanziellen Ansprüche abgeleitet werden. Vielmehr besteht der dann entstehende Erbanspruch an dem Hausrat aus einem Teileigentumsanspruch an den Gegenständen und nicht aus einem Zahlungsanspruch in Höhe des vermeintlichen Wertes an dem Hausrat gegen den anderen Erben. Beide Erben können dann entweder die Gegenstände des Hausrates untereinander aufteilen oder aber den Hausrat verkaufen und sich den Erlös teilen.


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#4
 Von 
dank.e
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,

danke für eure Antworten – meine Frage war ja nur hypothetisch.

Hier eine Möglichkeit der Bewertung des Zeitwerts nach steuerlichen Richtlinien und Landesweiten Vorgaben (auch für Scheidungen interessant).

Mittels der amtlichen AfA-Tabelle (Abschreibung für Abnutzung) kann man buchhalterisch den Wertverbrauch (also den Zeitwert von Gegenständen) von Vermögensteilen nach den Richtlinien des Finanzamtes feststellen. Man kann auf diese weise den Zeitwert eines Gegenstandes ermitteln. In dieser amtlichen AfA-Tabelle werden Mobiliar ( Besteuerung doppelte Haushaltführung) mit dem Nutzwert von 13 Jahren festgelegt und einer linearen Abnutzung von ca. 7,7% pro Jahr.

Bei Versicherungen werden dem Neuwert vorab sofort Abzüge durch den Multiplikator von 0,8 x Neuwert in Abzug gebracht. (Wenn etwas auch nur einmal benutzt wird verliert es sofort erheblich an Wert.)

Hypothetische Rechnung Sience Fiktion:
Standardiesiertes Haushaltvermögen nach qm = 100.000
100.000€ x 0,8 = 80.000€ Wert des Haushalts.
01.01.2008 Versicherungsbeginn des Haushalts durch Aufstockungsurkunde – dadurch Wertabschreibung ab dato.


Datum Anschaffungskosten Nutzungsdauer
01.01.2008 80.000,00 13

Jahr Anschaffungs-
kosten lineare AfA degressive AfA (0%)
Abschreibung Restbuchwert Abschreibung Restbuchwert
2008 80.000,00 6.153,85 73.846,15 0,00 80.000,00
2009 80.000,00 6.153,85 67.692,30 0,00 80.000,00
2010 80.000,00 6.153,85 61.538,45 0,00 80.000,00
2011 80.000,00 6.153,85 55.384,60 0,00 80.000,00
2012 80.000,00 6.153,84 49.230,76 0,00 80.000,00
2013 80.000,00 6.153,85 43.076,91 0,00 80.000,00
2014 80.000,00 6.153,84 36.923,07 0,00 80.000,00
2015 80.000,00 6.153,85 30.769,22 0,00 80.000,00
2016 80.000,00 6.153,84 24.615,38 0,00 80.000,00
2017 80.000,00 6.153,85 18.461,53 0,00 80.000,00
2018 80.000,00 6.153,84 12.307,69 0,00 80.000,00
2019 80.000,00 6.153,85 6.153,84 0,00 80.000,00
2020 80.000,00 6.153,84 0,00 80.000,00 0,00
Alle Angaben ohne Gewähr.
Quelle: http://service.webfibu.de/afarechner.pl

Nach der steuerlichen Wertabnutzungsberechnung könnte man zu diesem Ergebnis kommen:

Ende 2009 also 01.01.2010 wäre der Zeitwert des Haushalts (incl. Schmuck, Uhren, Elektro, Sanitär, Bett, Möbel, Heizer, Kunstgegenstände, Kleider, Antiquitäten, Teppiche, Gardinen Rollos, wertvolle Tiere, Fahrräder, Schwimmreifen usw.) dann pauschal 61.538,45€. Wäre doch praktisch, einfach zu handhaben, oder? Der mögliche Streit: das ist mein, das war ihres könnte entfallen. Voraussetzung wäre, dass man hausratversichert ist, denn es gibt ja auch solche die in einer riesigen Wohnung leben und nur einen Tisch mit Stuhl haben.

Aber ich habe verstanden - das Voraus des vermögenden Ehegatten ist sozusagen unantastbar – man könnte zwar jeden Schuh der Ehegattin nachfragen und jeden Ring, jedes Bild, jede Bettdecke aber das bringt doch nischt. Wer macht das schon.

Zur Info aus der Webesite Finanztip:

Wenn es sonst kein Vermögen gibt und der ganze Hausrat eigentlich dem überlebenden Ehegatten zusteht, kann es leicht sein, dass die Kinder leer ausgehen. Hier muß dann genau unterschieden werden, ob dann tatsächlich der Fernseher oder die Stereoanlage unbedingt notwendig sind um den Haushalt weiterführen zu können. Hat der überlebende Ehegatte eigenes Vermögen, mit dem er selbst einen Haushalt auf die Beine stellen kann, steht ihm neben den Kindern der Voraus dann nicht zu.

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 22.02.2001

§ 1932
Voraus des Ehegatten.
(1) .............................

(2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.



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""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hat der überlebende Ehegatte eigenes Vermögen, mit dem er selbst einen Haushalt auf die Beine stellen kann, steht ihm neben den Kindern der Voraus dann nicht zu. <hr size=1 noshade>


Diese Darstellung des RA Kaßing habe ich auch in mehrern Links gefunden, allerdings immer nur als Zitat dieses einen Anwaltes. Für die Behauptung des RA Kießling kann ich weder eine Rechtsgrundlage noch ein entsprechendes Urteil finden. Der Wortlaut des § 1932 BGB gibt das auch nicht her. Ich Teile dessen Auffassung daher nicht. Nicht alles, was im Internet zu finden ist und auch nicht jede Aussage eines Anwaltes ist inhaltlich korrekt.

Im übrigen habe ich bereits dargestellt, dass es auch für den Fall, dass der Ehegatte keinen Anspruch auf den Voraus hat, völlig egal ist, mit welcher Methode der Hausrat bewertet wird und zu welchem Ergebnis man dabei kommt.

Daraus lassen sich keine Ansprüche ableiten.

Außerdem ist Dein Ansatz für die Berechnung des Wertes des Hausrates natürlich Unsinn. Du kannst aber gerne selbst noch einmal darüber nachdenken, welchen schwer wiegenden Gedankenfehler Du dabei gemacht hast. Auch nach der steuerlichen Wertabnutzungsberechnung kommt man nicht zu Deinem Ergebnis.

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-- Editiert am 30.09.2009 18:08

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