Vor Abnahme keine Verjährung des VOB/B-Ersatzanspruchs für Kosten der Mangelbeseitigung

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Die Verjährung des Anspruchs des Auftraggebers auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 VOB/B beginnt nicht vor Abnahme des Bauwerks.

Mangelanspruch in Form von Schadensersatz

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 12.01.2012, Az. VII ZR 76/11, über Ersatzansprüche   wegen der Lieferung und Montage von Wand- und Deckenelementen für die Errichtung einer Industriehalle. Dem Vertrag zwischen den Parten lag die VOB/B zugrunde. Der Auftragnehmer beanspruchte Rechtswerklohn, dagegen wendet der Auftragnehmer Schadensersatzansprüche wegen Mängeln ein. Die Abnahme der Leistungen durch den Auftraggeber ist streitig, dieser wendet gegen die Mangelansprüche in Höhe von knapp 45.000,- € Schadensersatz   die Einrede der  Verjährung   ein.

Markus Koerentz
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Keine Verjährung des Schadensersatzanspruchs

Die Gegenansprüche auf  Schadensersatz   dürfen in dieser Konstellation nicht unter Berufung auf die Einrede der Verjährung abgewiesen werden. Der der Beklagten gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B zustehender Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten ist nicht  verjährt .

 

Verjährungsbeginn erst nach Abnahme

 

Die  Verjährung   beginnt grundsätzlich erst mit der  Abnahme. Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Verjährung der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung bis zum 31.12.2001 vor Abnahme bestehenden Gewährleistungsansprüche grundsätzlich erst mit der Abnahme oder dann beginnt, wenn Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt. Nichts anderes gilt für den vor der Abnahme entstandenen Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung der  Ersatzvornahmekosten   gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B.

Besondere Verjährung des Werkvertragsrechts

Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass der Gesetzgeber die Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche insgesamt den  Regelverjährung   geltenden §§ 195 und 198 BGB  entzogen   hat. Deshalb stellt sich die Frage, ob die dem § 638 Abs. 1 BGB entsprechende Regelung des § 13 Nr. 4 VOB/B in gleicher Weise verstanden werden muss oder ob sich aus den verschiedenen Regelungen der VOB/B beziehungsweise ihrem Gesamtzusammenhang  ergibt, dass die Verjährung der vor der Abnahme entstandenen Ansprüche wegen  Mängeln  des Bauwerks vor der Abnahme zu laufen beginnen kann.

Keine besondere Verjährung für VOB/B-Ansprüche

Nein entscheidet der BGH. Zwar enthält die VOB/B besondere Regelungen des Baurechts und spezielle baurechtliche   Anspruchsgrundlagen.   Beispielsweise werden vor der Abnahme bestehende Mängelbeseitigungsansprüche in § 4 Nr. 7 Satz 1 VOB/B geregelt, während sich der Mängelbeseitigungsanspruch   nach der Abnahme aus § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B ergibt. Der Anspruch auf Ersatz der  Mängelbeseitigungskosten   vor der Abnahme ergibt sich aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B, derjenige nach der Abnahme aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B. Der vor der Abnahme entstandene Anspruch auf Ersatz weitergehender  Schäden   ist in § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B geregelt, der Anspruch nach der  Abnahme  wird aus § 13 Nr. 7 VOB/B hergeleitet. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass die Ansprüche vor der Abnahme  abweichend   von der gesetzlichen Regelung verjähren.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. :   Der BGH hat daraus den Schluss gezogen, dass die vor der Abnahme entstandenen Ansprüche der  kurzen Verjährungsfrist  des § 13 Nr. 4 VOB/B unterliegen, wenn die Abnahme erfolgt ist. Damit bleibt die Wertung erhalten, dass die VOB  keine eigenständige Rechtssystematik  enthält, sondern lediglich die allgemeinen Normen des BGB modifiziert. In konsequenter Fortsetzung dieses Gedankens folgt dann auch die Verjährung der VOB/B Ansprüche der  allgemeinen Systematik   des § 638 Abs. 1 BGB. Damit kommt ein Verjährungsbeginn vor Abnahme nicht in Betracht.

Quelle:  http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immobilienrecht-architektenrecht-koeln/vor-abnahme-keine-verjahrung-des-vobb-ersatzanspruchs-fur-kosten-der-mangelbeseitigung.html

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