Von Sachen und Tieren und herzlosen Menschen

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Oder muss ich mein Kätzchen wieder herausgeben?

Selten wird der Anwalt oder die Anwältin mit so viel Herzblut in den Ring geschickt wie beim Verbrauchsgüterkauf oder -verkauf.

Wie das?

Willy Burgmer
Partner
seit 2012
Rechtsanwalt
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
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E-Mail:
Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Baurecht, Datenschutzrecht
Preis: 190 €
Antwortet: ∅ 6 Std. Stunden

Ich habe mein Katerchen verkauft und der Käufer hat es kastrieren lassen. Wo das im Tierschutzvertrag doch ausdrücklich untersagt war. Kann ich vom Vertrag zurücktreten ?

Mein Hundewelpe wurde mir von einer angeblichen Tierschutzorganisation zur Adoption gegeben (natürlich gegen eine saftige Gebühr) und jetzt ist mein Hundchen krank. Die Organisation will den Tierarzt nicht bezahlen und wenn ich zum Anwalt gehe, müsste ich meinen Hund zurückgeben…haben sie gedroht.

Je nachdem, auf welcher Seite der Anwalt mandatiert wird – gottlob sind es doch eher auf beiden Seiten Tierfreunde – muss man erst einmal aufklären, dass Chou-Chou oder Felix oder das Pony rechtlich wie eine Sache zu behandeln ist, die bei der Eigentumsübertragung also mangelhaft sein kann, zugesicherte Eigenschaften nicht hat oder deren Eigenschaften zugesichert,  arglistig verschwiegen oder vorgetäuscht wurden. Sogar die Unterscheidung zwischen einem neuen und einem gebrauchten Tier ist Juristen nicht fremd.

Und damit der Nachbesserung (nach Fristsetzung versteht sich), der Unmöglichkeit der Leistung, dem Schadensersatzanspruch, Rücktritt und damit gar der Vindikation (wie garstig) unterfallen kann. Und dann kann es sein, dass Chou-Chou oder Felix oder ein noch unbenanntes Wollknäuel wieder herausgegeben werden muss.

Oder nicht?

Genau, oder auch nicht, wird die mitfühlende Kollegin, der verständige Kollege trösten. Mal ganz abgesehen von kalten Darlegungs- und Beweislastfragen und des noch schnöderen Gebrauchsgüterkaufrechts:

Ihr Wollknäuel ist zwar rechtlich eine Sache, aber doch nicht so ganz, zumindest wenn es miaut.  Denn der Gesetzgeber hatte in 1990 ein Einsehen und schuf den § 90 a BGB. Und auch das Tierschutzgesetz wurde zugunsten nicht nur warmblütiger  Wirbeltiere doch etwas verbessert. Und sogar die Rechtsprechung zeigte vereinzelt Mitgefühl unter den schwarzen Roben. Allerdings tatsächlich weniger für die Menschen…äh… die Parteien.

Denn für die gilt nach wie vor das kalte Kaufvertragsrecht, Mängelbeseitigung oder Rücktritt und eben die Vindikationslage (= kaltherzig: der Besitzer einer Sache hat dem Eigentümer diese auf Verlangen herauszugeben, Katerchen hin oder her).

Für die Tiere gilt aber § 90 a BGB und der Tierschutz: Denn selbst bei Pflichtverletzungen und Leistungsstörungen des Tierkaufvertrages kann in besonderen Fällen § 90 a BGB eine Rückübereignung des Tieres verhindern, wenn das dem Tier erhebliche Schmerzen oder schwerwiegende Nachteile zufügen würde, mithin gegen das Tierschutzgesetz verstößt.  Denn „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen", § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz v. 24.07.1972 in der Fassung vom 28.7.2014.

Und dann kann auch der Mensch wieder aufatmen. Vorausgesetzt, er hat einen mitfühlenden Anwalt, eine verständige Anwältin gefunden, der/die das Ganze erfolgreich durchsetzt oder ggf. auch abwehrt. Und das ist dann wieder eine ganz nüchterne und sachliche Rechtsdienstleistung.

Man wird ja noch fragen dürfen!
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