Vollstreckungsbescheid trotz Zahlung (aber außerhalb der Einspruchsfrist)

5. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
go473973-73
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckungsbescheid trotz Zahlung (aber außerhalb der Einspruchsfrist)

Hallo ihr alle,
ich habe folgendes Problem.
Aufgrund eines langen außergerichtlichen Streits mit einem Telefonanbieter hat dieser jetzt durch einen Anwalt einen Mahnbescheid beantragt.

Ich wollte mich nicht länger rumärgern und habe mich entschlossen zu bezahlen. Jedoch habe ich die Zahlung nicht innerhalb der 2 Wochen Frist getätigt, sondern nach Fristablauf und zwar am 18.08.2017.

Gem. Paragraph 694 kann Einspruch gegen den MB erhoben werden, bis der VB erlassen wurde. Erlassen wurde dieser am 22.08.2017, also vier Tage nach der Zahlung. Ich bin davon ausgegangen, dass es sich bei einer Zahlung ebenso verhält, wie bei dem Einspruch, ich also Zeit habe zu bezahlen, bis der VB erlassen wurde.

Das Inkassobüro möchte jetzt natürlich noch seine Vergütung für den VB und restliche Zinsen.
Wie seht ihr die Situation?

Post vom Inkassobüro?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Was soll das IB denn für den VB berechnet haben? Ich gehe schwer von 0,00€ aus.

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#2
 Von 
go473973-73
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Nach Nr. 3308 VV RVG eine weitere 0,5 Gebühr samt Zinsen.

Es sind keine wahnsinnigen Beträge aber mir geht es ums Prinzip, da dieses Inkassounternehmen sich wirklich unmöglich aufgeführt hat.

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#3
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Hast du gegen den MB oder VB innerhalb der Frist Einspruch eingelegt?

Liste doch mal bitte alle Kosten einzeln auf. Damit wir sehen können, was Quatsch ist und was nicht.

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wie Ex Inkassomitarbeiter zu Recht schriebt, bekommt das Inkasso exakt 0,00€. Wenn das Inkasso vollkommen unfähig ist und für den Antrag eines MB/VB einen Anwalt braucht, ist das alleine deren Problem.

Ich würde nun folgendes machen: Ich würde gegen den VB Einspruch einlegen. Entscheidend ist das Datum, an dem es dir zugestellt wurde. Da das frühestens letzten Mittwoch gewesen sein könnte, könnte ein Einspruch gegen den VB noch fristgerecht sein, wenn du den noch heute per Fax rausschickst ans Gericht. Solltest du auch sofort machen, nicht erst spät abends nach den Geschäftszeiten des Gerichts.

Ich würde auch nicht aufs Inkasso reagieren. Sollen die doch vor Gericht begründen, warum sie die Hilfe eines Anwalts brauchen um einem ihrer wesentlichen Geschäftszwecke auszuüben.

-- Editiert von mepeisen am 06.09.2017 11:27

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Mepeisen hast du den Ursprungspost gelesen oder kommt nur die übliche Floskel von dir?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von go473973-73):
Es sind keine wahnsinnigen Beträge aber mir geht es ums Prinzip


dann solltest Du zahlen, wenn du nicht nachweisen kannst, dass der Antragsteller zu dem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der Zahlung hatte.

Du hast Dich auch in dem Punkt einfach unklug verhalten. Richtig wäre es gewesen den Anspruch anzuerkennen (oder Teile des Anspruchs anzuerkennen) die Zahlung anzukündigen oder sogar mit Zahlungsbeleg nachzuweisen.

Wusste der Antragsteller zu dem Zeitpunkt noch nichts von Deiner hier ja nur stillschweigenden Anerkennung, sind die Kosten - wenn sie grundsätzlich berechtigt sind - als Verzugsschaden ansetzbar.

Offensichtlich hast Du aber auch nicht die im MB geforderte Summe gezahlt (Zinsen fehlen) sodass selbst bei nachgewiesener Zahlung nicht von Erledigung sondern nur von Summenreduzierung ausgegangen werden kann.

Wurde wenigstens ans IB gezahlt?

Berry

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Mepeisen hast du den Ursprungspost gelesen oder kommt nur die übliche Floskel von dir?

Ja, ich habe es gelesen.
Der TE hat den Mahnbescheid vollständig (inklusive bis auf 25€ nicht durchsetzbare Anwaltskosten) bezahlt und das Inkasso will Nachschlag, weil es offenbar wegen Zeitüberschneidung einen VB beantragen und dafür des Anwalts Hilfe brauchte.
Was ist also falsch?

Ein Inkasso bekommt fürs gesamte Mahnverfahren pauschal 25€. Einen Anwalt dazu zu schalten, obwohl schon ein Inkasso tätig war, ist ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.

-- Editiert von mepeisen am 06.09.2017 15:12

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