Vollstreckungsbescheid gegen Minderjährige und erst nach 9 Jahren davon erfahren.

21. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
tatata
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckungsbescheid gegen Minderjährige und erst nach 9 Jahren davon erfahren.

Hallo liebe Juristen,
Ich habe vor kurzem durch die Schufa erfahren, dass ein Inkasso Unternehmen eine Anfrage gestellt hat. Daraufhin habe ich dort angerufen und gefragt was das soll.
Sie sagen mir, dass ich 2008 im Supermarkt eingekauft hätte für ca 100€ und der Betrag nicht von meinem Konto abgebucht werden konnte und 2008 auch ein Vollstreckungsbescheid gegen mich erlassen wurde, da ich mehreren Mahnungen ignorierte.
Nun ist es so, dass ich 2008 erst 15 Jahre alt war und somit minderjährig. Es kann gut sein, dass ich den Vollstreckungsbescheid erhalten, aber ihn nicht weiter beachtet habe. Ich erinnere mich einfach nicht daran, da es nun 9 Jahre her ist.
1) Hätte ein Vollstreckungsbescheid nicht auch an einen gesetzlichen Vertreter gehen müssen?

Jedenfalls wollen die jetzt insgesamt saftige 500€ von mir haben für Gerichtsvollzieher, Zinsen, Inkassokosten, Mahnkosten etc. de größtenteils 2008 enstanden seien.
2) Und da frage ich mich ob man solche Kosten überhaupt von einem Minderjährigen fordern kann oder ob diese nicht ein gesetzl. Vertreter übernehmen müsste?

Ich bin bereit die 100€ zu zahlen, aber den 5-fachen Betrag kann ich nicht einsehen, zumal sie sich ja bereits bei meiner Volljährigkeit bei mir hätten melden können und nicht jetzt, erst 6 Jahre nach meiner Volljährgkeit. Wobei man anmerken muss, dass sie sich nicht bei mir gemeldet haben, sondern ich mich bei ihnen und auch nur so von dem ganzen Schlamasel erfahren habe. Wer weiß was für Unsummen da noch zustande gekommen wären, wenn ich keinen Wind davon bekommen hätte.
3) Hat das Inkassounternehmen nicht die Pflicht meine Adresse zu ermitteln und mich zu kontaktieren?
4) Hätten Sie sich bei meiner Volljährigkeit bei mir melden müssen?

Eine Anwältin sagte mir dass es sehr schwer sei so einen alten Vollstreckungsbescheid nochmal anzufechten. Und ich habe Angst einen Anwalt zu bezahlen und naher auf allen Kosten sitzen zu bleiben.
5) Allerdings frage ich mich ob er überhaupt gültig sei, wenn er nicht an einen gesetzl. Vertreter ging?

Bin langsam echt verzweifelt und das Inkassounternhemen setzt mich wahnsinnig unter Druck. Ich bin Studentin und habe wirklich nicht viel zum Leben. Diese 500€ könnte ich so schnell gar nicht leisten.
Ich habe im übrigen beim Mahngericht angerufen und der Vollstreckungsbescheid ist keine Fälschung!

Kann mir jemand weiterhelfen?

LG

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Fordern Sie das Inkassounternehmen nachweislich auf, eine Kopie des Vollstreckungsbescheids vorzulegen.
Daraus ergibt sich, wann und wo Dieser zugestellt wurde + an wen der Bescheid adressiert war (Thema: Erziehungsberechtigte) + welcher Betrag genau tituliert wurde (das werden bestimmt nicht EUR 500 gewesen sein).

Achtung - Sie haben nur eine knappe Frist von 2 Wochen ab Kenntnisnahme, um gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch beim Mahngericht einzulegen.

-- Editiert von vundaal76 am 21.08.2017 13:36

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat:
1) Hätte ein Vollstreckungsbescheid nicht auch an einen gesetzlichen Vertreter gehen müssen?


Ja, und das klärt sich auf wenn du die Kopie inkl. Zustellurkunde in den Händen hältst

Zitat:
2) Und da frage ich mich ob man solche Kosten überhaupt von einem Minderjährigen fordern kann oder ob diese nicht ein gesetzl. Vertreter übernehmen müsste?


Eltern haften nicht für ihre Kinder

Zitat:
Hat das Inkassounternehmen nicht die Pflicht meine Adresse zu ermitteln und mich zu kontaktieren?




Zitat:
Hätten Sie sich bei meiner Volljährigkeit bei mir melden müssen?




Zitat:
Allerdings frage ich mich ob er überhaupt gültig sei, wenn er nicht an einen gesetzl. Vertreter ging?


Ja, dann wäre die Zustellung wohl mangelhaft. Wie vundaal schon schreibt, hat man dann 2 Wochen Zeit zum Einspruch.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Davon abgesehen werden daraus selbst mit Annahme aller erlaubten Gebühren nicht mal so eben 500€. Da ist also wohl noch mehr Unfug drin versteckt.

Übrigens: Hattest du denn damals mit 15 überhaupt ein eigenes Konto und eine lastschriftfähige EC-Karte? So etwas kriegen Jugendliche (normalerweise) gar nicht von der Bank.

Insofern kann das hier womöglich eine Personenverwechslung sein. Meine Vorredner haben das schon angedeutet: Adresse prüfen, sobald man es in den Händel hält.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
tatata
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank! Sie haben mir schon sehr weitergeholfen.
@mepeisen: Ja ich hatte schon eine EC Karte (mit Erlaubnis der Mutter) allerdings könnten die 100€ für Lebensmittel das Taschengeld gesprengt haben. Weshalb das evtl nicht abgebucht werden konnte.

-- Editiert von tatata am 21.08.2017 15:25

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Elektronisches Lastschriftverfahren sollte insb. bei Minderjährigen kein erlaubtes Zahlungsmittel sein.
Jedenfalls würde ich in Frage stellen, mit welcher Legitimation die Bank die Adressdaten des Minderjährigen herausgegeben. Normalerweise müsste die Bank zunächst bei den Erziehungsberechtigen nachfragen, ob der Kauf (und auch die Unterschrift unter dem ELV-Beleg) genehmigt wurde.

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